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Document 32002R1896

Verordnung (EG) Nr. 1896/2002 der Kommission vom 24. Oktober 2002 zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rundkörnigen Reis nach bestimmten Drittländern

ABl. L 287 vom 25.10.2002, p. 5–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1896/oj

32002R1896

Verordnung (EG) Nr. 1896/2002 der Kommission vom 24. Oktober 2002 zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rundkörnigen Reis nach bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 287 vom 25/10/2002 S. 0005 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 1896/2002 der Kommission

vom 24. Oktober 2002

zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rundkörnigen Reis nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus der Prüfung des Bilanzvoranschlags geht hervor, dass die Erzeuger noch über bedeutende exportierbare Reismengen verfügen. Dadurch könnte die normale Entwicklung der Erzeugerpreise im Wirtschaftsjahr 2002/03 beeinträchtigt werden.

(2) Um diese Lage zu ändern, ist die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Zonen, die sich möglicherweise bei der Gemeinschaft eindecken, vorzusehen. Die besondere Lage des Reismarktes erlaubt die mengenmäßige Begrenzung der Erstattungen und somit die Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95, gemäß dem der Betrag der Ausfuhrerstattung im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden kann.

(3) Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission vom 6. März 1975 über die Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung der Ausfuhrerstattung bei Reis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 299/95(4), im Rahmen dieser Ausschreibung Anwendung finden.

(4) Aus Gründen der ordnungsgemäßen Marktverwaltung sollte die Ausschreibung auf bestimmte Zonen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 der Kommission(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3304/94(6), beschränkt werden, wobei jedoch gewisse Bestimmungen auszuschließen sind.

(5) Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2452/2000(8), sind die Beträge in den Angeboten, die im Rahmen einer Ausschreibung auf der Grundlage eines die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakts eingehen, in Euro anzugeben. Nach Artikel 5 Absatz 1 derselben Verordnung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in diesen Fällen der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung. Die maßgeblichen Tatbestände für die Vorschüsse und die Sicherheiten sind in den Absätzen 3 und 4 des vorgenannten Artikels festgelegt.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für geschliffenen rundkörnigen Reis der KN-Codes 1006 30 61 und 1006 30 92 für die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 aufgeführten Zonen I bis VI, mit Ausnahme Ungarns, Rumäniens und der Türkei, und für die Zone VIII, mit Ausnahme von Guyana, Madagaskar, Suriname, der Niederländischen Antillen, Arubas sowie der Turks- und Caicosinseln, durchgeführt.

(2) Die Ausschreibung gemäß Absatz 1 läuft bis zum 26. Juni 2003. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für welche die Zeitpunkte der Angebotsabgabe in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt sind.

(3) Die Ausschreibung wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 und den Folgebestimmungen durchgeführt.

Artikel 2

Ein Angebot ist nur zulässig, wenn es sich auf eine Ausfuhrmenge von mindestens 50 Tonnen und höchstens 3000 Tonnen erstreckt.

Artikel 3

Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 genannte Sicherheit beträgt 30 EUR/Tonne.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(9) gelten die im Rahmen dieser Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen für die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Angebotseinreichung erteilt.

(2) Diese Lizenzen sind vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Absatz 1 bis zum Ende des vierten darauffolgenden Monats gültig.

Artikel 5

Die abgegebenen Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote eingehen. Sie müssen nach dem Schema im Anhang übermittelt werden.

Liegen keine Angebote vor, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission dies innerhalb der gleichen wie der in Absatz 1 genannten Frist mit.

Artikel 6

Die für die Einreichung der Angebote festgesetzten Termine entsprechen der belgischen Zeit.

Artikel 7

(1) Aufgrund der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95

- entweder eine Hoechstausfuhrerstattung festzusetzen, wobei insbesondere den in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Kriterien Rechnung getragen wird,

- oder der Ausschreibung keine Folge zu geben.

(2) Wird eine Hoechstausfuhrerstattung festgesetzt, so wird der Zuschlag der oder den Personen erteilt, deren Angebote der Hoechstausfuhrerstattung entsprechen oder darunter liegen.

Artikel 8

Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung läuft am 7. November 2002 um 10.00 Uhr ab.

Der letzte Termin, zu dem die Angebote eingereicht werden können, wird auf den 26. Juni 2003 festgesetzt.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

(3) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25.

(4) ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 8.

(5) ABl. L 214 vom 30.7.1992, S. 20.

(6) ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 48.

(7) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(8) ABl. L 282 vom 8.11.2000, S. 9.

(9) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

ANHANG

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