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Document 32002E0495

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juni 2002 zu Angola und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/391/GASP

ABl. L 167 vom 26.6.2002, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/02/2005; Aufgehoben durch 32005E0082

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2002/495/oj

32002E0495

Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juni 2002 zu Angola und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/391/GASP

Amtsblatt Nr. L 167 vom 26/06/2002 S. 0009 - 0011


Gemeinsamer Standpunkt des Rates

vom 25. Juni 2002

zu Angola und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/391/GASP

(2002/495/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat den Gemeinsamen Standpunkt 2000/391/GASP(1) angenommen, in dem die Ziele und Prioritäten der Europäischen Union gegenüber Angola festgelegt werden.

(2) Einige Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts sind angesichts der in Angola seit 2000 eingetretenen wesentlichen politischen Veränderungen überholt und bedürfen der Aktualisierung.

(3) Der Rat hat den Gemeinsamen Standpunkt 2001/374/GASP vom 14. Mai 2001 im Hinblick auf die Verhütung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten in Afrika(2) und den Gemeinsamen Standpunkt 98/350/GASP vom 25. Mai 1998 betreffend die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in Afrika(3) angenommen.

(4) Der Rat hat die Gemeinsamen Standpunkte 97/759/GASP(4), 98/425/GASP(5) und 2000/391/GASP betreffend Angola angenommen, um die União Nacional para a Independência Total de Angola (UNITA) zu veranlassen, ihren Verpflichtungen im Friedensprozess entsprechend den einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere den Resolutionen 864 (1993), 1127 (1997), 1130 (1997), 1173 (1998) und 1176 (1998), nachzukommen.

(5) In den Erklärungen, die der Vorsitz am 29. Mai und 28. August 2001 im Namen der Europäischen Union abgegeben hat, und den Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 11. und 12. Juni 2001 hat die Europäische Union bekräftigt, dass sie alle Anstrengungen unterstützt, die zu einer politischen Lösung auf der Grundlage der Friedensabkommen von Bicesse, des Protokolls von Lusaka und der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates führen.

Nach dem Tod von Jonas Savimbi am 22. Februar 2002 hat die Union in den Erklärungen vom 28. Februar und 4. April 2002 sowie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Barcelona, 15. und 16. März 2002) und den Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom 13. und 14. Mai 2002 ihrer Befriedigung darüber Ausdruck verliehen, dass die Regierung Angolas am 13. März 2002 eine Waffenruhe angekündigt und am 4. April 2002 eine Vereinbarung mit der UNITA zur Ergänzung des Protokolls von Lusaka über eine Waffenruhe und andere noch offene militärische Fragen unterzeichnet hat. In diesen Erklärungen hat die Union auch darauf hingewiesen, dass die ernste humanitäre Lage bewältigt werden muss, und ihre Bereitschaft bekundet, die Bemühungen des angolanischen Volkes um dauerhaften Frieden, Stabilität und nachhaltige Entwicklung zu unterstützen.

(6) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Resolution 1268 (1999) über die Schaffung des Büros der Vereinten Nationen in Angola (UNOA) angenommen und hat sein Mandat durch Schreiben des Präsidenten des Sicherheitsrates an den VN-Generalsekretär dreimal, zuletzt bis zum 15. Juli 2002, verlängert.

(7) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Resolution 1404 (2002) über die Verlängerung des Mandats des Überwachungsmechanismus für Sanktionen gegen die UNITA um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten, der am 19. Oktober 2002 abläuft, und die Resolution 1412 (2002) vom 16. Mai 2002 angenommen, mit der er seine Resolutionen 696 (1991), 864 (1993) und alle danach verabschiedeten Resolutionen, insbesondere die Resolution 1127 (1997) bekräftigt und auf die Erklärung seines Präsidenten vom 28. März 2002 hinweist, in der insbesondere die Bereitschaft des Sicherheitsrates bekundet wurde, geeignete konkrete Ausnahmen zu den mit Ziffer 4a) seiner Resolution 1127 (1997) verhängten Maßnahmen zu erwägen und durch die er beschließt, dass die mit den Ziffern 4a) und b) dieser Resolution verhängten Maßnahmen für einen Zeitraum von 90 Tagen ausgesetzt werden.

