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Document 32002R0765

    Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission vom 3. Mai 2002 über die Probenahme und die Festlegung bestimmter Modalitäten für die Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden soll

    ABl. L 117 vom 4.5.2002, p. 6–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/765/oj

    32002R0765

    Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission vom 3. Mai 2002 über die Probenahme und die Festlegung bestimmter Modalitäten für die Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden soll

    Amtsblatt Nr. L 117 vom 04/05/2002 S. 0006 - 0009


    Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission

    vom 3. Mai 2002

    über die Probenahme und die Festlegung bestimmter Modalitäten für die Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden soll

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94(4), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann bei den in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnissen der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden die Modalitäten dieser Regelung mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(6), festgelegt.

    (2) Gemäß Sektor 5 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 488/2002(8), wird eine Erstattung für bestimmte entbeinte Teilstücke gewährt, sofern sie einen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch aufweisen und sofern sie - wenn sie von ausgewachsenen männlichen Rindern stammen - einzeln verpackt sind.

    (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2655/1999(10), wurden die Modalitäten für die Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse festgelegt, für die eine Erstattung gewährt wird. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2457/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 über die Probenahme für die Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden soll(11), wurden einige Sonderbestimmungen für Rindfleisch festgelegt.

    (4) Es empfiehlt sich, zu kontrollieren, ob die entbeinten Teilstücke tatsächlich von ausgewachsenen männlichen Rindern stammen. Für diese Kontrollen ist eine einheitliche Methode festzulegen, und geeignete Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschrift über die Herkunft des Fleisches sind festzusetzen. Außerdem empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 2457/97 zu aktualisieren, um den Änderungen der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2556/2001(12) Rechnung zu tragen.

    (5) Im Interesse der Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 2457/97 aufzuheben und zu ersetzen.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung gilt bei der Warenkontrolle hinsichtlich der Art und der Merkmale des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 in Bezug auf

    a) die Verpflichtung zur getrennten Verpackung jedes entbeinten Teilstücks der folgenden Produktcodes:

    - 0201 30 00 91/00,

    - 0201 30 00 91/20;

    b) die Herkunft der entbeinten Teilstücke der folgenden Produktcodes von ausgewachsenen männlichen Rindern:

    - 0201 30 00 91/00,

    - 0201 30 00 91/20;

    c) die Einhaltung des durchschnittlichen Mindestgehalts an magerem Rindfleisch bei den entbeinten Teilstücken der folgenden Produktcodes:

    - 0201 30 00 91/00,

    - 0201 30 00 91/20,

    - 0201 30 00 90/60,

    - 0202 30 90 92/00.

    (2) Die Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse entspricht der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen in Anhang I Sektor 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87.

    Artikel 2

    (1) Die Probe für die Warenkontrolle besteht aus zwei ganzen Kartons, die an zwei unterschiedlichen Stellen der Partie entnommen werden. Der erste Karton ist für die mit der Kontrolle befasste Behörde bestimmt, der zweite Karton wird als Rückstellprobe den Zollbehörden unterstellt.

    (2) Als Partie gilt die Erzeugnismenge, für die eine der folgenden Anmeldungen bzw. Erklärungen angenommen wurde:

    a) die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999;

    b) die Zahlungserklärung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, unter den dort genannten Möglichkeiten nur im Fall der Lagerung.

    Artikel 3

    Zur Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) prüfen die Zollbehörden, ob jedes Teilstück im ersten Karton der Probe gemäß Artikel 2 einzeln verpackt ist und ob jede Verpackung nur ein Teilstück enthält. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen wird die gleiche Prüfung an der Rückstellprobe vorgenommen.

    Wird in beiden Kartons zusammen nur ein nicht einzeln verpacktes Teilstück oder nur eine Verpackung mit mehr als einem Teilstück vorgefunden, so gilt dies nicht als Unregelmäßigkeit, sofern alle anderen Bedingungen für die Gewährung der Erstattung erfuellt sind. Andernfalls liegt eine Unregelmäßigkeit vor.

    Wird eine Unregelmäßigkeit festgestellt, so wird die für das Gewicht der Partie fällige Erstattung anhand eines berichtigten Gewichts berechnet. Das berichtigte Gewicht wird ermittelt, indem das angemeldete Nettogewicht um einen Prozentsatz verringert wird, der dem Gewicht der nicht vorschriftsmäßigen Teilstücke im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Probe entspricht.

    Artikel 4

    Die Einhaltung der Vorschriften über die Herkunft gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) wird anhand einer Analyseprobe kontrolliert, die aus einem oder zwei nach dem Zufallsprinzip aus dem ersten Karton der Probe gemäß Artikel 2 entnommen Teilstücken besteht. Ergibt die Analyse, dass es sich um anderes Fleisch als Rindfleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern handelt, so wird für die betreffende Partie keine Erstattung gewährt.

    Die Kontrolle wird nach der im Anhang beschriebenen Methode durchgeführt.

