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Document 32002R2090

Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird

ABl. L 322 vom 27.11.2002, p. 4–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Aufgehoben durch 32008R1276

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2090/oj

32002R2090

Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird

Amtsblatt Nr. L 322 vom 27/11/2002 S. 0004 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission

vom 26. November 2002

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94(2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission vom 20. September 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2655/1999(4), ist in wesentlichen Punkten geändert worden. In dem Bemühen um Klarheit und Verwaltungseffizienz ist die Verordnung daher neu zu fassen, wobei bestimmte Änderungen vorzunehmen sind, die aufgrund der gemachten Erfahrungen wünschenswert sind.

(2) Es sind die Kontrollmaßnahmen zu berücksichtigen, die insbesondere bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission vom 26. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhr der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse(5), und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/2002(7), anwendbar sind.

(3) In ihrem Ergänzenden Bericht an den Rat über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90(8) hat die Kommission ihre Absicht bekundet, den Begriff der "Warenkontrolle" im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 klar zu definieren, um zu einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsregelung in den Mitgliedstaaten zu gelangen.

(4) Um die Kontrollmittel besser einzusetzen, ist vorzusehen, Ausfuhranmeldungen für kleine Mengen oder einen geringen Erstattungsbetrag bei der Berechnung des Mindestkontrollsatzes nicht zu berücksichtigen.

(5) Bei einer Prüfung der Laboruntersuchungen wurde festgestellt, dass die Auflagen für obligatorische Laboruntersuchungen gelockert werden sollten, wenn aufgrund mehrmaliger zufrieden stellender Ergebnisse am gleichen Produkt desselben Ausführers eine zuverlässige Sicherheit gegeben ist.

(6) Außerdem ist zu regeln, wie zu verfahren ist, wenn eine Zollstelle nur wenige Ausfuhren abwickelt.

(7) Im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Erstattungen entfällt auf die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnisse nur ein geringer Anteil, während der Umfang der Warenkontrollen bei diesen Erzeugnissen erheblich ist. Um die Kontrollmittel besser einzusetzen, sollte dieses Ungleichgewicht behoben werden, insbesondere, indem der Kontrollsatz für die nicht unter Anhang I fallenden Erzeugnisse gesenkt wird.

(8) Es gibt einen großen Unterschied zwischen der zollrechtlichen Behandlung von zur Ausfuhr bestimmten Waren in großen Häfen, die mit sehr verschiedenen Erzeugnissen und zahlreichen Ausführern zu tun haben, und bei den Zollstellen, in denen nur eine begrenzte Reihe von Erzeugnissen behandelt wird, die von nur wenigen Ausführern stammen. In letzterem Fall werden die Waren in einem viel intensiveren Maße kontrolliert. In solchen Zollstellen muss bei der Auswahl der einer Warenkontrolle zu unterziehenden Waren der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Kontrolle anhand einer kleineren repräsentativen Stichprobe erfolgt.

(9) Um das Risiko einer Substitution möglichst gering zu halten, müssen alle Transportmittel oder Packstücke zollamtlich verschlossen werden mit Ausnahme der Fälle, in denen die Nämlichkeit der Erzeugnisse auf andere Art und Weise gewährleistet werden kann.

(10) Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, die es erlauben, jederzeit festzustellen, ob der Kontrollsatz von 5 % erreicht worden ist.

(11) In Artikel 912c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(10), ist die Bestimmungsstelle festgelegt, in der das Kontrollexemplar T5 zur Kontrolle der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren vorgelegt werden muss. Daher ist klarzustellen, dass die Substitutionskontrolle von der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 vorgenommen werden muss, wenn die Ausgangszollstelle und die Bestimmungsstelle nicht ein und dieselbe sind.

(12) Um bei Ausfuhranmeldungen, die bei einer Binnenzollstelle eines Mitgliedstaats angenommen wurden, der Gefahr einer Substitution vorzubeugen, ist dafür zu sorgen, dass die Ausgangszollstelle der Gemeinschaft eine Mindestanzahl von "Substitutionskontrollen" durchführt. Dabei muss es sich mit Rücksicht auf den Ort, an dem diese Kontrolle durchgeführt wird, um eine weniger intensive Kontrolle handeln.

