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Document 32002R2376

Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

ABl. L 358 vom 31.12.2002, p. 92–94 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2376/oj

32002R2376

Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/2002 S. 0092 - 0094


Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 der Kommission

vom 27. Dezember 2002

über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(3), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Getreide(4), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anschluss an Handelsverhandlungen hat die Gemeinschaft durch Eröffnung gültiger Einfuhrkontingente ab 1. Januar 2003 die Bedingungen für die Einfuhr von Weichweizen mittlerer und geringer Qualität sowie von Gerste geändert. Was die Gerste angeht, hat die Gemeinschaft beschlossen, die Präferenzspannenregelung durch zwei Zollkontingente zu ersetzen: eines von 50000 Tonnen für Braugerste und ein zweites von 300000 Tonnen für andere Gerste; Letzteres ist Gegenstand der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Eröffnung dieses Kontingents macht die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 erforderlich. Damit die Eröffnung dieses Kontingents am 1. Januar 2003 möglich wird, ist für eine Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten der Änderung der genannten Verordnung, spätestens aber am 30. Juni 2003 endet, eine Ausnahmeregelung vorzusehen.

(3) Damit eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr der unter dieses Zollkontingent fallenden Gerste möglich wird, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen werden auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt.

(4) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung dieses Kontingents sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge sowie obligatorische Angaben auf Anträgen und Lizenzen vorzusehen.

(5) Zur Erfuellung der Lieferbedingungen ist eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vorzusehen.

(6) Eine effiziente Verwaltung macht Ausnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(6), erforderlich, und zwar in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranz bei den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Mengen.

(7) Für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente ist es außerdem erforderlich, den Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2002(8), verhältnismäßig hoch anzusetzen.

(8) Es muss gewährleistet werden, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird das Recht auf Einfuhr für Gerste des KN-Codes 1003 00 im Rahmen des durch die vorliegende Verordnung eröffneten Kontingents festgelegt.

Für die Erzeugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung, die über die in Artikel 2 vorgesehene Menge hinaus eingeführt werden, gilt Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92.

Artikel 2

(1) Das Zollkontingent von 300000 Tonnen zur Einfuhr von Gerste des KN-Codes 1003 00 ist eröffnet.

(2) Das Zollkontingent wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet. Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 16 EUR/Tonne.

Artikel 3

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist für sämtliche Einfuhren im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 2 Absatz 1 die Vorlage einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilten Einfuhrlizenz erforderlich.

Artikel 4

(1) Die Anträge auf Gewährung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten jeden Montag spätestens 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die zur Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses im betreffenden Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten darf.

(2) Am Tage der Einreichung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission eine Mitteilung nach dem Muster in Anhang I und über die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt, spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax. Ist der Tag der Einreichung ein nationaler Feiertag, so schickt der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung am Arbeitstag vor diesem Feiertag bis spätestens 18 Uhr (Brüsseler Zeit).

Diese Mitteilung erfolgt getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide.

(3) Überschreiten die seit Beginn des Jahres gewährten Mengen und die Menge gemäß Absatz 2 die Kontingentmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf die an dem betreffenden Tag beantragten Mengen anzuwenden ist.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am vierten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt. Am Tage der Lizenzerteilung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fernkopie an die im Anhang angegebene Nummer die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt.

Artikel 5

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 60 Tage ab dem Tage ihrer Ausstellung. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenz am Tage ihrer tatsächlichen Erteilung.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" eingetragen.

Artikel 8

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten:

a) in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

- Reglamento (CE) n° 2376/2002

- Forordning (EF) nr. 2376/2002

- Verordnung (EG) Nr. 2376/2002

- Κανονισμóς (EK) αριθ. 2376/2002

- Regulation (EC) No 2376/2002

- Règlement (CE) n° 2376/2002

- Regolamento (CE) n. 2376/2002

- Verordening (EG) nr. 2376/2002

- Regulamento (CE) n.o 2376/2002

- Asetus (EY) N:o 2376/2002

- Förordning (EG) nr 2376/2002

b) in Feld 24 die Angabe "16 EUR/t".

Artikel 9

Abweichend von Artikel 10 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 beläuft sich die Sicherheit für die in dieser Verordnung genannten Einfuhrlizenzen auf 30 EUR/Tonne.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Sie ist bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und spätestens bis 30. Juni 2003 gültig.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(7) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(8) ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 22.

ANHANG

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