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Document 32002R1342

Verordnung (EG) Nr. 1342/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials

ABl. L 196 vom 25.7.2002, p. 23–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1342/oj

32002R1342

Verordnung (EG) Nr. 1342/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials

Amtsblatt Nr. L 196 vom 25/07/2002 S. 0023 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 1342/2002 der Kommission

vom 24. Juli 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2), insbesondere auf die Artikel 10, 15 und 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Lösung eines spezifischen praktischen Problems ist der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzte Termin für die Abweichung von Absatz 2 desselben Artikels zu ändern. Die Anwendung der verschiedenen Bestimmungen über die Gewährung der Abweichung umfasst nämlich erhebliche und komplizierte Verwaltungsförmlichkeiten, insbesondere betreffend die Kontrollen und Strafmaßnahmen. Um einen ordnungsgemäßen Ablauf dieser Verwaltungsförmlichkeiten zu erlauben, ist dieser Termin daher auf den 30. November 2002 zu verschieben.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/2001(4), ist der letzte Termin festgesetzt, bis zu dem der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Zeitraum gilt, innerhalb dessen ein Erzeuger im Anschluss an die Bepflanzung der betreffenden Flächen Wiederbepflanzungsrechte erwirbt. Aus praktischen Gründen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Rechte ist besagter Zeitraum anzupassen.

(3) Die Erfahrung hat gezeigt, dass es zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands sinnvoll ist, die Regelung der Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus auf Flächen, die 25 Ar nicht überschreiten, zu vereinfachen.

(4) Infolge der Änderung von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 eingeführt wurde, sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Beihilfen im Rahmen der alten Betriebsverbesserungspläne sowie die Beihilfen an Junglandwirte gewährt werden, um das allgemeine Ziel der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, das Weinbaupotenzial zu steuern, nicht zu behindern.

(5) Im Rahmen der Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramme ist der Fall, in dem die Beihilfe für die Durchführung aller im Plan vorgesehenen Maßnahmen gewährt wird, von dem Fall zu unterscheiden, in dem die Beihilfe für eine bestimmte Maßnahme gewährt wird. Daher sind die Modalitäten für die Vorauszahlung der Beihilfe festzulegen.

(6) Es ist den klimatischen oder gesundheitlichen Zwängen Rechnung zu tragen, um die Laufzeit der Umstrukturierungs- und Umstellungspläne anzupassen, wenn die Beihilfe im Voraus gewährt wird.

(7) Es sind die vorgesehenen Strafmaßnahmen zu ändern, damit sie dem Umfang der im Plan vorgesehenen und nicht innerhalb der festgesetzten Fristen durchgeführten Maßnahmen entsprechen. Somit muss zu Kontrollzwecken das Kriterium für die Überprüfung der Durchführung vorgenannter Maßnahmen festgelegt werden.

(8) Die Erfahrung hat gezeigt, dass es nützlich ist, besondere Bestimmungen vorzusehen, wenn der Erzeuger auf die Durchführung des Plans oder die Vorauszahlung der Beihilfe verzichtet.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 ist entsprechend zu ändern.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: "(1a) Der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf den 31. Juli 2002 festgesetzte Termin wird auf den 30. November 2002 verschoben."

b) In Absatz 5 wird das Datum "31. März 2002" durch das Datum "15. Juli 2002" ersetzt.

2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Für jeden Betrieb, dessen Rebfläche 25 Ar nicht überschreitet, darf eine Prämie gewährt werden, deren Hoechstbetrag je Hektar 4300 EUR nicht überschreiten darf.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannte Prämie den Betrieben, deren Rebfläche 25 Ar überschreitet, für die Rodung von Flächen von mindestens 10 Ar bis höchstens 25 Ar zu gewähren."

b) Absatz 6 wird gestrichen.

3. Artikel 12 erhält folgende Fassung: "Artikel 12

(1) Im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

a) ist die 'normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen' die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken;

b) sind 'Junglandwirte' unter 40 Jahre alte Landwirte, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen und sich erstmals als Betriebsinhaber auf einem Weinbaubetrieb niederlassen.

(2) Die Neuanpflanzungsrechte gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 umfassen auch die in Artikel 25 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Rechte."

4. Artikel 13 erhält folgende Fassung: "Artikel 13

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzen die Mindestparzellengröße fest, für die eine Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe gewährt werden kann, sowie die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen Folgendes fest:

a) Definitionen der in den Plänen aufzuführenden Maßnahmen;

b) Fristen für ihre Durchführung, die fünf Jahre nicht überschreiten dürfen;

c) die Vorschrift, dass alle Pläne für jedes Haushaltsjahr die in diesem Haushaltsjahr durchzuführenden Maßnahmen und die unter jede Maßnahme fallende Fläche enthalten müssen;

d) Verfahren für die Überwachung dieser Durchführung.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über die Begrenzung der Verwendung der Wiederbepflanzungsrechte bei Durchführung eines Plans, die sich aus der im Plan vorgesehenen Rodung ergeben, wenn dies einen möglichen Anstieg des Ertrags der betreffenden Fläche nach sich ziehen würde. Über diese Vorschriften ist sicherzustellen, dass die Ziele der Regelung erreicht werden, und insbesondere, dass es zu keiner allgemeinen Erhöhung des Produktionspotenzials des betreffenden Mitgliedstaats kommt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über die Verwendung der Neuanpflanzungsrechte. Nach diesen Vorschriften können diese Rechte nur im Fall technischer Notwendigkeit in einem Umfang umgesetzt werden, der 10 % der unter den Plan fallenden Gesamtfläche nicht übersteigt. Diese Vorschriften sehen ferner eine angemessene Kürzung der für diese Flächen bewilligten Beihilfe vor.