(13) Die Beurteilung der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 erfordert, dass die Mitgliedstaaten jährliche Bewertungen der Durchführung und der Wirksamkeit der Kontrollen gemäß derselben Verordnung sowie der angewendeten Verfahren für die Auswahl der Waren vorlegen, die Gegenstand einer Warenkontrolle sind.

(14) Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass diese Maßnahmen notwendig und angemessen sind und einheitlich angewandt werden müssen.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Warenkontrolle und zur Substitutionskontrolle gemäß Artikel 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Ausfuhren im Rahmen der gemeinschaftlichen oder nationalen Nahrungsmittelhilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2298/2001.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

- die "Ausfuhrzollstelle": die Zollstelle gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999;

- die "Ausgangszollstelle": die Zollstelle gemäß Artikel 793 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

- die "Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5": die Bestimmungsstelle gemäß Artikel 912c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten bei Lieferungen gemäß den Artikeln 36 und 44 derselben Verordnung von der Warenkontrolle und der Substitutionskontrolle gemäß der vorliegenden Verordnung absehen.

(2) Die Mitgliedstaaten lassen bei der Berechnung der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 anzuwendenden Mindestkontrollsätze diejenigen Ausfuhranmeldungen unberücksichtigt,

a) deren Menge

i) 5000 kg bei Getreide oder Reis bzw.

ii) 1000 kg bei Obst und Gemüse sowie den nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Erzeugnissen bzw.

iii) 500 kg bei den übrigen Erzeugnissennicht überschreitet oder

b) die Erstattungsbeträge von weniger als 200 EUR betreffen.

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen die Bestimmungen, die notwendig sind, um Verkehrsverlagerungen und Missbrauch hinsichtlich der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu verhindern. Wird eine diesbezügliche Kontrolle durchgeführt, so kann sie für die Berechnung der Einhaltung der Mindestkontrollsätze gemäß Absatz 2 verbucht werden.

Artikel 3

Bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für den Prozentsatz, der bei der Durchführung der Warenkontrollen gemäß Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 einzuhalten ist, gilt als "Zollstelle" im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung jede für die Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse zuständige Dienststelle.

Artikel 4

Alle Erzeugnisse, die unter dieselbe Marktorganisation für Agrarerzeugnisse fallen, gelten als Bestandteil eines Erzeugnissektors im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 386/90.

Jedoch bilden die Erzeugnisse, die unter die gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis fallen, sowie die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren jeweils einen einzigen Sektor.

Artikel 5

(1) Unter "Warenkontrolle" im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 ist die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung - samt den dazugehörigen Papieren - und der Ware in Bezug auf Menge und Beschaffenheit zu verstehen.

In den in Anhang I genannten Fällen werden die dort beschriebenen Methoden angewendet.

Die Ausfuhrzollstelle sorgt für die Einhaltung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. Gibt die gesunde und handelsübliche Qualität eines Erzeugnisses insbesondere zu einem konkreten Verdacht Anlass, so überprüft die Zollstelle, ob die Bedingungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten worden sind, vor allem diejenigen betreffend die Gesundheit und den Pflanzenschutz. Falls die Zollstelle dies für notwendig erachtet, führt sie Laboruntersuchungen unter Angabe des Ziels der Untersuchung durch oder lässt solche Untersuchungen durchführen.

(2) Eine Kontrolle, die dem Ausführer zuvor ausdrücklich oder stillschweigend angekündigt wurde, darf nicht als Warenkontrolle angerechnet werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn eine Prüfung der Geschäftsunterlagen eines Betriebs gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe a) durchgeführt wird.

(3) Nimmt eine Ausfuhrzollstelle jährlich weniger als zwanzig Ausfuhranmeldungen je Sektor an, so muss mindestens eine Ausfuhranmeldung je Sektor einer Warenkontrolle unterzogen werden.

