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Document 32002R1895

    Verordnung (EG) Nr. 1895/2002 der Kommission vom 24. Oktober 2002 zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Festsetzung der Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

    ABl. L 287 vom 25.10.2002, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1895/oj

    32002R1895

    Verordnung (EG) Nr. 1895/2002 der Kommission vom 24. Oktober 2002 zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Festsetzung der Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

    Amtsblatt Nr. L 287 vom 25/10/2002 S. 0003 - 0004


    Verordnung (EG) Nr. 1895/2002 der Kommission

    vom 24. Oktober 2002

    zur Eröffnung einer Ausschreibung zur Festsetzung der Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1453/1999(4), sind die Anwendungsregeln für die Lieferung von Reis nach der Insel Réunion festgesetzt.

    (2) Die Prüfung der Versorgungslage auf der Insel Réunion hat ergeben, dass dort nicht genügend Reis vorhanden ist. Da auf dem Gemeinschaftsmarkt Reis verfügbar ist, sollte es der Insel Réunion ermöglicht werden, sich dort einzudecken. Wegen der besonderen Lage auf der Insel Réunion erscheint eine Begrenzung der zu liefernden Mengen und somit die Festsetzung des Subventionsbetrags im Wege der Ausschreibung angebracht.

    (3) Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2452/2000(6), sind die Beträge in den Angeboten, die für Ausschreibungen im Rahmen eines Rechtsakts der Gemeinsamen Agrarpolitik eingehen, in Euro anzugeben. Nach Artikel 5 Absatz 1 derselben Verordnung ist in diesen Fällen für den Wechselkurs der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung maßgeblich. Der maßgebliche Wechselkurs für Vorschüsse und Sicherheiten ist in den Absätzen 3 und 4 des vorgenannten Artikels geregelt.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis B des KN-Codes 1006 20 98 nach Réunion durchgeführt.

    (2) Die Ausschreibung gemäß Absatz 1 läuft bis zum 26. Juni 2003. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für welche die Zeitpunkte der Angebotsabgabe in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt sind.

    (3) Die Ausschreibung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 und dieser Verordnung durchgeführt.

    Artikel 2

    Ein Angebot ist nur zulässig, wenn es sich auf eine Menge von mindestens 50 Tonnen und höchstens 3000 Tonnen erstreckt.

    Artikel 3

    Die Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 beträgt 30 EUR/Tonne.

    Artikel 4

    Die im Rahmen dieser Ausschreibung erteilten Subventionsdokumente gelten bei der Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am letzten Tag der Angebotsfrist erteilt.

    Artikel 5

    Die abgegebenen Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote eingehen. Sie müssen dem Schema im Anhang entsprechen.

    Sind keine Angebote eingegangen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der gleichen wie der im vorstehenden Absatz genannten Frist mit.

    Artikel 6

    Für die Einreichung der Angebote gilt belgische Zeit.

    Artikel 7

    (1) Anhand der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95,

    - entweder eine Hoechstsubvention festzusetzen

    - oder keinen Zuschlag zu erteilen.

    (2) Wird eine Hoechstsubvention festgesetzt, so erhalten den Zuschlag die Personen, deren Angebot der festgesetzten Höhe der Subvention entspricht oder darunter liegt.

    Artikel 8

    Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung endet am 7. November 2002 um 10 Uhr.

    Der letzte Termin für die Einreichung von Angeboten ist der 26. Juni 2003.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Oktober 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

    (2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

    (3) ABl. L 261 vom 7.9.1989, S. 8.

    (4) ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 19.

    (5) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

    (6) ABl. L 282 vom 8.11.2000, S. 9.

    ANHANG

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