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Document 32002R1921

    Verordnung (EG) Nr. 1921/2002 der Kommission vom 28. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

    ABl. L 293 vom 29.10.2002, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/10/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R0807

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1921/oj

    32002R1921

    Verordnung (EG) Nr. 1921/2002 der Kommission vom 28. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 293 vom 29/10/2002 S. 0009 - 0010


    Verordnung (EG) Nr. 1921/2002 der Kommission

    vom 28. Oktober 2002

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95(2), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1098/2001(4), dauert die Laufzeit des Jahresprogramms für die Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres. In dem Bemühen um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionsbestände ist vorzusehen, dass die in diesem Rahmen zu verteilenden Erzeugnisse spätestens am 31. August des Durchführungsjahrs aus den Interventionsbeständen auszulagern sind.

    (2) Mit Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 ist der Buchwert der bereitgestellten Erzeugnisse festgesetzt worden. Diese Bestimmung ist anzupassen, um den Änderungen der Interventionsregelung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch Rechnung zu tragen.

    (3) Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 muss aufgehoben werden, weil er nicht mehr anwendbar ist, da die betreffenden Transportkosten auf der Grundlage der getätigten Ausgaben erstattet werden.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:"Die Auslagerung der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen erfolgt zwischen dem 1. Oktober und dem 31. August des folgenden Jahres."

    2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    (1) Zur Verbuchung durch den EAGFL, Abteilung Garantie, und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates(5) entspricht der Buchwert der aufgrund dieser Verordnung bereitgestellten Interventionserzeugnisse für jedes Rechnungsjahr dem am 1. Oktober geltenden Interventionspreis.

    Bei Rindfleisch entspricht der Buchwert der bereitgestellten Erzeugnisse dem am 30. Juni 2002 geltenden Interventionspreis. Auf diesen Preis werden die im Anhang aufgeführten Koeffizienten angewandt.

    Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben, wird der Buchwert der Interventionserzeugnisse anhand des am 1. Oktober geltenden Wechselkurses in ihre jeweilige Landeswährung umgerechnet.

    (2) Im Fall eines Transfers der Interventionserzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten verbucht der Abgangsmitgliedstaat die Erzeugnisse zum Wert Null, während der Bestimmungsmitgliedstaat die Erzeugnisse zu dem in Absatz 1 bezeichneten Preis als Einnahme für den Auslagerungsmonat verbucht."

    3. Artikel 8 wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Oktober 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1.

    (2) ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3.

    (3) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50.

    (4) ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 37.

    (5) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1.

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