Diese Verpflichtung muss nicht erfuellt werden, wenn die Ausfuhrzollstelle auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 die beiden ersten Anmeldungen nicht kontrolliert hat und wenn anschließend keine Ausfuhr in diesem Sektor stattgefunden hat.

(4) Hängt der Erstattungssatz von einem spezifischen Gehalt ab, so nimmt die Ausfuhrzollstelle im Rahmen der Warenkontrolle repräsentative Proben und veranlasst eine Analyse der Bestandteile beim zuständigen Laboratorium.

Artikel 6

Wenden die Mitgliedstaaten ein System der Auswahl auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 an, so gilt Folgendes:

a) Der Prozentsatz der Warenkontrollen, der bei den nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren vorgenommen wird, wird bei der Berechnung des für alle Sektoren einzuhaltenden globalen Prozentsatzes von 5 % nicht berücksichtigt. In diesem Fall ist ein Mindestprozentsatz von 0,5 % für die nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren vorgeschrieben.

b) Hängt der Erstattungssatz vom Gehalt eines Bestandteils ab und wird ein Erzeugnis mit demselben Erstattungscode oder KN-Code regelmäßig von demselben Ausführer ausgeführt und sind in den letzten sechs Monaten keine Nichtübereinstimmungen bei der Laboruntersuchung mit finanziellen Auswirkungen von mehr als 200 EUR bezogen auf den Bruttobetrag der Erstattung aufgetreten, so genügt es, abweichend von Artikel 5 Absatz 4 bei nur 50 % der Warenkontrollen repräsentative Stichproben zu nehmen. Wird bei der Laboruntersuchung eine Nichtübereinstimmung mit finanziellen Auswirkungen von mehr als 200 EUR bezogen auf den Bruttobetrag der Erstattung aufgedeckt, so müssen in den folgenden sechs Monaten bei allen Warenkontrollen repräsentative Stichproben genommen werden.

c) Bei Ausfuhrzollstellen, in denen eine auf höchstens zwei Erzeugnissektoren begrenzte Reihe von Erzeugnissen, die von höchstens fünf Ausführern stammen, zur Ausfuhr gestellt werden, können die Warenkontrollen auf 2 % je Erzeugnissektor verringert werden. Sektoren mit weniger als zwanzig Ausfuhranmeldungen pro Jahr werden bei der Feststellung der Anzahl der Sektoren nicht berücksichtigt. Die Zollstellen können von dieser Möglichkeit auf der Grundlage der statistischen Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr während eines vollen Kalenderjahres Gebrauch machen, auch wenn im Laufe des Jahres Ausfuhranmeldungen von zusätzlichen Ausführern oder für zusätzliche Erzeugnissektoren eingereicht werden.

Artikel 7

Um die Nämlichkeit der Ausfuhrwaren zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5, falls diese nicht dieselbe Stelle ist wie die Ausgangszollstelle, sicherzustellen, sind die Transportmittel oder Packstücke gemäß Artikel 357 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu verschließen.

Artikel 8

(1) Jede Ausfuhrzollstelle ergreift die notwendigen Maßnahmen, die es erlauben, zu jedem Zeitpunkt festzustellen, ob der Globalsatz von 5 % der Kontrolle erreicht worden ist.

Diese Maßnahmen ermöglichen es, je Sektor

a) die Zahl der Ausfuhranmeldungen, die für die Warenkontrolle in Anrechnung gebracht werden,

b) die Zahl der durchgeführten Warenkontrollendarzustellen.

(2) Der zuständige Beamte fertigt über jede von ihm durchgeführte Warenkontrolle einen detaillierten Bericht an.

Der Bericht trägt das Datum sowie den Namen des zuständigen Beamten. Er wird bei der Ausfuhrzollstelle oder einer anderen Dienststelle drei Jahre lang nach dem Jahr der Ausfuhr so aufbewahrt, dass ein einfacher Zugriff möglich ist.

