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Document 32002R1829

    Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung "Feta" (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 277 vom 15.10.2002, p. 10–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1829/oj

    32002R1829

    Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung "Feta" (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 277 vom 15/10/2002 S. 0010 - 0014


    Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission

    vom 14. Oktober 2002

    zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung "Feta"

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 haben die griechischen Behörden der Kommission am 21. Januar 1994 einen Antrag auf Eintragung der Bezeichnung "Feta" für einen Käse übermittelt.

    (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 21. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 564/2002(4), ist die Bezeichnung "Feta" als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen worden.

    (3) Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik haben im Anschluss daran gemäß Artikel 230 des EG-Vertrags Einspruch erhoben und die Aufhebung dieser Eintragung beantragt.

    (4) In seinem Urteil vom 16. März 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-289/96, C-293/96 und C-299/96 hat der Gerichtshof die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 teilweise für nichtig erklärt, soweit sie die Eintragung der Bezeichnung "Feta" als geschützte Ursprungsbezeichnung betrifft. Der Gerichtshof war der Auffassung, "dass die Kommission nicht ordnungsgemäß alle Faktoren berücksichtigt hat, wie sie es nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung hätte tun müssen", und unterstrich insbesondere, dass die Kommission der konkreten Situation in den Mitgliedstaaten nur geringe Bedeutung beigemessen habe.

    (5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1070/1999 der Kommission zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96(5) wurde daraufhin die Bezeichnung "Feta" aus dem genannten Anhang sowie aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gestrichen.

    (6) Die Kommission hat anschließend am 15. Oktober 1999 allen Mitgliedstaaten einen detaillierten Fragebogen übersandt, um eine umfassende und aktualisierte Beurteilung der Lage in jedem Mitgliedstaat hinsichtlich der Erzeugung, des Verbrauchs und des Bekanntheitsgrads der Bezeichnung "Feta" vorzunehmen.

    (7) Hinsichtlich der Erzeugung von "Feta"-Käse sind die Mitgliedstaaten aufgefordert worden, Angaben zu den folgenden Punkten zu machen: Bestehen einer nationalen Regelung oder spezifischer Auflagen; Bedingungen bei der Entwicklung einer solchen Produktion, insbesondere die damit verfolgten Ziele; Angabe, ob es sich um eine private oder öffentliche Initiative handelt; anvisierte Märkte und Verbraucherzielgruppen; Aufschlüsselung der hergestellten Mengen nach Jahren; Endbestimmung der Produktion; genaue Bezeichnung der verwendeten Marken.

    (8) Hinsichtlich des Verbrauchs von "Feta"-Käse sind die Mitgliedstaaten aufgefordert worden, Angaben zu den folgenden Punkten zu machen: Bestehen einer Regelung für die Vermarktung des Käses; Aufschlüsselung der verbrauchten Mengen nach Jahren; geografische Herkunft des verbrauchten Käses; auf dem Markt vorhandene Etiketten.

    (9) Hinsichtlich des Bekanntheitsgrads der Bezeichnung "Feta" sind die Mitgliedstaaten aufgefordert worden, Angaben zu den folgenden Punkten zu machen: Definitionen dieses Begriffs, insbesondere in allgemeinen Nachschlagewerken wie Wörterbüchern oder Enzyklopädien; einschlägige Studien und Erhebungen oder zusätzliche Kriterien.

    (10) Die eingegangenen Informationen sind von der Kommission insgesamt und nach Mitgliedstaaten zusammengefasst worden, und die Mitgliedstaaten haben diese Zusammenfassungen anschließend noch berichtigt oder geändert.