Hinsichtlich der Neuanpflanzungsrechte gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 umfassen die im vorliegenden Absatz Unterabsatz 2 genannten Vorschriften

a) die Nichtanwendung der Begrenzung von 10 % gemäß Unterabsatz 2;

b) die Bestimmung, dass diese den Junglandwirten gewährten Neuanpflanzungsrechte 30 % der Höhe der neu geschaffenen und dem Mitgliedstaat im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugewiesenen Pflanzungsrechte nicht überschreiten.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über den genauen Anwendungsbereich und über die Höhe der zu gewährenden Beihilfe. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und des vorliegenden Kapitels können diese Vorschriften insbesondere die Zahlung von Pauschalbeträgen, Hoechstbeihilfebeträgen je Hektar und die Modulierung der Beihilfe anhand objektiver Kriterien vorsehen. Die Vorschriften sehen insbesondere eine angemessen höhere Beihilfe vor, wenn Wiederbepflanzungsrechte, die sich aus der Rodung gemäß der Durchführung eines Plans ergeben, bei der Durchführung des Plans verwendet werden."

5. Artikel 15 erhält folgende Fassung: "Artikel 15

(1) Die Beihilfe wird gezahlt, nachdem die Durchführung einer bestimmten Maßnahme überprüft worden ist.

Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass die im Beihilfeantrag genannte Maßnahme nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurde, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahme auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Beihilfe den Erzeugern für eine bestimmte Maßnahme vor der vollständigen Durchführung dieser Maßnahme im Voraus gezahlt wird, sofern mit besagter Durchführung begonnen wurde und der Erzeuger eine Sicherheit in Höhe von 120 % der Beihilfe geleistet hat. Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Durchführung der betreffenden Maßnahme innerhalb von zwei Jahren nach Gewährung der Vorauszahlung.

Dieser Zeitraum kann vom Mitgliedstaat angepasst werden, wenn

a) die betreffenden Flächen in Gebieten liegen, in denen eine Naturkatastrophe eingetreten ist, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist;

b) gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die die Durchführung der vorgesehenen Maßnahme verhindern, von einer Stelle bescheinigt worden sind, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist.

Hat der betreffende Erzeuger bereits eine Vorauszahlung der Beihilfe für eine andere Maßnahme betreffend dieselbe Parzelle erhalten, so muss diese andere Maßnahme vollständig durchgeführt worden sein, damit die Beihilfe im Voraus gezahlt werden kann.

Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass die im Beihilfeantrag genannte Maßnahme, für die eine Vorauszahlung gewährt wurde, nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurde, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahme auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

Verzichtet ein Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Vorauszahlung, so werden 95 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

Verzichtet der Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Durchführung der Maßnahme, so zahlt er die gegebenenfalls erhaltene Vorauszahlung zurück und werden anschließend 90 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

(3) Werden alle im Beihilfeantrag vorgesehenen Maßnahmen nicht innerhalb der Fristen von Artikel 13 Absatz 2 durchgeführt, so muss der Erzeuger alle im Rahmen des Antrags gewährten Beihilfen zurückzahlen.

Werden jedoch die im Beihilfeantrag vorgesehenen Maßnahmen innerhalb der vorgesehenen Fristen auf über 80 % der betreffenden Flächen durchgeführt, so entspricht die Rückzahlung dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe, die bei Durchführung der Maßnahmen des Plans auf allen Flächen gewährt worden wäre.

(4) Bei der Anwendung dieses Artikels findet eine Toleranz von 5 % bei der Überprüfung der betreffenden Flächen Anwendung.

Artikel 15a

(1) Abweichend von Artikel 15 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Beihilfe gezahlt wird, nachdem die Durchführung aller im Beihilfeantrag vorgesehenen Maßnahmen überprüft worden ist. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass alle im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurden, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss aller Maßnahmen auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Beihilfe den Erzeugern vor der vollständigen Durchführung der im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen im Voraus gezahlt wird, sofern mit besagter Durchführung begonnen wurde und der Erzeuger eine Sicherheit in Höhe von 120 % der Beihilfe geleistet hat. Die Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Durchführung aller Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach Gewährung der Vorauszahlung.

Dieser Zeitraum kann vom Mitgliedstaat angepasst werden, wenn

a) die betreffenden Flächen in Gebieten liegen, in denen eine Naturkatastrophe eingetreten ist, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist;

b) gesundheitliche Probleme beim Pflanzenmaterial, die die Durchführung der vorgesehenen Maßnahme verhindern, von einer Stelle bescheinigt worden sind, die von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt ist.

Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass alle im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen, für die eine Vorauszahlung gewährt wurde, nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurden, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrags gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss der Maßnahmen auf den gesamten Flächen gewährt worden wäre.

Verzichtet ein Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Vorauszahlung, so werden 95 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

Verzichtet der Erzeuger innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Frist auf die Durchführung aller Maßnahmen, so zahlt er die gegebenenfalls erhaltene Vorauszahlung zurück und werden anschließend 90 % der Sicherheit freigegeben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Frist sie in Anwendung dieses Unterabsatzes festgesetzt haben.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels findet eine Toleranz von 5 % bei der Überprüfung der betreffenden Flächen Anwendung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

(3) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.

(4) ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 31.

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