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Document 32003D0557

    2003/557/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2003 über die vorübergehende Zuteilung an die Niederlande von zusätzlichen Tagen außerhalb des Hafens für Fischereifahrzeuge mit Baumkurren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2636)

    ABl. L 189 vom 29.7.2003, p. 48–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/557/oj

    32003D0557

    2003/557/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2003 über die vorübergehende Zuteilung an die Niederlande von zusätzlichen Tagen außerhalb des Hafens für Fischereifahrzeuge mit Baumkurren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2636)

    Amtsblatt Nr. L 189 vom 29/07/2003 S. 0048 - 0048


    Entscheidung der Kommission

    vom 24. Juli 2003

    über die vorübergehende Zuteilung an die Niederlande von zusätzlichen Tagen außerhalb des Hafens für Fischereifahrzeuge mit Baumkurren

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2636)

    (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

    (2003/557/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1091/2003(2), insbesondere auf Anhang XVII Nummer 6 Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 ist die Anzahl Tage festgelegt, an denen sich bestimmte Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft außerhalb des Hafens in bestimmten geografischen Gebieten aufhalten dürfen.

    (2) Gemäß Nummer 6 Buchstabe c) dieses Anhangs kann die Kommission den Mitgliedstaaten für Schiffe, die unter die Bestimmungen des Anhangs fallen, auf der Grundlage bereits erzielter oder erwarteter Ergebnisse von Stilllegungsprogrammen in den Jahren 2002 und 2003 vorübergehend eine zusätzliche Anzahl von Tagen gewähren, an denen sich ein Schiff mit Fanggerät gemäß Nummer 4 des Anhangs an Bord außerhalb des Hafens aufhalten darf.

    (3) Die Niederlande haben Daten über die 2002 erfolgte Stilllegung von Fischereifahrzeugen übermittelt, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr an Bord führen.

    (4) Angesichts der übermittelten Daten sollten den Niederlanden für Fischereifahrzeuge mit solchem Fanggerät an Bord vorübergehend zwei zusätzliche Tage auf See zugeteilt werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Den Niederlanden werden für Fischereifahrzeuge, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr an Bord führen, vorübergehend zwei zusätzliche Tage je Kalendermonat zu den in Anhang XVII Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 festgelegten Tagen für den Aufenthalt in den Gebieten gemäß Nummer 2 Buchstaben a) und b) des Anhangs zugeteilt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

    Brüssel, den 24. Juli 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12.

    (2) ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 1.

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