    (11) Hieraus ergibt sich, dass die Erzeugung von "Feta"-Käse in zwölf Mitgliedstaaten nicht unter eine besondere Regelung fällt, die die Qualitätsmerkmale, die Herstellungsweise und gegebenenfalls das abgegrenzte Erzeugungsgebiet umfasst. In Griechenland sind die Verfahren bei der Herstellung von "Feta"-Käse seit 1935 schrittweise verfeinert und kodifiziert und ist die Abgrenzung des geografischen Erzeugungsgebiets, die sich herkömmlicherweise auf redliche und ständige Gebräuche gründet, 1988 amtlich festgelegt worden. Dänemark verfügt seit 1963 und die Niederlande verfügten zwischen 1981 und 1998 über Rechtsvorschriften mit den qualitativen Spezifikationen, die bei der Erzeugung von "Feta"-Käse eingehalten werden müssen bzw. mussten. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Feta" in Gemeinschaftsbestimmungen erwähnt wird, die sich auf die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse und auf die Kombinierte Nomenklatur beziehen. Diese Regelungen entsprechen ausschließlich Anliegen im Zollbereich und bezwecken keinesfalls eine Festlegung des vom Verbraucher verstandenen Begriffs oder die Verwaltung gewerblicher Eigentumsrechte und greifen nicht der gewählten Bezeichnung bei der tatsächlichen Vermarktung des Käses vor, die ausschließlich von Erwägungen im Zusammenhang mit den Verbrauchererwartungen in den verschiedenen Bestimmungsländern abhängt.

    (12) Es zeigt sich, dass die Erzeugung von "Feta"-Käse im Sinne der Kombinierten Nomenklatur in Luxemburg und in Portugal nicht stattfindet und in neun Mitgliedstaaten, nämlich Italien, Belgien, Finnland, Österreich, Irland, Schweden, dem Vereinigten Königreich, den Niederlanden und Spanien statistisch und wirtschaftlich marginal oder nur punktuell ist oder war.

    (13) Dagegen kann in vier Mitgliedstaaten eine erhebliche "Feta"-Erzeugung festgestellt werden. Griechenland stellt diesen Käse seit dem Altertum fast ausschließlich nur für den griechischen Markt her. Die amtlichen Statistiken gehen bis ins Jahr 1931 zurück, als 25000 Tonnen erzeugt wurden. Inzwischen werden jährlich rund 115000 Tonnen erzeugt. Käse mit der Bezeichnung "Feta" wird in Griechenland ausschließlich aus Schafmilch oder einer Mischung von Schaf- und Ziegenmilch hergestellt.

    (14) Dänemark stellt diesen Käse seit den dreißiger Jahren hauptsächlich zur Ausfuhr her. Statistiken gibt es erst seit 1967, als 133 Tonnen erzeugt wurden. 1971 überstieg die Erzeugung 1000 Tonnen. Infolge der Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Feta durch die Gemeinschaft seit 1975 ist die Erzeugung exponentiell angestiegen, und zwar von 9868 Tonnen im Jahre 1975 auf einen Hoechstwert von 110932 Tonnen im Jahre 1989. Seit 1995 ist die Erzeugung wieder gesunken und belief sich 1998 auf 27640 Tonnen; dies ist hauptsächlich auf die geringere Nachfrage in den Drittländern und die schrittweise Verringerung der Ausfuhrerstattungen für diesen Käse zurückzuführen. Bei der dänischen Erzeugung wird fast nur Kuhmilch verwendet.

    (15) Frankreich hat mit der Erzeugung dieses Käses 1931 begonnen. Statistiken sind erst seit 1980 verfügbar, als 875 Tonnen erzeugt wurden. Die Erzeugung schwankte von 1988 bis 1998 zwischen 7960 und 19964 Tonnen. Ursprünglich dazu bestimmt, die Nachfrage der armenischen und griechischen Gemeinschaft in Frankreich zu befriedigen, ist die Erzeugung nunmehr zu rund 77,5 % für die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer bestimmt. Bei der französischen Erzeugung wird überwiegend Schafmilch mit geringen Anteilen von Kuhmilch verwendet.