    Unbeschadet zusätzlicher Kontrollen, die bei Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit beschlossen werden können, werden diese Kontrollen nach dem Zufallsprinzip bei allen Ausfuhren an mindestens einem Drittel der Sendungen durchgeführt, die für die Warenkontrolle ausgewählt wurden.

    Artikel 5

    Die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) wird kontrolliert, indem der gesamte Inhalt des ersten Kartons der Probe gemäß Artikel 2 zerkleinert und zu einer homogenen Masse vermischt und auf seinen Gehalt an magerem Rindfleisch überprüft wird. Weist diese Probe nicht den vorgeschriebenen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch auf, so ist der Inhalt des zweiten Kartons auf die gleiche Weise zu überprüfen. Liegt der durchschnittliche Gehalt der beiden Kartons unter dem vorgeschriebenen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch, so wird für die betreffende Partie keine Erstattung gewährt.

    Artikel 6

    Gemäß Artikel 68 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(13) und unbeschadet des Artikels 78 der genannten Verordnung werden die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Probenahmen und Kontrollen bei der Überprüfung der angenommenen Anmeldungen bzw. Erklärungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 durchgeführt.

    Artikel 7

    Die Verordnung (EG) Nr. 2457/97 wird aufgehoben.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

    Sie gilt für Ausfuhren, für die ab dem 1. Juli 2002 eine Anmeldung bzw. Erklärung gemäß Artikel 2 Absatz 2 angenommen wird.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Mai 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

    (3) ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

    (4) ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2.

    (5) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

    (6) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

    (7) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

    (8) ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 11.

    (9) ABl. L 224 vom 21.9.1995, S. 13.

    (10) ABl. L 325 vom 17.12.1999, S. 12.

    (11) ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 29.

    (12) ABl. L 348 vom 31.12.2001, S. 1.

    (13) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    ANHANG

    ANALYTISCHE KONTROLLE DER HERKUNFT BESTIMMTER ENTBEINTER FLEISCHSTÜCKE VON AUSGEWACHSENEN MÄNNLICHEN RINDERN

    Methode für die Geschlechtsbestimmung bei Rindfleisch

    Die Methode basiert auf der Polymerasekettenreaktion (PCR) und umfasst die Probenahme, DNA-Extraktion, PCR und Gelelektrophorese.

    1. Proben und Teilproben

    Die Teilprobe wird mit einem sterilen(1) Messer (Skalpell oder Ähnliches) aus dem Inneren des Fleischstücks seziert. Diese Probe wird in einer Mikromühle zermahlen oder in kleinere Stücke zerschnitten, um eine ausreichende Extraktion sicherzustellen.

    Die Proben müssen räumlich getrennt von der für die PCR zu verwendenden Probe aufbereitet werden. Um Kreuzkontamination mit anderen Proben zu vermeiden, darf nur in leicht zu reinigenden Bereichen, vorzugsweise in einer Clean-bench, mit dem Material gearbeitet werden.

    Für die Aufbereitung der Fleischprobe sind sterile(2) Klingen, Skalpelle oder ähnliche Werkzeuge zu verwenden.

    2. Extraktion und Reinigung der DNA

    Die DNA-Extraktion und -reinigung erfolgt entweder nach herkömmlichen Verfahren(3), Ready-to-use-Kits (nach dem Prinzip: Solubilisierung der Fleischprobe in Lysepuffer, der grenzflächenaktive Stoffe, Detergenzien und Proteinase K enthält, Aufbringung der solubilisierten Probe auf ein DNA-bindendes Harz, Entfernung der Nicht-DNA-Bestandteile durch wiederholtes Spülen und schließlich Elution der gereinigten DNA in Wasser oder Niedrig-Salz-Puffer), oder durch Extraktion der DNA in Natriumhydroxid-Lösung(4).

    Es wird empfohlen, die erfolgreiche Extraktion durch Gelelektrophorese zu kontrollieren; dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

    Validierung: Zum Nachweis der Integrität des Verfahrens ist für jede zu extrahierende Probencharge parallel eine Extraktionskontrolle (d. h. ohne Fleisch) durchzuführen.

    3. Polymerasekettenreaktion (PCR)

    Prinzip: Die PCR besteht aus drei Schritten (Denaturierung, Primer-Annealing, Extension), die etwa 25- bis 40-mal (Zahl der "Zyklen" der Methode) wiederholt werden. Die Reagenzien (Reaktionspuffer, MgCl2, Desoxynukleotide, Primer, thermostabile DNA-Polymerase, steriles Wasser) werden nach der angegebenen Methode gemischt und ergeben den "Mastermix". Für die Zubereitung des Mastermix sind Einmal-Pipetten zu verwenden. Dieser Mastermix wird zur Template-DNA (DNA-Extrakt) gegeben. Die Reaktion wird in einem Thermocycler durchgeführt. Nach Abschluss der PCR werden die Produkte durch Gelelektrophorese analysiert oder bei 4 °C oder - 20 °C gelagert.

