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Document 32002R1760

    Verordnung (EG) Nr. 1760/2002 der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Einstellung der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

    ABl. L 265 vom 3.10.2002, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1760/oj

    32002R1760

    Verordnung (EG) Nr. 1760/2002 der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Einstellung der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

    Amtsblatt Nr. L 265 vom 03/10/2002 S. 0007 - 0007


    Verordnung (EG) Nr. 1760/2002 der Kommission

    vom 2. Oktober 2002

    zur Einstellung der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates vom 18. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002)(3) sind für das Jahr 2002 Quoten für Kaisergranat vorgegeben.

    (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

    (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Kaisergranatfänge im ICES-Gebiet VIIIc (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2002 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 10. September 2002 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Kaisergranatfänge im ICES-Gebiet VIIIc (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2002 zugeteilte Quote als erschöpft.

    Die Fischerei auf Kaisergranat im ICES-Gebiet VIIIc (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 10. September 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Oktober 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

    (3) ABl. L 347 vom 31.12.2001, S. 1.

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