    (16) Deutschland erzeugt diesen Käse seit 1972, als 78 Tonnen verzeichnet wurden. Die Erzeugung hat 1977 zum ersten Mal 5000 Tonnen überschritten, 1980 fast 15000 Tonnen und 1985 eine Menge von 24000 Tonnen erreicht; seitdem schwankt sie zwischen 19757 und 39201 Tonnen. Die Erzeugung war ursprünglich nur für die aus dem Balkan stammenden Einwanderer nach Deutschland bestimmt, hat sich dann aber insbesondere aufgrund der Gewährung von Ausfuhrerstattungen schrittweise auf die Ausfuhr nach dem Nahen und Mittleren Osten und dem Balkan, aber auch nach anderen Mitgliedstaaten ausgerichtet. Bei der deutschen Erzeugung wird praktisch nur Kuhmilch verwendet.

    (17) Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorgenannten statistischen Werte, die die von jedem Mitgliedstaat über seine eigene Erzeugung übermittelten Angaben umfassen, nur Richtwert haben, da das Fehlen besonderer Rechtsvorschriften in fast allen Mitgliedstaaten sowie die sehr allgemeine Definition des Begriffs "Feta" in der Kombinierten Nomenklatur zu nur annähernden Schätzungen und statistischen Angaben führen, die bei einer Gegenanalyse der übermittelten Antworten stark von einander abweichen. Außerdem hat es sich in zahlreichen Mitgliedstaaten als schwierig erwiesen, zu unterscheiden zwischen Erzeugung und Wiederausfuhr, was zu falschen statistischen Angaben führen kann.

    (18) Was die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Verbrauch von "Feta"-Käse angeht, so gelten generell nur die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften über die Vermarktung, Aufmachung und Etikettierung von Käse im Allgemeinen. Nur Griechenland und Dänemark verfügen über besondere detaillierte Rechtsvorschriften, während die Bezeichnung "Feta" in Österreich gemäß dem bilateralen Abkommen von 1971 zwischen Griechenland und Österreich nur griechischen Erzeugnissen vorbehalten ist.

    (19) Hinsichtlich des Umfangs des "Feta"-Käse-Verbrauchs in der Gemeinschaft konnte anhand der Analyse der Antworten der Mitgliedstaaten festgestellt werden, dass sich die grobe Beurteilung auf der Grundlage der Zusammenzählung der erzeugten und eingeführten "Feta"-Käsemengen und des Abzugs der ausgeführten Mengen in einigen Fällen als unzureichend erwiesen oder sogar zu sehr sonderbaren Ergebnissen geführt hat, weil die Unmöglichkeit, die bestehenden Lagervorräte, die wiederausgeführten Mengen und sonstige Faktoren zu berücksichtigen, in einigen Mitgliedstaaten einen theoretisch negativen Verbrauch erkennen lässt. Zum anderen erfolgt die Vermarktung von "Feta" im Sinne der Kombinierten Nomenklatur nicht immer unter dieser Bezeichnung, weil es rechtliche Beschränkungen gibt, gemäß denen diese Bezeichnung Erzeugnissen vorbehalten ist, die bestimmten besonderen Anforderungen entsprechen, oder weil aufgrund kommerzieller Überlegungen besondere Bezeichnungen vorgezogen werden, die auf die Wünsche der Verbraucher dieses Käses ausgerichtet sind. Vorbehaltlich der sich hieraus ergebenden Unsicherheit konnte anhand der Antworten der Mitgliedstaaten informationshalber festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft rund 92 % des gemeinschaftsweiten Verzehrs von "Feta"-Käse in Griechenland stattfand. Anschließend wurde ein schrittweiser Verbrauchsanstieg in den anderen Mitgliedstaaten festgestellt, so dass nunmehr nur 73 % des Gemeinschaftsverbrauchs in Griechenland erfolgen. Eine Aufschlüsselung der Verbrauchsmengen in den Mitgliedstaaten pro Kopf und Jahr lässt erkennen, dass dieser "Feta"-Verbrauch in Spanien, Luxemburg, Portugal, Italien und den Niederlanden nicht mehr als 0,010 kg beträgt, was 0,08 % des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht. In Irland, dem Vereinigten Königreich, Österreich, Frankreich, Schweden, Belgien und Finnland schwankt der jährliche Pro-Kopf-Verbrauch von "Feta"-Käse zwischen 0,040 kg und 0,150 kg, d. h. 0,32 % und 1,22 % des Gemeinschaftsverbrauchs. In Deutschland liegt der jährliche Pro-Kopf-Verbrauch bei 0,290 kg, d. h. 2,36 % des Gemeinschaftsverbrauchs, in Dänemark bei 0,700 kg, d. h. 5,0 % des Gemeinschaftsverbrauchs und in Griechenland schließlich bei 10,500 kg, d. h. 85,64 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

