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Document 32002R2365
Commission Regulation (EC) No 2365/2002 of 27 December 2002 amending Regulation (EC) No 2565/2001 opening Community tariff quotas for 2002 for sheep, goats, sheepmeat and goatmeat and derogating from Regulation (EC) No 1439/95
Verordnung (EG) Nr. 2365/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2565/2001 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95
Verordnung (EG) Nr. 2365/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2565/2001 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95
ABl. L 351 vom 28.12.2002, p. 69–72
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002
Verordnung (EG) Nr. 2365/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2565/2001 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95
Amtsblatt Nr. L 351 vom 28/12/2002 S. 0069 - 0072
Verordnung (EG) Nr. 2365/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2565/2001 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 des Rates vom 29. Juli 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn(2) sieht neue Zugeständnisse bei der Einfuhr von Schafen, Ziegen, Schaf- und Ziegenfleisch im Rahmen der durch das Europa-Abkommen mit der Republik Ungarn eröffneten Zollkontingente vor. Kraft dieser neuen, mit Wirkung vom 1. Juli 2002 gültigen Zugeständnisse werden diese Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn ohne mengenmäßige Beschränkungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Die neuen Zugeständnisse gelten nur für Erzeugnisse, für die keinerlei Ausfuhrbeihilfen gewährt werden. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1151/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Estland(3) sieht neue Zugeständnisse bei der Einfuhr von Schafen, Ziegen, Schaf- und Ziegenfleisch im Rahmen der durch das Europa-Abkommen mit Estland eröffneten Zollkontingente vor. Kraft dieser neuen, mit Wirkung vom 1. Juli 2002 gültigen Zugeständnisse werden diese Erzeugnisse mit Ursprung in Estland ohne mengenmäßige Beschränkungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Die neuen Zugeständnisse gelten nur für Erzeugnisse, für die keinerlei Ausfuhrbeihilfen gewährt werden. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 1362/2002 des Rates vom 22. Juni 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Lettland(4) sieht neue Zugeständnisse bei der Einfuhr von Schafen, Ziegen, Schaf- und Ziegenfleisch im Rahmen der durch das Europa-Abkommen mit Lettland eröffneten Zollkontingente vor. Kraft dieser neuen, mit Wirkung vom 1. Juli 2002 gültigen Zugeständnisse werden diese Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland ohne mengenmäßige Beschränkungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Die neuen Zugeständnisse gelten nur für Erzeugnisse, für die keinerlei Ausfuhrbeihilfen gewährt werden. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1361/2002 des Rates vom 22. Juni 2002 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Litauen(5) sieht neue Zugeständnisse bei der Einfuhr von Schafen, Ziegen, Schaf- und Ziegenfleisch im Rahmen der durch das Europa-Abkommen mit Litauen eröffneten Zollkontingente vor. Kraft dieser neuen, mit Wirkung vom 1. Juli 2002 gültigen Zugeständnisse werden diese Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen ohne mengenmäßige Beschränkungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Die neuen Zugeständnisse gelten nur für Erzeugnisse, für die keinerlei Ausfuhrbeihilfen gewährt werden. (5) Bei Schaffleischerzeugnissen ist es schwierig festzustellen, ob sie von Hausschafen oder anderen Schafen stammen, wenn sie bei der Einfuhr die Zollstellen passieren. Deshalb ist es zweckmäßig, dass die Ursprungsbescheinigung einen entsprechenden Hinweis enthält. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 2565/2001 vom 27. Dezember 2001 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2002 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95(6) sollte entsprechend geändert werden. (7) Die in dieser Verordnung genannten Zölle und Mengen wurden im Einklang mit internationalen Abkommen, die im Laufe des Jahres 2002 in Kraft waren, festgelegt. Im Falle Ungarns und der baltischen Staaten sind die diese Abkommen betreffenden Zeiträume in den Fußnoten im Anhang genannt. Die vorliegende Verordnung sollte daher rückwirkend ab 1. Januar 2002 gelten. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2565/2001 wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "Artikel 2 Die Zollsätze bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 90, 0204, 0210 99 21 und 0210 99 29 mit Ursprung in den im Anhang genannten Ländern in die Gemeinschaft werden nach Maßgabe dieser Verordnung aus- oder herabgesetzt. Artikel 3 (1) Die Mengen Fleisch, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, die unter den KN-Code 0204 fallen und für die der bei der Einfuhr aus den genannten spezifischen Lieferländern geltende Zollsatz während der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf null gesenkt wird, sind in der Ländergruppe 1 des Anhangs aufgeführt. (2) Die Mengen lebender Tiere und Fleisch, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, die unter die KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 90 und 0204 fallen und für die der bei der Einfuhr aus den genannten spezifischen bestimmten Lieferländern geltende Zollsatz während der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf null gesenkt wird, sind in der Ländergruppe 2 des Anhangs aufgeführt. (3) Die Mengen Fleisch, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, die unter den KN-Code 0204 fallen und für die der bei der Einfuhr aus den genannten spezifischen Lieferländern geltende Zollsatz während der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf null gesenkt wird, sind in der Ländergruppe 3 des Anhangs aufgeführt. (4) Die Mengen lebender Tiere und Fleisch, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, die unter die KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 90, 0210 99 21, 0210 99 29 und 0204 fallen und für die der bei der Einfuhr aus den genannten spezifischen Lieferländern geltende Zollsatz während der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 aus- oder im angegebenen Umfang herabgesetzt wird, sind in der Ländergruppe 4 des Anhangs aufgeführt. (5) Die Mengen lebender Tiere und Fleisch, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, die unter die KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 90 und 0204 fallen und für die der bei der Einfuhr aus den genannten spezifischen Lieferländern geltende Zollsatz während der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 aus- oder im angegebenen Umfang herabgesetzt wird, sind in der Ländergruppe 5 des Anhangs aufgeführt. Artikel 4 (1) Die für die Ländergruppen 1 und 2 des Anhangs dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente werden nach den Vorschriften von Titel II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 verwaltet. (2) Die für die Ländergruppen 3, 4 und 5 des Anhangs dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingente werden nach den Vorschriften von Titel II Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 verwaltet." 2. Folgender Artikel wird nach Artikel 6 eingefügt: "Artikel 6a Die Ursprungsbescheinigung bei den unter der Ländergruppe 4 des Anhangs genannten Schaffleischerzeugnissen der KN-Codes ex 0204, ex 0210 99 21 und ex 0210 99 29 enthält in Feld 9 einen Hinweis darauf, ob diese Erzeugnisse von Hausschafen oder anderen Schafen stammen." 3. Der Anhang wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Dezember 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. (2) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 9. (3) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 15. (4) ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 13. (5) ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 1. (6) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 31. ANHANG SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH - ZOLLKONTINGENTE FÜR 2002 (in Tonnen Schlachtkörperäquivalent) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>