EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0535

2003/535/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/218/EG zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit in Italien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2601)

ABl. L 184 vom 23.7.2003, p. 40–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/535/oj

32003D0535

2003/535/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/218/EG zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit in Italien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2601)

Amtsblatt Nr. L 184 vom 23/07/2003 S. 0040 - 0041


Entscheidung der Kommission

vom 22. Juli 2003

zur Änderung der Entscheidung 2003/218/EG zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2601)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/535/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 9 Absatz 1) Buchstabe c) und Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Zuge der Entwicklung der Blauzungenkrankheit im Jahre 2003 hat die Kommission am 27. März 2003 die Entscheidung 2003/218/EG zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/783/EG(2) erlassen. Nach dieser Entscheidung werden je nach Seuchenrisiko (geringes Risiko - Abschnitt 1 von Anhang I A, I B bzw. I C oder höheres Risiko - Abschnitt 2 von Anhang I A, I B bzw. I C) Gebiete abgegrenzt. Angesichts der Seuchenlage und bestimmter Umweltfaktoren ist es angezeigt, nach dem Verfahren von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d) in den betroffenen Mitgliedstaaten alle Gebiete abzugrenzen, in denen Schutz- und Überwachungszonen festgelegt werden müssen, und gleichzeitig die Verbringung von Tieren zu regeln, die je Seuchenrisiko von den Sperrmaßnahmen ausgenommen sind.

(2) Im Falle Italiens wurde im Rahmen des Überwachungsprogramms in den Provinzen Campobasso und Chieti Serokonversion nachgewiesen, was auf die Präsenz von Blauzungenviren schließen lässt.

(3) Beide Provinzen sollten daher in die italienische Schutz- und Überwachungszone einbezogen werden.

(4) Angesichts des Ausmaßes der Viruszirkulation und der flächendeckenden Impfung in den Provinzen Campobasso und Chieti sollten die Provinzen als Gebiete mit niedrigem Seuchenrisiko angesehen und in Abschnitt 1 von Anhang I B der Entscheidung 2003/218/EG aufgenommen werden.

(5) Die Entscheidung 2003/218/EG ist entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2003/218/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 12. August 2003.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juli 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 327 vom 22.12.2002, S. 74.

(2) ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 35.

ANHANG

""

ANHANG I

(Schutz- und Überwachungszonen)

ANHANG I A

Abschnitt 1

Sizilien: Catania, Enna, Messina

Basilicata: Matera, Potenza

Apulien: Brindisi, Foggia

Abschnitt 2

Sizilien: Agrigento, Caltanisetta, Palermo, Ragusa, Siracusa, Trapani

Kalabrien: Catanzaro, Cosenza, Crotone, Reggio Calabria, Vibo Valentia

Apulien: Bari, Lecce, Taranto

Kampanien: Avellino, Benevento, Caserta, Napoli, Salerno

ANHANG I B

Abschnitt 1

Frankreich:

Süd- und Hochkorsika

Italien:

Sardinien: Cagliari, Nuoro, Sassari, Oristano

Latium: Viterbo, Roma

Toskana: Grosseto, Livorno, Pisa, Massa-Carrara

Molise: Isernia, Campobasso

Abruzzen: l'Aquila, Chieti

Abschnitt 2

Latium: Latina, Frosinone

ANHANG I C

Abschnitt 1: das gesamte griechische Hoheitsgebiet mit Ausnahme der in Abschnitt 2 aufgeführten Präfekturen

Abschnitt 2: die Präfekturen Dodekanos, Samos, Chios und Lesbos

Top