    (20) Gemäß den von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben verweist das Etikett von Käse, der auf dem Gemeinschaftsgebiet die Bezeichnung "Feta" trägt, trotz der Tatsache, dass er möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat als Griechenland hergestellt wurde, im Allgemeinen ausdrücklich oder implizit auf das Grundgebiet, die kulturellen Traditionen oder die Zivilisation Griechenlands, indem es Worte oder Abbildungen enthält, die einen deutlichen Bezug zu Griechenland darstellen. Daraus ergibt sich, dass der Bezug zwischen der Bezeichnung "Feta" und dem Gebiet Griechenlands willentlich suggeriert oder hergestellt wird, da er ein Verkaufsargument infolge des Rufs des ursprünglichen Erzeugnisses darstellt, und der Verbraucher somit tatsächlich irregeführt werden kann. Bei nicht aus Griechenland stammendem "Feta"-Käse, der auf dem Gemeinschaftsgebiet tatsächlich unter einer solchen Bezeichnung vermarktet wird, sind Etiketten, auf denen kein direkter oder indirekter Bezug zu Griechenland hergestellt wird, in der Minderzahl und machen nur einen sehr geringen Anteil der auf dem Gemeinschaftsmarkt für "Feta"-Käse vermarkteten Mengen aus.

    (21) Aus der Auswertung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben über allgemeine Nachschlagewerke wie Wörterbücher oder Enzyklopädien und spezialisierte Nachschlagewerke geht hervor, dass der Begriff "Feta" in denjenigen in italienischer und portugiesischer Sprache überhaupt nicht aufgeführt ist. In allen Werken in griechischer, spanischer und niederländischer Sprache wird ausschließlich auf einen griechischen Käse aus Schaf- und Ziegenmilch verwiesen. In schwedischer Sprache wird auf einen Käse griechischen Ursprungs aus Schaf- und Ziegenmilch verwiesen, der nunmehr auch in anderen Ländern aus Kuhmilch hergestellt werden kann, wobei insbesondere Schweden und Dänemark genannt werden. In dänischer Sprache wird hauptsächlich auf einen griechischen Käse aus Schaf- und Ziegenmilch verwiesen, jedoch auch auf einen in Dänemark und im Balkan hergestellten Käse bzw. sogar auf einen Käse ohne besonderen geografischen Ursprung. In finnischer Sprache wird ausschließlich auf einen griechischen Käse oder Käse griechischen Ursprungs aus Schafmilch oder Schaf- und Ziegenmilch verwiesen, ausgenommen in einem Werk, das gar keinen geografischen Ursprung nennt. In deutscher Sprache wird auf ein in Griechenland und den meisten südosteuropäischen Ländern sowie in Überseeländern hergestelltes Erzeugnis verwiesen. In französischer Sprache beziehen sich 14 der 17 genannten Werke auf einen griechischen Käse aus Schaf- und Ziegenmilch, ein Werk auf einen in Griechenland und im Balkan hergestellten Käse, ein Werk auf einen Käse griechischen Ursprungs mit zahlreichen Imitationserzeugnissen in Europa und ein Werk auf einen griechischen Käse aus Schaf- und Ziegenmilch, dessen Herstellung nunmehr auch in anderen Ländern des Ursprungsgebiets und seit kurzem auch in Europa und Nordamerika unter Verwendung von Kuhmilch stattfindet. In englischer Sprache verweisen vier Werke auf einen insbesondere in Griechenland hergestellten Käse aus Schafmilch, vier Werke auf einen griechischen Käse aus Schaf- oder Ziegenmilch, ein Werk auf einen Käse mit Ursprung in Griechenland sowie dem Nahen und Mittleren Osten, der herkömmlicherweise aus Schaf- oder Ziegenmilch und nunmehr auch manchmal aus Kuhmilch hergestellt wird, zwei Werke auf einen Käse griechischen Ursprungs aus Schaf- oder Ziegenmilch, der auch in anderen Ländern hergestellt wird, und zwar im Allgemeinen als Zutat zu griechischen Speisen, ein Werk auf die Herstellung von "Feta"-Käse in Neuseeland, Bulgarien, Jugoslawien, Zypern, Dänemark und Griechenland, dem Ursprungsland; ein Werk auf einen in Griechenland und im Balkan hergestellten Käse, ein Werk auf einen griechischen Käse aus Schaf- oder Ziegenmilch, der auch in den Vereinigten Staaten aus Kuhmilch hergestellt wird, und vier Werke lassen einen engen Zusammenhang zwischen dem im alten Griechenland hergestellten Käse und dem heutigen "Feta"-Käse erkennen. Die chronologische Entwicklung der Definitionen für "Feta" hat bei keiner der Sprachen zu einer geringeren Beziehung und Identifizierung zwischen Griechenland und diesem Käse geführt.

