EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R0774

Verordnung (EG) Nr. 774/2002 der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Eröffnung öffentlicher Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Europäischen Gemeinschaft

ABl. L 123 vom 9.5.2002, p. 17–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/774/oj

32002R0774

Verordnung (EG) Nr. 774/2002 der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Eröffnung öffentlicher Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Europäischen Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 123 vom 09/05/2002 S. 0017 - 0020


Verordnung (EG) Nr. 774/2002 der Kommission

vom 8. Mai 2002

zur Eröffnung öffentlicher Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung als Bioethanol in der Europäischen Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 720/2002(4), insbesondere auf Artikel 92,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wurden unter anderem die Durchführungsbestimmungen für den Absatz der Alkoholbestände festgelegt, die aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hervorgegangen sind und sich im Besitz der Interventionsstellen befinden.

(2) Es sind öffentliche Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen, um die gemeinschaftlichen Interventionsbestände an Weinalkohol zu verringern und in gewissem Umfang den Versorgungsbedarf der zugelassenen Unternehmen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zu decken. Die in den Mitgliedstaaten gelagerten Weinalkoholmengen stammen aus den Destillationen gemäß den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999(6), sowie aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(3) Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(7) müssen die Verkaufspreise und Sicherheiten in Euro ausgedrückt und die Zahlungen in Euro getätigt werden.

(4) Da ein Risiko von Betrugshandlungen durch Substitution des Alkohols besteht, erscheint es angezeigt, die Kontrollen der Endbestimmung des Alkohols zu verstärken, indem den Interventionsstellen ermöglicht wird, auf die Unterstützung internationaler Überwachungsgesellschaften zurückzugreifen und Überprüfungen des verkauften Alkohols durch kernresonanzmagnetische Analysen vorzunehmen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es werden öffentliche Versteigerungen von Weinalkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt. Die drei Partien tragen die Nummern 12/2002 EG, 13/2002 EG und 14/2002 EG und umfassen eine Menge von 300000 Hektolitern, 50000 Hektolitern bzw. 30000 Hektolitern Alkohol von 100 % vol. Der Alkohol stammt aus den Destillationen gemäß dem Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und aus den Destillationen gemäß den Artikeln 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und befindet sich im Besitz der spanischen und der italienischen Interventionsstelle.

Artikel 2

Der Lagerort der Partien, die Bezugsnummern der Behältnisse, die in jedem Behältnis enthaltene Alkoholmenge, der Alkoholgehalt und die Merkmale des Alkohols sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Die Partien werden den drei zugelassenen Unternehmen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zugewiesen.

Artikel 3

Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit diesen öffentlichen Versteigerungen sind an folgende Dienststelle der Kommission zu richten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion Landwirtschaft, Referat D-4 Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 92 52 E-Mail-Adresse: agri-d4@cec.eu.int.

Artikel 4

Die öffentlichen Versteigerungen werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 92, 93, 94, 95, 96, 98, 100 und 101 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 durchgeführt.

Artikel 5

Der Preis des im Rahmen dieser öffentlichen Versteigerungen zum Verkauf angebotenen Alkohols beträgt 19 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.

Artikel 6

Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung wird auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol festgesetzt. Vor der Übernahme des Alkohols, spätestens jedoch am Tag der Ausstellung des Übernahmescheins leisten die Zuschlag erhaltenden Unternehmen, sofern keine Dauersicherheit geleistet worden ist, bei der betreffenden Interventionsstelle eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung, um die Verwendung des Alkohols als Bioethanol im Kraftstoffsektor zu gewährleisten.

Artikel 7

Die zugelassenen Unternehmen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 können innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung der öffentlichen Versteigerung gegen Zahlung von 10 EUR je Liter bei der betreffenden Interventionsstelle Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhalten. Nach Ablauf dieser Frist können Proben gemäß den Bestimmungen des Artikels 98 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 erhalten werden. Die den zugelassenen Unternehmen gelieferte Menge ist auf 5 Liter je Behältnis begrenzt.

Artikel 8

Die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten, in denen der zum Verkauf angebotene Alkohol gelagert ist, sehen geeignete Kontrollen vor, um sich über die Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung zu vergewissern. Zu diesem Zweck können sie

- sinngemäß auf die Bestimmungen von Artikel 102 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zurückgreifen;

- zur Überprüfung der Beschaffenheitsmerkmale des Alkohols bei seiner Endverwendung eine Stichprobenkontrolle durch kernresonanzmagnetische Analyse vornehmen.

Die Kosten hierfür gehen zulasten der Unternehmen, an die der Alkohol verkauft wird.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

(3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(4) ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 3.

(5) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

(6) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 8.

(7) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

ANHANG

ÖFFENTLICHE VERSTEIGERUNGEN VON WEINALKOHOL ZUR VERWENDUNG ALS BIOETHANOL IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Partien 12/2002 EG, 13/2002 EG und 14/2002 EG

I. Lagerort, Mengen und Merkmale des zum Verkauf angebotenen Alkohols

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II. Spanische Interventionsstelle:

FEGA, Beneficencia 8, E-28004 Madrid (Tel. (34) 91 347 65 00; Telex 23427 FEGA; Fax (34) 91 521 98 32).

III. Italienische Interventionsstelle:

AGEA, via Palestro 81, I-00185 Roma (Tel. (39-06) 49 49 991; Telex 62 00 64/62 06 17/62 03 31; Fax (39-06) 445 39 40/445 46 93).

Top