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Document 32002R2136

Verordnung (EG) Nr. 2136/2002 der Kommission vom 29. November 2002 zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung für den Produktionszyklus 2003/04 und zur Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999

ABl. L 325 vom 30.11.2002, pp. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2136/oj

32002R2136

Verordnung (EG) Nr. 2136/2002 der Kommission vom 29. November 2002 zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung für den Produktionszyklus 2003/04 und zur Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999

Amtsblatt Nr. L 325 vom 30/11/2002 S. 0028 - 0029


Verordnung (EG) Nr. 2136/2002 der Kommission

vom 29. November 2002

zur Festsetzung der Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung für den Produktionszyklus 2003/04 und zur Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 528/1999 der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2001(4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 sind für jeden Mitgliedstaat und jeden Produktionszyklus von zwölf Monaten, der jährlich zum 1. Mai beginnt, die Finanzierungsmodalitäten für die Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung und Umweltauswirkungen festgelegt worden.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1793/2002 der Kommission(5) ist die geschätzte Olivenölerzeugung einschließlich der geschätzten Erzeugung von Tafeloliven in Olivenöläquivalent für das Wirtschaftsjahr 2001/02 auf 2804056 Tonnen festgesetzt worden. Davon entfallen 1639730 Tonnen auf Spanien, 411588 Tonnen auf Griechenland, 715426 Tonnen auf Italien, 34590 Tonnen auf Portugal und 2722 Tonnen auf Frankreich. Die einbehaltenen Beträge der Erzeugungsbeihilfe für das genannte Olivenölwirtschaftsjahr dient als Grundlage für die Finanzierung der Verbesserungsmaßnahmen des Produktionszyklus, der am 1. Mai 2003 beginnt.

(3) Es sind Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen festzusetzen, die für eine Erstattung aus dem Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, in Betracht kommen.

(4) Die Mindestkosten der durchzuführenden Maßnahmen liegen relativ fest, und die in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 vorgesehene Obergrenze für die gemeinschaftliche und nationale Gesamtfinanzierung kann sich somit in bestimmten Mitgliedstaaten als unzureichend erweisen. Für diese Fälle ist daher ein geeigneter Hoechstbetrag festzusetzen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Produktionszyklus vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2004 werden die Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 kann in den Mitgliedstaaten, für die die Finanzierungsobergrenze nach Artikel 1 der vorliegenden Verordnung 100000 EUR nicht übersteigt, die ergänzende nationale Beteiligung maximal 250000 EUR betragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

(3) ABl. L 62 vom 11.3.1999, S. 8.

(4) ABl. L 88 vom 28.3.2001, S. 6.

(5) ABl. L 272 vom 10.10.2002, S. 11.

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