    (22) Alle von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben sind an den Wissenschaftlichen Ausschuss, nachstehend "der Ausschuss" genannt, weitergeleitet worden, der am 24. April 2001 eine einstimmige Stellungnahme über diese Frage abgegeben hat.

    (23) Der Ausschuss erklärt zunächst, (...) dass bei einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur dann davon ausgegangen werden kann, dass sie zu einer gemeinhin üblichen Bezeichnung für eine Erzeugnisart geworden ist, wenn ein erheblicher Teil der interessierten Öffentlichkeit in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht mehr der Auffassung ist, dass es sich bei der Angabe um eine geografische Angabe handelt. (...) Hinsichtlich des Hoheitsgebiets, in dem die Verarbeitung erfolgt sein muss, ist die Lage in der gesamten Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, da die Verordnung gemeinschaftsweit gilt und die Europäische Gemeinschaft als Binnenmarkt gilt. Somit ist es nicht möglich, ausschließlich oder hauptsächlich die Lage in einem einzigen Mitgliedstaat zu betrachten. Gemäß Artikel 3 der Verordnung müssen die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsmitgliedstaaten und den anderen Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. (...) Stellt man die Frage, um wen es sich bei der interessierten Öffentlichkeit handelt, so hängt dies von der Art des Erzeugnisses und der Öffentlichkeit ab, für die das Erzeugnis bestimmt ist. Im vorliegenden Fall geht es um einen Käse, der hauptsächlich durch den Endverbraucher zu verbrauchen ist (aber auch durch gewerbliche Käufer wie Gaststätten, die Nahrungsmittelindustrie usw.); somit handelt es sich bei der Zielgruppe um die breite Öffentlichkeit. Daher muss die betreffende Bezeichnung oder Angabe ihre ursprüngliche geografische Bedeutung in den Augen der breiten Öffentlichkeit verloren haben. Um zu erfassen, wie die Bezeichnung von der breiten Öffentlichkeit verstanden wird, können "direkte" Feststellungen, wie Meinungsumfragen oder andere Erhebungen, oder "indirekte" Feststellungen, wie Umfang der Erzeugung und des Verbrauchs, Typ und Art der verwendeten Etikettierung, Typ und Art der Werbung für diese Erzeugnisse, Eintragungen in Wörterbüchern usw. vorgenommen werden.

