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Document 32003D0172

    2003/172/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 820)

    ABl. L 69 vom 13.3.2003, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/172(1)/oj

    32003D0172

    2003/172/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in den Niederlanden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 820)

    Amtsblatt Nr. L 069 vom 13/03/2003 S. 0027 - 0028


    Entscheidung der Kommission

    vom 12. März 2003

    mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Gefluegelpest in den Niederlanden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 820)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/172/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Seit dem 28. Februar 2003 haben die Niederlande diverse Ausbrüche hochpathogener Gefluegelpest gemeldet, die am 4. März 2003 amtlich bestätigt wurden.

    (2) Mehrere Gefluegelbestände in der Provinz Gelderland sind mit Gefluegelpestviren des Subtyps H7N7 infiziert.

    (3) Gefluegelpest ist eine hochinfektiöse Gefluegelkrankheit, die die Gefluegelwirtschaft ernsthaft gefährden kann.

    (4) Angesichts der hohen Mortalität und der schnellen Verschleppung der Seuche haben die Niederlande bereits vor der amtlichen Bestätigung der Seuche Sofortmaßnahmen gemäß der Richtlinie 92/40/EWG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen. Darüber hinaus wurde jede Verbringung von lebendem Gefluegel und Bruteiern innerhalb der Niederlande und ihre Versendung in andere Mitgliedstaaten verboten.

    (5) Dasselbe Verbot sollte auch für Ausfuhren in Drittländer gelten, damit diese Länder ihren Gesundheitsstatus erhalten können und das Risiko der Wiedereinfuhr der betreffenden Sendungen in andere Mitgliedstaaten verhütet wird.

    (6) Aus Gründen der Klarheit und Transparenz hat die Kommission in Zusammenarbeit mit den niederländischen Behörden die Entscheidung 2003/153/EG(4) erlassen, um die von den Niederlanden bereits getroffenen Maßnahmen zu verstärken und für Verbringungen von Schlachtgefluegel und Eintagsküken innerhalb der Niederlande eine Ausnahme zu gewähren.

    (7) Mit der Entscheidung 2003/153/EG wurden die genannten Schutzmaßnahmen bis 13. März 2003 verlängert.

    (8) Angesichts der Seuchenentwicklung sollte eine weitere Verlängerung vorgesehen werden.

    (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Unbeschadet der Maßnahmen, die die Niederlande im Rahmen der Richtlinie 92/40/EG(5) innerhalb der Überwachungszonen getroffen haben, tragen die niederländischen Behörden dafür Sorge, dass

    a) weder lebendes Gefluegel noch Bruteier aus den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten und Drittländer versendet werden;

    b) weder lebendes Gefluegel noch Bruteier innerhalb der Niederlande befördert werden.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) und soweit zur Verhütung der Seuchenverschleppung geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden, kann die zuständige Veterinärbehörde genehmigen, dass

    a) Gefluegel zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Schlachthof befördert wird;

    b) Eintagsküken zu einem amtlich überwachten Betrieb befördert werden.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt bis 14. März 2003 um Mitternacht.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. März 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

    (3) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

    (4) ABl. L 59 vom 4.3.2003, S. 32.

    (5) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

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