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Document 32002R1762

Verordnung (EG) Nr. 1762/2002 der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3223/93 über bestimmte statistische Angaben zu den Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse in Form von Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallen

ABl. L 265 vom 3.10.2002, p. 13–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1043

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1762/oj

32002R1762

Verordnung (EG) Nr. 1762/2002 der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3223/93 über bestimmte statistische Angaben zu den Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse in Form von Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallen

Amtsblatt Nr. L 265 vom 03/10/2002 S. 0013 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 1762/2002 der Kommission

vom 2. Oktober 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3223/93 über bestimmte statistische Angaben zu den Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse in Form von Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der Entwicklung der Systeme der Informationstechnologie und des anhaltenden Erfordernisses an die Kommission, verbesserte statistische Angaben zur Verfügung zu haben, ist es angezeigt, Format und Erfassungsbereich der statistischen Angaben anzupassen, die der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 3223/93 der Kommission vom 25. November 1993 über bestimmte statistische Angaben zu den Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse in Form von Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/96(4), übermittelt werden.

(2) Angesichts der Verbesserung der Informationstechnologie ist es nicht mehr sinnvoll, statistische Informationen in Gütergruppen einzuteilen. Die Übermittlung dieser Informationen in Form von Gütergruppen sollte daher nicht mehr verlangt werden.

(3) Mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1052/2002(6), wurde die Warenpalette erweitert und der Schwellenwert zur Bestimmung, ob diese Waren einen hohen Prozentsatz bestimmter Milchprodukte enthalten, herabgesetzt. Es ist notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 3223/93 anzupassen, um diese Änderungen zu berücksichtigen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 3223/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3223/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erster Gedankenstrich wird gestrichen.

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3

(1) Die notwendigen statistischen Angaben gemäß Artikel 1 werden der Kommission als elektronische Datei in dem in Anhang C aufgeführten Format übermittelt.

(2) Statistische Daten über die unter die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission(7) fallenden Waren, für die im jeweiligen Vormonat Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, sind nach den achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln und müssen folgende Angaben enthalten:

a) die Mengen der Waren in Tonnen oder in einer anderen Maßeinheit, die anzugeben ist;

b) den Betrag der im jeweiligen Vormonat für jedes einzelne betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis gewährten Ausfuhrerstattungen in Landeswährung;

c) für jedes einzelne betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis, für das Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, die Menge in Tonnen oder einer anderen Maßeinheit, die anzugeben ist.

(3) Für Waren der KN-Codes 0405 20 10, 0405 20 30, 1806 90 60 bis 1806 90 90, 1901 10 00 bis 1901 90 99 und 2106 90 98, die je 100 kg ausgeführter Waren mindestens 51 kg Milchprodukte der KN-Codes 0402 10 19, 0402 21 19, 0405 10 11 bis 0405 90 90 und 0406 10 20 bis 0406 90 99 enthalten, die unter der Zollpräferenzregelung aus Drittländern eingeführt wurden, müssen die statistischen Daten folgende Angaben enthalten:

a) die Mengen dieser Waren, für die im jeweiligen Vormonat Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, in Tonnen;

b) den Betrag der im jeweiligen Vormonat für diese Waren gewährten Ausfuhrerstattungen in Landeswährung;

c) die Mengen der in den ausgeführten Waren verarbeiteten, aus Drittländern unter der Zollpräferenzregelung eingeführten Waren der KN-Codes 0402 10 19, 0402 21 19, 0405 10 11 bis 0405 90 90 und 0406 10 20 bis 0406 90 99."

3. Anhang A wird gestrichen.

4. Es wird ein Anhang C angefügt, der dem Anhang dieser Verordnung entspricht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für ab dem 1. Oktober 2002 gezahlte Erstattungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2002

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

(3) ABl. L 292 vom 26.11.1993, S. 10.

(4) ABl. L 184 vom 24.7.1996, S. 17.

(5) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1.

(6) ABl. L 160 vom 18.6.2002, S. 16.

(7) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1.

ANHANG

"ANHANG C

(Artikel 3 Absatz 1)

Bei Übermittlung als elektronische Datei sind der Kommission die Angaben als ASCII-Tabelle vorzulegen, bei der die einzelnen Spalten durch Tabulatoren ("tab delimited") getrennt sind und bei der die erste Zeile die Spaltenüberschriften enthält, oder in einer anderen, zuvor von der Kommission genehmigten Form.

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