    (24) Bei der Erzeugung von "Feta"-Käse stellt der Ausschuss fest, dass die griechische Erzeugung 60 % der gesamten Gemeinschaftserzeugung dieses Käses und 90 % der Gemeinschaftserzeugung von Käse aus Schaf- und Ziegenmilch ausmacht. "Feta"-Käse aus Kuhmilch, der 34 % der gesamten Gemeinschaftserzeugung ausmacht, ist hauptsächlich für Drittländer bestimmt.

    (25) Beim Verbrauch weist der Ausschuss darauf hin, dass 73 % des "Feta"-Käse-Verbrauchs derzeit auf Griechenland entfallen mit einem jährlichen Pro-Kopf-Verbrauch von 10,5 kg gegenüber einem jährlichen Pro-Kopf-Verbrauch von durchschnittlich 1,76 kg in den übrigen Ländern der Union. In Dänemark und Deutschland ist der "Feta"-Verbrauch dem Ausschuss zufolge zwar höher, aber immer noch 15- bzw. 36-mal niedriger als in Griechenland. Nach Auffassung des Ausschusses ist auch der "Feta"-Verbrauch im Verhältnis zum gesamten Käseverbrauch pro Kopf aufschlussreich: so beläuft sich der jährliche Pro-Kopf-Verbrauch von "Feta"-Käse in Griechenland auf 10,5 kg bei einem jährlichen Pro-Kopf-Käseverbrauch von 14 kg; in Dänemark belaufen sich diese Werte auf 0,7 kg und 15 kg, in Frankreich auf 0,13 kg und 20 kg und in Deutschland auf 0,29 kg und 19 kg.

    (26) Der Ausschuss stellt weiterhin fest, dass ein bedeutender Anteil der außerhalb von Griechenland vorgenommenen Erzeugung nach Drittländern ausgeführt wird, ohne dass sich dies auf die Situation der Bezeichnung "Feta" im Binnenmarkt auswirkt, und dass die Tatsache, dass das Erzeugnis in zahlreichen Mitgliedstaaten weder hergestellt noch verbraucht wird, keinen Einfluss darauf hat, ob es sich bei der Bezeichnung um eine Gattungsbezeichnung handelt oder nicht.

    (27) Bei der Analyse der einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass zwölf Mitgliedstaaten über keinerlei besondere Rechtsvorschriften verfügen und die für Käse geltenden allgemeinen nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf "Feta" anwenden. Der Ausschuss stellt fest, dass Griechenland 1935 und Dänemark 1963 Rechtsvorschriften für "Feta"-Käse eingeführt haben und dass die Bezeichnung "Feta" in Österreich gemäß dem bilateralen Abkommen von 1971 ausschließlich Erzeugnissen mit Ursprung in Griechenland vorbehalten ist.

    (28) Hinsichtlich der Modalitäten für die Vermarktung von "Feta"-Käse in der Gemeinschaft stellt der Ausschuss fest, dass dem Verbraucher zwei Erzeugnisse, deren Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften unterschiedlich sind, unter derselben Bezeichnung angeboten werden. Der Ausschuss weist darauf hin, dass Etiketten von nicht aus Griechenland stammendem "Feta"-Käse direkte oder indirekte Hinweise auf Griechenland tragen, was bedeutet, dass die Bezeichnung "Feta" nicht als gemeinhin üblicher Name ohne jeglichen geografischen Bezug als Synonym für Weißkäse von Schaf oder Kuh, in Salzlake, verwendet wird. (...) Dem Ausschuss zufolge handelt es sich um ein Erzeugnis, das allgemein als Erzeugnis griechischen Ursprungs aufgemacht wird. (...)