(3) Auf dem Kontrollexemplar T5, das die Ware begleitet, ist folgender Vermerk in Feld D anzubringen:

a) "Verordnung (EWG) Nr. 386/90", wenn die Ausfuhrzollstelle eine Warenkontrolle vorgenommen hat;

b) "Verordnung (EG) Nr. 2298/2001", wenn es sich um eine Ausfuhr im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe handelt.

Befindet sich die Ausgangszollstelle in demselben Mitgliedstaat wie die Ausfuhrzollstelle, so wird der vorstehende Vermerk auf dem nationalen Dokument angebracht, das die Ware begleitet.

Artikel 9

(1) Bei Vorfinanzierung der Erstattung gemäß den Artikeln 26 bis 31 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kann folgende Warenkontrolle auf den in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 genannten Mindestkontrollsatz angerechnet werden:

a) in dem Fall gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, die zu Beginn oder während der Lagerung vorgenommene Kontrolle;

b) im Fall einer Verarbeitung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, die zu folgendem Zeitpunkt vorgenommene Kontrolle:

i) bei Gewährung der Erstattung für ein oder mehrere Grunderzeugnisse: ab der Annahme der Zahlungserklärung,

ii) bei Gewährung der Erstattung für die Verarbeitungserzeugnisse: nach der Verarbeitung.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 müssen außerdem folgende Bedingungen erfuellt sein:

a) Die vor Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten durchgeführte Warenkontrolle entspricht in ihrer Intensität der Kontrolle gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.

b) Die zuvor einer Warenkontrolle unterzogenen Erzeugnisse oder Waren oder zur Herstellung von Waren verwendeten Grunderzeugnisse sind mit den in der Ausfuhranmeldung angeführten Erzeugnissen und Waren identisch.

(2) Werden vor Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten Analysen und andere Warenkontrollen aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen durchgeführt, die das entsprechende Zollverfahren oder das Herstellungsverfahren für die Erzeugnisse und Waren betreffen, so gilt Absatz 1 sinngemäß.

Artikel 10

(1) Wurde die Ausfuhranmeldung bei einer anderen Ausfuhrzollstelle als der Ausgangszollstelle oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 angenommen, so nimmt die Ausgangszollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen eine Substitutionskontrolle vor. Ist die Ausgangszollstelle nicht die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5, so muss die Substitutionskontrolle von der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 vorgenommen werden.

(2) Hat die Ausfuhrzollstelle das Transportmittel oder das Packstück nicht verschlossen, so ist die Substitutionskontrolle unbeschadet von Kontrollmaßnahmen aufgrund anderer Bestimmungen unter Anwendung - soweit wie möglich - einer Risikoanalyse durchzuführen.

Die Anzahl der Substitutionskontrollen je Kalenderjahr darf nicht unter der Anzahl Tage liegen, an denen ausfuhrerstattungsfähige Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft über die betreffende Ausgangszollstelle verlassen.

Betrifft die Substitutionskontrolle nur einen Ausführer, so darf diese Anzahl nicht unter der Hälfte der Anzahl Tage liegen, an denen ausfuhrerstattungsfähige Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft über die betreffende Ausgangszollstelle verlassen.

(3) Wurden mit Blick auf die Erfordernisse eines Bestimmungsdrittlandes ein tierärztliches Siegel und ein Zollsiegel angebracht, so ist nur dann eine Substitutionskontrolle durchzuführen, wenn Betrugsverdacht besteht.

(4) Die Substitutionskontrolle ist eine Sichtkontrolle, mit der überprüft wird, ob die Ware mit dem Papier übereinstimmt, das sie von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle begleitet hat.

Eine Probe für eine Analyse wird nur genommen, wenn die Ausgangszollstelle anhand der Angaben auf der Verpackung und der Papiere nicht visuell feststellen kann, ob die Ware mit dem Dokument übereinstimmt. Artikel 5 Absatz 4 findet keine Anwendung.

