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Document 32002R0181

    Verordnung (EG) Nr. 181/2002 der Kommission vom 31. Januar 2002 über die Entscheidung, der im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 genannten Dauerausschreibung für Weißzucker durchgeführten 25. Teilausschreibung nicht stattzugeben

    ABl. L 31 vom 1.2.2002, p. 29–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/06/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/181/oj

    32002R0181

    Verordnung (EG) Nr. 181/2002 der Kommission vom 31. Januar 2002 über die Entscheidung, der im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 genannten Dauerausschreibung für Weißzucker durchgeführten 25. Teilausschreibung nicht stattzugeben

    Amtsblatt Nr. L 031 vom 01/02/2002 S. 0029 - 0029


    Verordnung (EG) Nr. 181/2002 der Kommission

    vom 31. Januar 2002

    über die Entscheidung, der im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 genannten Dauerausschreibung für Weißzucker durchgeführten 25. Teilausschreibung nicht stattzugeben

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 der Kommission vom 13. Juli 2001 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2001/02(2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers durchgeführt. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 kann jedoch beschlossen werden, einer bestimmten Teilausschreibung nicht stattzugeben.

    (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird beschlossen, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 durchgeführten 25. Teilausschreibung für Weißzucker, für die die Frist für die Einreichung der Angebote am 31. Januar 2002 abgelaufen ist, nicht stattzugeben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Januar 2002

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 192 vom 14.7.2001, S. 3.

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