    (29) Der Ausschuss "kommt einstimmig zu der Schlussfolgerung, das es sich bei "Feta" insbesondere aus folgenden Gründen nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt:

    (30) Die Erzeugung und der Verbrauch von "Feta"-Käse konzentrieren sich hauptsächlich auf Griechenland. Die in anderen Mitgliedstaaten (Deutschland, Dänemark, Frankreich) hergestellten Erzeugnisse, die möglicherweise "Feta" genannt werden, werden hauptsächlich anhand eines anderen Verfahrens aus Kuhmilch hergestellt und in großem Umfang nach Drittländern ausgeführt. Weil das griechische Erzeugnis eine Vormachtstellung auf dem Binnenmarkt hat, kann also nicht geschlossen werden, dass es sich bei "Feta" um eine Gattungsbezeichnung handelt. Es ist auch festzustellen, dass die Bezeichnung "Feta" in den Mitgliedstaaten, in denen weder Erzeugung noch Verbrauch von Bedeutung sind, nicht zu einer Gattungsbezeichnung werden konnte, weil es nicht als gemeinhin üblicher Name benutzt wird. Unter "Feta" versteht der Verbraucher immer noch ein griechisches Erzeugnis, und somit handelt es sich nicht um eine Bezeichnung, die zu einem gemeinhin üblichen Namen und damit zu einer Gattungsbezeichnung im Gemeinschaftsgebiet geworden ist.

    (31) Hinsichtlich der einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften stellt der Wissenschaftliche Ausschuss fest, dass es in den meisten Mitgliedstaaten keine besonderen Rechtsvorschriften für dieses Erzeugnis gibt. Nur Griechenland und Dänemark verfügen über solche Vorschriften. Die dänischen Vorschriften, die die Herstellung eines "Danish Feta" genannten Erzeugnisses erlauben, weichen in technischer Hinsicht stark von den griechischen Vorschriften ab (Verwendung von einem Ultra-Filtrationsverfahren unterzogener Kuhmilch anstelle von Schaf- und Ziegenmilch und bis 1994 Verwendung von Zusätzen). Außerdem erbringt Dänemark weder den Nachweis, dass die Bezeichnung "Feta" zu dem Zeitpunkt, als Dänemark ihre Verwendung zugelassen hat (1963), zu einem gemeinhin üblichen Namen geworden war, der zusammen mit der Bezeichnung des Erzeugerlandes verwendet werden durfte ("Danish Feta"), noch den Nachweis für den darauf folgenden Zeitraum, dass es sich nunmehr um eine Gattungsbezeichnung handelte.

    (32) Die Tatsache, dass die Bezeichnung "Feta" im Gemeinsamen Zolltarif und in der Gemeinschaftsregelung über die Ausfuhrerstattung verwendet wird, hat keinerlei Auswirkungen auf das Verständnis, die Kenntnis und den Schutz der betreffenden Bezeichnung auf dem Binnenmarkt, da die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang nicht relevant sind."

    (33) Die Kommission hat die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses zur Kenntnis genommen, die beratenden Charakter hat. Ihrer Auffassung nach lässt die erschöpfende Gesamtanalyse aller juristischen, historischen, kulturellen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Elemente, die die Mitgliedstaaten mitgeteilt haben oder die sich aus den von der Kommission unternommenen oder in Auftrag gegebenen Untersuchungen ergeben haben, die Schlussfolgerung zu, dass insbesondere keines der Kriterien von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erfuellt war, damit eine Bezeichnung zur Gattungsbezeichnung wurde, und dass die Bezeichnung "Feta" somit nicht "der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels geworden ist, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist."

    (34) Da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Bezeichnung "Feta" zur Gattungsbezeichnung geworden ist, hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 überprüft, ob der griechische Antrag auf Eintragung der Bezeichnung "Feta" als geschützte Ursprungsbezeichnung den Artikeln 2 und 4 derselben Verordnung entspricht.

