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Document 32002R1792

    Verordnung (EG) Nr. 1792/2002 der Kommission vom 9. Oktober 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 hinsichtlich des Antrags auf Vorauszahlung der Beihilfe für Tomaten/Paradeiser im Wirtschaftsjahr 2002/03

    ABl. L 272 vom 10.10.2002, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1792/oj

    32002R1792

    Verordnung (EG) Nr. 1792/2002 der Kommission vom 9. Oktober 2002 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 hinsichtlich des Antrags auf Vorauszahlung der Beihilfe für Tomaten/Paradeiser im Wirtschaftsjahr 2002/03

    Amtsblatt Nr. L 272 vom 10/10/2002 S. 0009 - 0010


    Verordnung (EG) Nr. 1792/2002 der Kommission

    vom 9. Oktober 2002

    zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 hinsichtlich des Antrags auf Vorauszahlung der Beihilfe für Tomaten/Paradeiser im Wirtschaftsjahr 2002/03

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1426/2002(4), enthält die Vorschriften für die Beihilfeanträge, die die Organisationen der Erzeuger von Tomaten/Paradeisern, Birnen oder Äpfeln der vom Mitgliedstaat bezeichneten Stelle übermitteln. Gemäß Absatz 3 des genannten Artikels kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass es möglich ist, bis 30. September einen Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe zu stellen, der sich auf die gesamte bis 15. September zur Verarbeitung gelieferte Menge Tomaten/Paradeiser erstreckt.

    (2) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 enthält die Bedingungen, unter denen die zuständige Stelle dem Empfänger den gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 aufgeführten Beihilfeantrag fälligen Betrag auszahlt. Diese Auszahlung muss zwischen dem 16. und 31. Oktober erfolgen.

    (3) Die laufende Tomaten-/Paradeiserernte zeichnete sich vor allem in Italien bisher durch außergewöhnlich schlechte Witterungsverhältnisse aus. Deshalb wurde vor dem Termin des 15. September eine weit geringere Menge des Rohstoffs als üblich zur Verarbeitung geliefert. Vorauszahlungen konnten nur für geringe Mengen beantragt werden. Somit besteht die Gefahr, dass die Erzeuger, die erheblich geringere Beihilfen erhalten als vorgesehen, in eine schwierige Lage geraten.

    (4) Damit die Erzeuger unter diesen außergewöhnlichen Umständen keine Härten erleiden, sollten im laufenden Wirtschaftsjahr die Vorauszahlung der Beihilfe bis 10. Oktober eingereicht und die bis 30. September zur Verarbeitung gelieferten Tomaten/Paradeiser berücksichtigt werden können, sofern sich diese Maßnahme nicht nachteilig auf die Überwachung der Beihilferegelung auswirkt. Dementsprechend sind auch Abweichungen von dem Termin, zu dem die zuständige Stelle den gemäß Antrag auf Vorauszahlung fälligen Betrag auszahlt, und von den Modalitäten für die Aufschlüsselung der im endgültigen Beihilfeantrag aufgeführten Mengen zuzulassen.

    (5) Angesichts der Dringlichkeit der Lage ist diese Verordnung unverzüglich in Kraft zu setzen.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 kann ein Mitgliedstaat abweichend von Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 beschließen, dass ein Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe, der sich auf die bis 30. September zur Verarbeitung gelieferte Gesamtmenge Tomaten/Paradeiser bezieht, bis 10. Oktober 2002 eingereicht werden, sofern sich diese Maßnahme nicht nachteilig auf die Überwachung der Beihilferegelung auswirkt.

    Artikel 2

    (1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung zahlt die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, der die in Artikel 1 beschriebene Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, den fälligen Betrag zwischen dem 16. Oktober und 15. November 2002 aus.

    (2) Wird ein Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe gemäß Artikel 1 gestellt, werden die Mengen, auf die sich der endgültige Beihilfeantrag bezieht, abweichend von Artikel 13 Absatz 3 sechster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 nach zwei Zeiträumen, wovon der erste am 30. September endet und der zweite am 1. Oktober beginnt, aufgeschlüsselt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Oktober 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

    (2) ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9.

    (3) ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 16.

    (4) ABl. L 206 vom 3.8.2002, S. 4.

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