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Document 32002R0893

    Verordnung (EG) Nr. 893/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 685/2001 zwecks Verteilung der im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erhaltenen Lizenzen an die Mitgliedstaaten

    ABl. L 142 vom 31.5.2002, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/11/2017; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R1952

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/893/oj

    32002R0893

    Verordnung (EG) Nr. 893/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 685/2001 zwecks Verteilung der im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erhaltenen Lizenzen an die Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. L 142 vom 31/05/2002 S. 0001 - 0002


    Verordnung (EG) Nr. 893/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

    vom 27. Mai 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 685/2001 zwecks Verteilung der im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erhaltenen Lizenzen an die Mitgliedstaaten

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit dem Beschluss 2002/409/EG des Rates(4) hat die Europäische Gemeinschaft ein Abkommen mit Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs geschlossen.

    (2) Gemäß diesem Abkommen wird die Gemeinschaft von Rumänien - ebenso wie aufgrund der bereits mit Bulgarien und Ungarn geschlossenen, nahezu gleich lautenden Abkommen - Transitlizenzen für den Straßenverkehr erhalten.

    (3) Aus Gründen der Kohärenz ist es erforderlich, dass die Verteilung dieser Lizenzen nach denselben Regeln erfolgt wie die Verteilung der im Rahmen der Abkommen mit Bulgarien und Ungarn erhaltenen Lizenzen.

    (4) Die Verordnung (EG) Nr. 685/2001(5) ist entsprechend zu ändern -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 685/2001 wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. 685/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Verteilung der im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien, zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs erhaltenen Lizenzen an die Mitgliedstaaten".

    2. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

    In dieser Verordnung wird geregelt, wie die Lizenzen an die Mitgliedstaaten verteilt werden, die die Gemeinschaft gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien, zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs (nachstehend Abkommen genannt) erhält."

    3. Der Anhang erhält folgende Fassung:

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    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2002.

    In Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    P. Cox

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. Arias Cañete

    (1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 102.

    (2) ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 27.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. September 2001 (ABl. C 72 vom 21.3.2002, S. 141) und Beschluss des Rates vom 22. April 2002.

    (4) Siehe Seite 74 dieses Amtsblatts.

    (5) ABl. L 108 vom 18.4.2001, S. 1.

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