    (35) Die Bezeichnung "Feta" ist eine traditionelle nicht geografische Bezeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92. Die darin genannten Begriffe "Gegend" und "Ort" können nur unter geomorphologischem und nicht verwaltungstechnischem Gesichtspunkt ausgelegt werden, da die auf ein bestimmtes Erzeugnis einwirkenden natürlichen und menschlichen Einfluesse Verwaltungsgrenzen überschreiten können. Gemäß vorgenanntem Absatz kann sich das einer Bezeichnung zugrunde liegende geografische Gebiet jedoch nicht auf ein ganzes Land erstrecken. Im Fall der Bezeichnung "Feta" ist daher festgestellt worden, dass sich das begrenzte geografische Gebiet gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der vorgenannten Verordnung ausschließlich auf das griechische Festland und den Nomos Lesbos erstreckt; die anderen Inseln und Inselgruppen sind ausgeschlossen, da auf sie nicht die erforderlichen natürlichen und/oder menschlichen Einfluesse einwirken. Die verwaltungstechnische Begrenzung des geografischen Gebiets wird außerdem durch die Angabe zwingender und kumulativer Anforderungen in der von den griechischen Behörden vorgelegten Spezifikation verfeinert und präzisiert. Insbesondere ist das Ursprungsgebiet des Ausgangserzeugnisses erheblich begrenzt, weil die zur Herstellung von Feta-Käse dienende Milch von traditionell gehaltenen Schafen und Ziegen örtlicher Rassen stammen muss, deren Ernährung unbedingt aus der Flora in den Weidegebieten der in Betracht kommenden Gegenden stammen muss.

    (36) Es ist festgestellt worden, dass das geografische Gebiet, das sich aus der geografischen Begrenzung zusammen mit den Anforderungen der Spezifikation ergibt, ausreichend homogen ist, um den Anforderungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu entsprechen. Die extensive Beweidung und die Wandertierhaltung, die die Schlüsselelemente für die Haltung der Schafe und Ziegen bilden, die das Ausgangserzeugnis für die Herstellung des "Feta"-Käses liefern, gehen auf eine jahrhundertealte Tradition zurück, die es ermöglicht, sich den Klimaschwankungen und ihren Auswirkungen auf die vorhandene Pflanzendecke anzupassen. Dies hat zur Entwicklung kleiner einheimischer Schaf- und Ziegenrassen geführt, die sehr genügsam und resistent sind und in einer Umgebung überleben können, in der Futter nur in begrenzten Mengen zur Verfügung steht, das dem Enderzeugnis aber aufgrund der besonderen, äußerst diversen Flora einen besonderen Geschmack und Geruch verleiht. Das Zusammenwirken zwischen den vorgenannten natürlichen Faktoren und den besonderen menschlichen Faktoren, insbesondere der traditionellen Herstellungsmethode, die ein druckfreies Entwässerungsverfahren umfassen muss, hat "Feta"-Käse somit einen hervorragenden internationalen Ruf verliehen.

    (37) Da die von den griechischen Behörden vorgelegte Spezifikation alle in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgeschriebenen Angaben umfasst und bei der förmlichen Analyse der Spezifikation kein offensichtlicher Beurteilungsfehler festgestellt wurde, ist es angezeigt, die Bezeichnung "Feta" als geschützte Ursprungsbezeichnung einzutragen.

    (38) Die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 ist daher entsprechend zu ändern.

    (39) Der in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehene Ausschuss hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 hat die Kommission dem Rat den Vorschlag unterbreitet. Da der Rat innerhalb der in Artikel 15 Absatz 5 derselben Verordnung vorgesehenen Dreimonatsfrist keinen Beschluss gefasst hat, werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Bezeichnung "Φέτα" (Feta) wird in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) eingetragen.

    (2) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 wird in Teil A unter "Käse" und "Griechenland" die Bezeichnung "Φέτα" (Feta) hinzugefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Oktober 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26.

    (3) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

    (4) ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 7.

    (5) ABl. L 130 vom 26.5.1999, S. 18.

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