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Document 32003D0332

2003/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/126/EG hinsichtlich der Finanzhilfe für zwei gemeinschaftliche Referenzlabors im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1464)

ABl. L 116 vom 13.5.2003, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/332/oj

32003D0332

2003/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/126/EG hinsichtlich der Finanzhilfe für zwei gemeinschaftliche Referenzlabors im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1464)

Amtsblatt Nr. L 116 vom 13/05/2003 S. 0026 - 0027


Entscheidung der Kommission

vom 8. Mai 2003

zur Änderung der Entscheidung 2003/126/EG hinsichtlich der Finanzhilfe für zwei gemeinschaftliche Referenzlabors im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1464)

(Nur der deutsche, englische, französische, niederländische und spanische Text sind verbindlich)

(2003/332/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2003/126/EG der Kommission vom 24. Februar 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) für das Jahr 2003(3) gewährt diesen finanzielle Unterstützung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und Pflichten.

(2) Das Labor des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS) in Weymouth (Vereinigtes Königreich), das mit der Entscheidung 1999/313/EG des Rates(4) als gemeinschaftliches Referenzlabor für die Überwachung viraler und bakterieller Muschelkontamination benannt worden ist, wurde gebeten, in sein Jahresarbeitsprogramm ein Projekt zur Unterstützung der Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Lebensmittelsicherheitspolitik und der Rechtsetzung im Bereich bakterieller und viraler Muschelkontamination aufzunehmen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Risikobewertung im Zusammenhang mit Zoonosen, die ein bedeutendes Problem für die Verbrauchergesundheit darstellen.

(3) Im Februar 2003 legte CEFAS ein solches Projekt vor. Ziel des Projekts ist es, mit Blick auf die menschliche Gesundheit einige Aspekte mikrobiologischer Akkumulation in zweischaligen Weichtieren zu untersuchen, insbesondere im Bereich der Weichtierkontamination durch das Norovirus (NV) und das Hepatitis-A-Virus (HAV), zum Nachweis von NV in Weichtieren und zum Nachweis sowohl ganzer Vibrionen als auch pathogener Stämme in zweischaligen Weichtieren.

(4) Angesichts der Bedeutung bakterieller und viraler Muschelkontamination für Zoonosen sollte für höchstens ein Jahr eine Finanzhilfe gewährt werden, um bestimmte Kosten abzudecken, die CEFAS bei der Durchführung des Projekts entstehen. Deshalb sollte die gemeinschaftliche Finanzhilfe zur Deckung des geänderten CEFAS-Jahresarbeitsprogramms angehoben werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2003(6), der Kommission sieht ein Verfahren zur Festlegung des BSE-Status eines Landes vor. Die Verordnung stellt auch ein BSE-Überwachungsprogramm für die Gemeinschaft auf.

(6) Außerdem benennt die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die britische Veterinary Laboratories Agency, Weybridge als Gemeinschaftliches Referenzlabor für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE). Zu deren Aufgaben gehört es, Daten über die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests zu erheben und zusammenzustellen sowie die weltweiten Entwicklungen der Überwachung, Epidemiologie und TSE-Prävention zu verfolgen.

(7) Die Kommission hat das gemeinschaftliche Referenzlabor für TSE gebeten, in sein Jahresarbeitsprogramm die Auswertung der Ergebnisse des gemeinschaftlichen BSE-Überwachungsprogramms und die Erarbeitung eines epidemiologisch begründeten integrierten Konzepts für eine erste und eine fortlaufende Bewertung des BSE-Länderstatus auf der Grundlage einer solchen Analyse aufzunehmen. Dabei berücksichtigt das gemeinschaftliche Referenzlabor für TSE die vom Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss (WLA) für die Bewertung des geografischen BSE-Risikos entwickelte Methode und die Empfehlungen des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) zu den BSE-Risikokategorien, zur Überwachung und zu den Kontroll- und Überwachungssystemen. Zu diesem Zweck hat das gemeinschaftliche Referenzlabor für TSE ein am 20. Februar 2003 vorgelegtes Projekt in sein Jahresarbeitsprogramm aufgenommen. Deshalb sollte die gemeinschaftliche Finanzhilfe zur Deckung des geänderten Jahresarbeitsprogramms des gemeinschaftlichen Referenzlabors für TSE angehoben werden.

(8) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 324/2003 der Kommission vom 20. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, die Finanzhilfen gemäß Artikel 28 der Richtlinie 90/424/EWG erhalten, und der Verfahren zur Geltendmachung der Ausgaben und Durchführung von Audits(7) sollten unbeschadet der Notwendigkeit gelten, je nach den Zeitplänen der betreffenden Projekte verschiedene Fristen vorzusehen.

(9) Die Entscheidung 2003/126/EG sollte entsprechend geändert werden.

(10) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/126/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die gemeinschaftliche Finanzhilfe beträgt höchstens 648775 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003.

Im Rahmen des im ersten Unterabsatz genannten Hoechstbetrags und unbeschadet der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 324/2003 festgesetzten zeitlichen Begrenzungen wird ein Betrag von 508755 EUR dem Projekt vorbehalten, das mit Blick auf die menschliche Gesundheit einige Aspekte mikrobiologischer Akkumulation in zweischaligen Weichtieren untersucht, insbesondere im Bereich der Weichtierkontamination durch das Norovirus (NV) und das Hepatitis-A-Virus (HAV), zum Nachweis von NV in Weichtieren und zum Nachweis sowohl ganzer Vibrionen als auch pathogener Stämme in zweischaligen Weichtieren; der Betrag wird dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für die Überwachung viraler und bakterieller Muschelkontamination in Weymouth unmittelbar gewährt, sofern

a) monatliche Zwischenberichte über die Fortschritte des Projekts übersandt werden;

b) bis spätestens zum 31. Dezember 2003 ein Berichtsentwurf übersandt wird;

c) bis zum 31. März 2004 ein Abschlussbericht zusammen mit Belegen für die entstandenen Kosten übersandt wird."

2. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Finanzhilfe beträgt höchstens 530000 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003.

Im Rahmen des im ersten Unterabsatz genannten Hoechstbetrags und unbeschadet der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 324/2003 festgesetzten zeitlichen Begrenzungen wird ein Betrag von 170000 EUR dem Projekt vorbehalten, das Leitlinien für die Bewertung des BSE-Länderstatus unter Verwendung von Überwachungsdaten und in Verbindung mit einer Expositionsrisikobewertung entwickelt; der Betrag wird dem gemeinschaftlichen Referenzlabor für TSE gewährt, sofern

a) monatliche Zwischenberichte über die Fortschritte des Projekts übersandt werden;

b) bis spätestens zum 30. September 2003 ein Abschlussbericht übersandt wird;

c) bis zum 31. Dezember 2003 ein zusammenfassender Abschlussbericht, einschließlich der Software für die Durchführung der Bewertungen zusammen mit Belegen für die entstandenen Kosten, übersandt wird."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 25.

(4) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 40.

(5) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(6) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 7.

(7) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 14.

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