(8) Der Rat hat am 22. November 1996 eine Entschließung über die Unterstützung bei der Minenräumung mit der Empfehlung, Mittel für Minenräumaktionen - außer humanitärer Hilfe - nur den Ländern zu bewilligen, deren Behörden keine Antipersonenminen mehr einsetzen, sowie die Gemeinsame Aktion 97/817/GASP vom 28. November 1997 über Antipersonenminen angenommen(6).

(9) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Europäische Union wird in Bezug auf Angola die nachstehenden Ziele verfolgen:

a) Der Friedensprozess, die nationale Aussöhnung und die Demokratie in Angola werden durch Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung und einer Kultur der Toleranz unter allen politischen Parteien und allen Bereichen der Zivilgesellschaft unterstützt.

b) Es wird eine dauerhafte politische Lösung in Angola auf der Grundlage des Protokolls von Lusaka und der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates durch einen politischen Dialog unter Beteiligung der Vereinten Nationen gefördert.

c) Die Regierung und die UNITA werden nachdrücklich aufgefordert, weiterhin alle Bestimmungen der am 4. April 2002 unterzeichneten Vereinbarung zum Abschluss des Protokolls von Lusaka vollständig umzusetzen, wobei die Bedeutung einer unverzüglichen und effektiven Kasernierung, Entwaffnung, Demobilisierung und sozialen Wiedereingliederung der Streitkräfte der UNITA durch angemessen finanzierte Sozialprogramme hervorzuheben ist.

d) Die UNITA wird in ihren Anstrengungen bestärkt, sich als politische Partei zu reorganisieren und ihren Willen unter Beweis zu stellen, sich an Recht und Gesetz zu halten, und die Regierung wird aufgefordert, diesen Prozess zu erleichtern, wie sie es in ihrer Erklärung vom 13. März 2002 zugesagt hat.

e) Die Europäische Union unterstützt die Absicht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die der UNITA auferlegten Sanktionen mit Blick auf die Umsetzung der Vereinbarung zur Ergänzung des Protokolls von Lusaka zu überwachen.

f) Die Regierung Angolas wird aufgefordert, so bald wie möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfuellt sind, freie und faire allgemeine Wahlen abzuhalten, Rechtsstaatlichkeit und Gerechtigkeit im gesamten Hoheitsgebiet Angolas uneingeschränkt zu wahren sowie die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und die Rolle der Zivilgesellschaft durch Beiträge zur nationalen Versöhnung und zum Aufbau der Demokratie im Land zu fördern.

g) Die Regierung Angolas wird nachdrücklich aufgefordert, ihre Anstrengungen im Rahmen der Umsetzung der in der Erklärung der Regierung vom 13. März 2002 genannten Ziele zu verstärken, um die sehr ernste humanitäre Lage zu entschärfen und Maßnahmen zur Minenräumung, sozialen Wiedereingliederung und Wiederansiedlung aller Binnenvertriebenen und Flüchtlinge zu fördern und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Völkergemeinschaft dabei helfen kann.

h) Die Regierung wird weiterhin nachdrücklich aufgefordert, zum Nutzen aller Angolaner für eine transparente Verwaltung der öffentlichen Finanzmittel und eine uneingeschränkte Rechenschaftspflicht, insbesondere in Bezug auf die Rechnungsführung im Ölsektor, zu sorgen. Unterstützt wird eine solide, auf die Bekämpfung der Armut ausgerichtete makroökonomische Politik, damit bessere Aussichten für die Verringerung der Armut, Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige Entwicklung des Landes gegeben sind.

i) Die Zusammenarbeit und das Verständnis zwischen den Staaten der Region werden gefördert, um die regionale Sicherheit und die wirtschaftliche Entwicklung zu verbessern.