    Die für das Template empfohlene Methode(5) muss entweder eine Sequenz im Amelogenin-Locus (homologes Gen) oder in der ZFX/Y-Region (allelspezifische PCR) amplifizieren.

    Spezifische Primer für diese Methoden sind:

    Forward Amelogenin: 5'-CAGCCAAACCTCCCTCTGC-3'

    Reverse Amelogenin: 5'-CCCGCTTGGTCTTGTCTGTTGC-3'

    (Ennis, S., and Gallagher, T. F. (1994) Anim. Genet. 25: 425-427)

    Forward Amelogenin: 5'-AAATTCTCTCACAGTCCAAG-3'

    Reverse Amelogenin: 5'-CAACAGGTAATTTTCCTTTAG-3'

    (Chen, C. M., Hu, C. L., Wang, C. H., Hung, C. M., Wu, H. K., Choo, K. B., and Cheng, W. T. K. (1999) Mol. Reprod. Dev. 54, 209-214)

    ZFX (allelspezifisch), forward: 5'-GACAGCTGAACAAGTGTTACTG-3'

    ZFX (allelspezifisch), reverse: 5'-AATGTCACACTTGAATCGCATC-3'

    ZFY (allelspezifisch), forward: 5'-GAAGGCCTTCGAATGTGATAAC-3'

    ZFY (allelspezifisch), reverse: 5'-CTGACAAAAGGTGGCGATTTCA-3'

    (Kirkpatrick, B. W., and Monson, R. L. (1993) J. Reprod. Fertil. 98: 335-340)

    ZFX forward: 5'-AGCTGAACAAGGGTTACTG -3'

    ZFY forward: 5'-CAAGCTTACCAGCAAGTCA-3'

    ZFX/Y reverse: 5'-CCAGTATGGATTCGCATGT-3'

    (Zinovieva, N., Palma, G., Müller, M., and Brem G. (1995) Theriogenology 43: 265)

    Der PCR-Mastermix muss in einer Clean-bench zubereitet werden, die nach der Untersuchung mit Detergenzien und UV-Licht dekontaminiert wird.

    - Entwicklung der Methode: Es kann erforderlich sein, die veröffentlichten Methoden zu verändern, z. B. die genaue Zusammensetzung des Mastermix (z. B. MgCl2-Konzentration, Primer-Konzentration), die Menge der verwendeten Template-DNA und ein verändertes Temperaturprogramm (Temperaturen, Wartezeiten). Beim Auftreten nicht spezifischer Amplifikationsprodukte ist das Verfahren zu verbessern (z. B. Annealing-Temperatur, MgCl2-Konzentration, Primer-Konzentration usw.), um die Genauigkeit der Ergebnisse zu gewährleisten.

    - Validierung: Die für die routinemäßige Analyse anzuwendende Methode muss ordnungsgemäß validiert sein. Die Analyse der folgenden Kontrollen muss in einer Reihe von Proben enthalten sein: Extraktionskontrolle (ohne Fleisch), negative PCR-Kontrolle und Referenzproben (Rindfleisch von männlichen und von weiblichen Tieren, aber auch eine Probe von anderem Fleisch als Rindfleisch). Außerdem ist eine Neuvalidierung vorzunehmen, wenn wichtige Elemente des Verfahrens geändert werden, wie beispielsweise die DNA-Polymerase (Wechsel von Lieferant oder Produkt) oder die Primer (neue Partie).

    - Gute Laborpraxis ist unverzichtbar. Dazu gehören ordnungsgemäße Reinigung und Dekontaminierung des Arbeitsplatzes und der verwendeten Instrumente, Aliquotierung der Primer, Verwendung von Einmal-Pipetten usw.

    4. Analyse der Amplicons durch Gelelektrophorese

    Die PCR-Fragmente (Amplicons) werden durch Gelelektrophorese analysiert. Verwendet werden können entweder mit Ethidiumbromid angefärbte Agarosegels oder Polyacrylamidgels, die nach Abschluss der elektrophoretischen Auftrennung mit Silber angefärbt werden. Zur annähernden Bestimmung der Größe der Amplicons ist ein geeigneter Molekulargewichtsmarker zu verwenden.

    5. Dokumentation

    Die Ergebnisse müssen ordnungsgemäß dokumentiert werden (Gelbild, Beschreibung der Ergebnisse, ggf. Hinweis auf unerwartete Ergebnisse).

    (1) Nicht mit DNA kontaminiert.

    (2) Nicht mit DNA kontaminiert.

    (3) Siehe: Sambrook, J., Fritsch, E. F., and Maniatis, T. (eds): Molecular Cloning, Cold Spring Harbour Laboratory Press (1989).

    (4) Siehe: Elphinestone, J. G., Hennessey, J. Wilson, J. K., and Stead, D. E. (1996) Bulletin OEPP/EPPO 26, 663-678.

    (5) Andere PCR-Methoden als die empfohlene müssen von einem amtlichen Referenzlabor genehmigt werden.

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