(5) Jede Ausgangszollstelle oder Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 trifft die Maßnahmen, die es erlauben, zu jedem Zeitpunkt

a) die Zahl der Ausfuhranmeldungen, die für die Substitutionskontrolle in Anrechnung gebracht werden,

b) die Zahl der durchgeführten Substitutionskontrollenfestzustellen.

Hat die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 eine Probe genommen, so ist auf dem Kontrollexemplar T5 oder gegebenenfalls auf dem nationalen Dokument, das an die zuständige Behörde zurückgeschickt wird, eine der folgenden Angaben zu vermerken:

- muestra recogida

- udtaget prøve

- Probe gezogen

- ελήφθη δείγμα

- Sample taken

- échantillon prélevé

- campione prelevato

- monster genomen

- Amostra colhida

- näyte otettu

- varuprov.

Die Ausgangszollstelle oder gegebenenfalls die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T 5 bewahrt eine Durchschrift oder Kopie des amtlichen Dokuments auf.

(6) Die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 unterrichtet die nach Absatz 5 zuständige Behörde schriftlich unter Verwendung einer Kopie des Originaldokuments über das Ergebnis der Analyse, indem sie Folgendes vermerkt:

a) entweder eine der folgenden Angaben:

- resultado del análisis conforme

- analyseresultat i orden

- konformes Analyseergebnis

- αποτέλεσμα της ανάλυσης σύμφωνο

- Results of tests conform

- résultat d'analyse conforme

- risultato di analisi conforme

- analyseresultaat conform

- Resultado da análise conforme

- analyysin tulos yhtäpitävä

- Analysresultatet överensstämmer med exportdeklarationen

b) oder das Analyseergebnis, falls dieses nicht dem angemeldeten Erzeugnis entspricht.

(7) Wurde bei der Substitutionskontrolle ein Verstoß gegen die Erstattungsregelung aufgedeckt, so unterrichtet die Zahlstelle die in Absatz 5 genannte Zollstelle auf deren Antrag über die entsprechenden Folgemaßnahmen.

In diesem Fall bringt die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 auf dem Kontrollexemplar T5 oder gegebenenfalls dem nationalen Dokument, das an die zuständige Behörde zurückgeschickt wird, einen der folgenden Vermerke an:

- Solicitud de aplicación del apartado 7 del artículo 10 del Reglamento (CE) n° 2090/2002

Oficina de aduana de salida o de destino del T5: ...

- Anmodning om anvendelse af artikel 10, stk. 7, i forordning (EF) nr. 2090/2002

Identifikation af udgangstoldstedet eller bestemmelsestoldstedet for T5: ...

- Antrag auf Anwendung von Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002

Identifizierung der Ausgangszollstelle oder der Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5: ...

- Αίτηση εφαρμογής του άρθρου 10 παράγραφος 7 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2090/2002

Εξακρίβωση του τελωνείου εξόδου ή του τελωνείου προορισμού του T5: ...

- Request for application of Article 10(7) of Regulation (EC) No 2090/2002

Identity of the customs office of exit or customs office receiving the control copy T5: ...

- Demande d'application de l'article 10, paragraphe 7, du règlement (CE) n° 2090/2002

Identification du bureau de douane de sortie ou de destination du T5: ...

- Domanda di applicazione dell'articolo 10, paragrafo 7, del regolamento (CE) n. 2090/2002

Identificazione dell'ufficio doganale di uscita o di destinazione del T5: ...

- Verzoek om toepassing van artikel 10, lid 7, van Verordening (EG) nr. 2090/2002

Identificatie van het kantoor van uitgang of van bestemming van de T5: ...

- Pedido de aplicação do n.o 7 do artigo 10.o do Regulamento (CE) n.o 2090/2002

Identificação da estância aduaneira de saída ou de destino do T5: ...

- Asetuksen (EY) N:o 2090/2002 10 artiklan 7 kohdan soveltamista koskeva pyyntö

Poistumistullitoimipaikan tai toimipaikan, johon T5-valvontakappale toimitetaan, tunnistustiedot: ...

