EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R2137

Verordnung (EG) Nr. 2137/2002 der Kommission vom 29. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Tafeltrauben

ABl. L 325 vom 30.11.2002, p. 30–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1221

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2137/oj

32002R2137

Verordnung (EG) Nr. 2137/2002 der Kommission vom 29. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Tafeltrauben

Amtsblatt Nr. L 325 vom 30/11/2002 S. 0030 - 0032


Verordnung (EG) Nr. 2137/2002 der Kommission

vom 29. November 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Tafeltrauben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 716/2001(4), sind Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften, die Größensortierung und die Toleranzen bei Tafeltrauben festgelegt worden.

(2) Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt ist es angezeigt, der Norm für Tafeltrauben Rechnung zu tragen, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa empfohlen worden ist. Da diese Norm in den letzten beiden Jahren mehrmals geändert worden ist, empfiehlt es sich, die Gemeinschaftsnorm entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen.

(3) Der Reifegrad und somit die geschmackliche Qualität der Tafeltrauben hängen unmittelbar mit dem Zuckergehalt sowie dem Verhältnis zwischen Säure und Zuckergehalt zusammen, die bei den betreffenden Erzeugnissen festgestellt werden. Um zu vermeiden, dass Trauben unzureichender Qualität vermarktet werden, ist es angebracht, Mindestzuckergehalte sowie eine allgemeine Anforderung betreffend das Zucker/Säure-Verhältnis festzusetzen.

(4) Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung der Tafeltrauben sind kompliziert, weil die Anlage zur Norm drei Sortenlisten enthält. Zur Vereinfachung des Textes müssen zwei der drei Sortenlisten gestrichen werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung müssen die Marktteilnehmer bestimmte technische Anpassungen vornehmen, insbesondere an ihren Verpackungsanlagen. Der Beginn der Anwendung dieser Verordnung muss deshalb nach Ablauf eines ausreichend langen Zeitraums nach ihrem Inkrafttreten erfolgen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des dritten Monats nach ihrem Inkrafttreten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.

(3) ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 13.

(4) ABl. L 100 vom 11.4.2001, S. 9.

ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 wird wie folgt geändert:

1. Titel II (Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften) Abschnitt A (Mindesteigenschaften) fünfter Absatz erhält folgende Fassung:

Der aus den Trauben gewonnene Saft muss einen Refraktionsindex aufweisen, der zumindest folgendem Wert entspricht:

- 12° Brix bei den Sorten Alphonse Lavallée, Cardinal und Victoria,

- 13° Brix bei allen anderen Sorten mit Kernen,

- 14° Brix bei allen kernlosen Sorten.

Außerdem müssen alle Trauben ein zufrieden stellendes Zucker/Säure-Verhältnis aufweisen.

Entwicklung und Zustand der Tafeltrauben müssen so sein, dass sie

- Transport und Hantierung aushalten und

- in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

2. Titel III (Bestimmungen betreffend die Größensortierung) wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle in Absatz 2 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) Der dritte, vierte und fünfte Absatz werden gestrichen.

3. Dem Titel IV (Bestimmungen betreffend die Toleranzen) Abschnitt B (Größentoleranzen) wird folgender Text angefügt:

iii) Klassen Extra, I und II: Jede für den Verkauf an den Verbraucher bestimmte Packung mit einem Nettogewicht von höchstens 1 kg darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfuellt.

4. Die Anlage erhält folgende Fassung:

"Anlage

Nicht erschöpfende Liste der kleinbeerigen Sorten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Top