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Document 32002R2353

    Verordnung (EG) Nr. 2353/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2003

    ABl. L 351 vom 28.12.2002, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2353/oj

    32002R2353

    Verordnung (EG) Nr. 2353/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2003

    Amtsblatt Nr. L 351 vom 28/12/2002 S. 0037 - 0038


    Verordnung (EG) Nr. 2353/2002 der Kommission

    vom 20. Dezember 2002

    zur Festsetzung der Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2003

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Für jedes der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des Orientierungspreises festgesetzt.

    (2) Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2003 wurden für die betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EG) Nr. 2346/2002 des Rates(2) festgesetzt.

    (3) Die Marktpreise schwanken je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses erheblich, vor allem bei Kalmar und Seehecht.

    (4) Zur Bestimmung der Schwelle, ab der die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ausgelöst werden können, sollten deshalb Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten und Aufmachungen der in der Gemeinschaft angelandeten Gefriererzeugnisse festgesetzt werden.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Fischwirtschaftsjahr 2003 sind die gemeinschaftlichen Verkaufspreise der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse sowie die entsprechenden Aufmachungen und Koeffizienten im Anhang angegeben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    (2) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Handelsaufmachung

    - ganz, nicht gereinigt: völlig unbehandelte Kalmare;

    - gereinigt: zumindest ausgenommene Kalmare;

    - Rümpfe: Kalmarenkörper, zumindest ausgenommen und ohne Kopf.

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