Artikel 2

Zur Förderung der in Artikel 1 genannten Ziele wird die Europäische Union

a) einen regelmäßigen politischen Dialog mit der angolanischen Regierung gemäß dem Abkommen von Cotonou führen;

b) im Rahmen ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Initiativen, die zu einer dauerhaften politischen Lösung in Angola beitragen, gemäß den in Artikel 1 Buchstabe a) genannten Zielen und im Benehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Troika der Beobachter-Staaten, den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den regionalen und subregionalen afrikanischen Organisationen unterstützen;

c) dem vom VN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 1412 (2002) getroffenen Beschluss über eine Aussetzung des Reiseverbots für hochrangige UNITA-Mitglieder für einen Zeitraum von 90 Tagen entsprechen;

d) im Anschluss an die tatsächliche Umsetzung der Vereinbarung die Aufhebung von Sanktionen des VN-Sicherheitsrates gegenüber der UNITA vollständig und unverzüglich durchführen;

e) der Regierung Angolas anbieten, sie in ihrem Bestreben zu unterstützen, die demokratischen Institutionen und Praktiken zu stärken, damit freie und faire Parlaments- und Präsidentschaftswahlen abgehalten werden können und die Wahrung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und einer unabhängigen Zivilgesellschaft gewährleistet ist;

f) der Regierung Angolas anbieten, sie in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Wirtschaft Angolas durch Zusammenarbeit mit dem IWF im Benehmen mit der Völkergemeinschaft zu reformieren, um der Regierung bei der Bekämpfung von Korruption und Armut zu helfen, und sie auffordern, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu schaffen, damit in naher Zukunft eine Vereinbarung mit dem IWF über eine Einrichtung für Armutsbekämpfung und Wachstumsförderung unterzeichnet wird;

g) ihre Solidarität mit und ihr Engagement gegenüber dem angolanischen Volk bekräftigen, indem sie weiterhin einen Beitrag zu den Anstrengungen zur Verbesserung der humanitären Lage und zur Linderung des Leidens der vom Krieg betroffenen angolanischen Bevölkerung, insbesondere der Flüchtlinge und der Binnenvertriebenen, unter anderem dadurch leistet, dass sie die Absicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften begrüßt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die zur Verfügung stehenden Mittel zur Unterstützung des Friedensprozesses schnell einzusetzen.

Die Union wird der Regierung Angolas anbieten, ihr bei der Bewältigung der humanitären Lage und der verschiedenen Phasen des Friedensprozesses, einschließlich der Kasernierung der Streitkräfte der UNITA, Hilfe zu leisten, wobei sie erklärt, dass sie die Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme unterstützt, die für einen umfassenden Wiederaufbau des Landes erforderlich sind, und drängt die Regierung gleichzeitig, eine genaue Bewertung der dringendsten Bedürfnisse vorzunehmen;

h) der Regierung Angolas anbieten, ihr beim Wiederaufbau des Landes zu helfen, wobei sie diese in ihrer Absicht ermutigt, eine internationale Geberkonferenz einzuberufen, und besonderes Augenmerk auf die Regeln der Transparenz und der Rechenschaftspflicht in einem demokratischen Umfeld richtet, während sie sie gleichzeitig auffordert, die Ressourcen bereitzustellen, die für die Umsetzung der wirtschaftlichen und sozialen Politiken zur Verbesserung der Lebensbedingungen der angolanischen Bürger erforderlich sind;

i) bereit sein, sich an Minenräumaktionen gemäß der Entschließung des Rates vom 22. November 1996 zu beteiligen, wobei sie die Regierung Angolas auffordert, das Antipersonenminen-Übereinkommen von Ottawa zu ratifizieren;

j) anbieten, das Büro der Vereinten Nationen in Angola bei der Erfuellung seines Mandats zu unterstützen, das ihm vom VN-Sicherheitsrat erteilt wurde.

Artikel 3

Der Rat stellt fest, dass die Kommission auf die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten dieses Gemeinsamen Standpunkts gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen hinzuwirken beabsichtigt.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird alle zwölf Monate nach seiner Annahme überprüft.

Artikel 5

Der Gemeinsame Standpunkt 2000/391/GASP wird aufgehoben.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Matas I Palou

(1) ABl. L 146 vom 21.6.2000, S. 1.

(2) ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 1.

(3) ABl. L 158 vom 2.6.1998, S. 1.

(4) ABl. L 309 vom 12.11.1997, S. 8.

(5) ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 1.

(6) ABl. L 338 vom 9.12.1997, S. 1.

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