- Begäran om tillämpning av artikel 10.7 i förordning (EG) nr 2090/2002

Uppgift om utfartstullkontor eller bestämmelsetullkontor enligt kontrollexemplaret T5: ...

Artikel 11

Vor dem 1. Mai jeden Jahres übersendet jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bewertungsbericht über die Durchführung und Wirksamkeit der im Rahmen dieser Verordnung vorgenommenen Kontrollen sowie der angewendeten Verfahren für die Auswahl der Waren, die Gegenstand einer Warenkontrolle sind.

Der zum 1. Mai 2003 vorzulegende Bericht bezieht sich auf die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2002 angenommenen Ausfuhrmeldungen.

Artikel 12

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2221/95 wird ab 1. Januar 2003 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Übereinstimmungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003 für die ab diesem Zeitpunkt angenommenen Ausfuhranmeldungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

(2) ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2.

(3) ABl. L 224 vom 21.9.1995, S. 13.

(4) ABl. L 325 vom 17.12.1999, S. 12.

(5) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 16.

(6) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(7) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 12.

(8) ABl. C 218 vom 12.8.1993, S. 14.

(9) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(10) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

ANHANG I

BEI DER DURCHFÜHRUNG EINER WARENKONTROLLE ZU BEACHTENDE METHODEN

1. a) Verwendet der Ausführer geschlossene automatische Ladevorrichtungen mit geeichten automatischen Waagen für das Verladen loser Ware, so wird die Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung und dieser Ware überprüft, indem die Menge mittels der geeichten automatischen Waage festgestellt wird und die Beschaffenheit der Ware anhand von repräsentativen Stichproben überprüft wird.

Darüber hinaus überzeugt sich die Ausfuhrzollstelle stichprobenweise davon, ob

- das Wiege- und Verladesystem es erlaubt, Waren in den geschlossenen Kreisläufen umzuleiten oder andere Manipulationen vorzunehmen,

- die Nacheichfristen der Waagen abgelaufen und bei geschlossenen Waagen die Verschlüsse intakt sind,

- die gewogenen Warenpartien tatsächlich in das vorgesehene Transportmittel verladen werden,

- die in den Wiegebüchern bzw. Wiegebescheinigungen eingetragenen Angaben mit den Angaben in den Ladepapieren übereinstimmen.

b) In Ausnahmefällen, in denen die Menge der losen Waren nicht mittels einer geeichten automatischen Waage bestimmt wird, wendet die Zollstelle jedes andere, vom kommerziellen Standpunkt her zufrieden stellende Kontrollverfahren an.

2. a) Meldet der Ausführer Waren an, die mittels automatischer Abfuellanlagen in Säcke, Kartons, Flaschen usw. abgefuellt werden, wobei das Gewicht bzw. die Dosierung durch geeichte automatische Einrichtungen festgehalten werden oder durch Fertigpackungen oder Flaschen im Sinne der Richtlinien 75/106/EWG(1), 75/107/EWG(2) und 76/211/EWG(3) des Rates bestimmt sind, so ist die Anzahl der Säcke, Kartons, Flaschen usw. in der Regel vollständig zu zählen und die Beschaffenheit der Ware anhand repräsentativer Stichproben durch die Ausfuhrzollstelle zu überprüfen. Das Gewicht bzw. die Dosierung wird mittels der geeichten automatischen Waage bzw. Dosieranlage oder der Fertigverpackungen oder Flaschen im Sinne der oben genannten Richtlinien festgestellt. Die Ausfuhrzollstelle kann einen Sack, einen Karton oder eine Flasche messen oder wiegen.

Ist die Anlage mit einer geeichten Zählautomatik ausgestattet, so können die Ergebnisse der Zählautomatik für die Mengenkontrolle herangezogen werden.

Nummer 1 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz gilt sinngemäß.

Verwendet der Ausführer mit Kisten, Kartons usw. beladene Paletten, so wählt die Ausfuhrzollstelle repräsentative Paletten aus und überprüft die Anzahl der darauf befindlichen angemeldeten Kisten, Kartons usw. Aus diesen Paletten wählt sie eine Reihe repräsentativer Kisten, Kartons usw. aus und überprüft die Anzahl der darin befindlichen Flaschen, Einzelstücke usw.

b) Verwendet der Ausführer keine der im ersten und zweiten Unterabsatz genannten Anlagen und Einrichtungen, so zählt die Ausfuhrzollstelle die Anzahl der Säcke, Kartons usw. Beschaffenheit, Gewicht bzw. Dosierung werden anhand repräsentativer Stichproben überprüft. Der vorstehende Unterabsatz gilt sinngemäß.

Abweichend vom zweiten Satz des vorstehenden Unterabsatzes gilt Folgendes: Sind der Inhalt und das genaue Gewicht auf der unmittelbaren Umhüllung der Ware angegeben, so müssen diese Angaben nur bei 50 % der Warenkontrollen überprüft werden, wenn diese Waren in für den Großhandel bestimmten Behältnissen oder Verpackungen aufgemacht sind, es sich um eine Ware handelt, die regelmäßig von demselben Ausführer ausgeführt wird, und in den letzten sechs Monaten kein Fall der Nichtübereinstimmung festgestellt worden ist, der finanzielle Auswirkungen in Höhe von mehr als 200 EUR hatte.

3. a) Im Fall von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren, die für den Einzelhandel abgepackt sind oder auf deren unmittelbaren Umschließungen in geeigneter Weise Inhalts- und Gewichtsangaben angebracht sind und die entweder die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission erfuellen oder für deren Herstellung die in Anhang C derselben Verordnung aufgeführten Mengen verwendet wurden, kann die Ausfuhrzollstelle zuerst das Gewicht und den Inhalt der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in unmittelbarer Umschließung anhand der Angaben auf dieser unmittelbaren Umschließung überprüfen. Sie kann ein Einzelstück ohne Verpackung verwiegen. Anschließend zählt und/oder wiegt sie in der Regel die Gesamtmenge der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in unmittelbarer Umschließung.

Nummer 2 Buchstaben a) und b) gelten sinngemäß.

Sie kann eine Probe ziehen, um feststellen zu lassen, dass keine Substitution stattgefunden hat. Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung findet keine Anwendung.

Die Zusammensetzung dieser nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware kann von der Ausfuhrzollstelle als richtig unterstellt werden, wenn die Beschreibung und der Inhalt, die auf der unmittelbaren Umschließung angegeben sind, mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung oder der registrierten Herstellererklärung übereinstimmen.

Haben die zuständigen Behörden die Herstellererklärung noch nicht geprüft, so veranlasst die Ausfuhrzollstelle, dass die Herstellererklärung und die Nämlichkeit so schnell wie möglich nachträglich durch den Betriebsprüfer der zuständigen Behörde überprüft wird.

Für die Anwendung dieses Verfahrens zur Überprüfung der Zusammensetzung einer nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware führt der Mitgliedstaat zuvor ein Verfahren ein, das Folgendes gewährleistet:

- Die Zusammensetzung der nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware kann über die Buchführung und die einschlägigen Herstellungsunterlagen überprüft werden;

- die Nämlichkeit zwischen der hergestellten nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware, der Ausfuhranmeldung, der Herstellererklärung und der auszuführenden Ware kann anhand der Produktionsunterlagen des Unternehmens festgestellt werden und

- die Nämlichkeit zwischen der ausgeführten Ware, der betreffenden Ausfuhranmeldung, der Herstellererklärung und der hergestellten Ware kann nachträglich vom zuständigen Betriebsprüfer überprüft werden.

b) Die Unternehmen müssen die einschlägigen Unterlagen über die Herstellung einer nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Ware drei Jahre nach dem Jahr der Ausfuhr aufbewahren.

c) In dem Fall, in dem das Verfahren gemäß Nummer 3 Buchstabe a) nicht angewandt wird, zieht die Ausfuhrzollstelle unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 repräsentative Proben.

(1) ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1.

(2) ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14.

(3) ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1.

ANHANG II

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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