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Document 32002E0400

    Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Mai 2002 betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    ABl. L 138 vom 28.5.2002, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2024: This act has been changed. Current consolidated version: 18/06/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2002/400/oj

    32002E0400

    Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Mai 2002 betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    Amtsblatt Nr. L 138 vom 28/05/2002 S. 0033 - 0034


    ÜBERSETZUNG

    Gemeinsamer Standpunkt des Rates

    vom 21. Mai 2002

    betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    (2002/400/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die friedliche Räumung der Geburtskirche in Bethlehem gemäß einer zwischen der palästinensischen Behörde und der Regierung Israels am 5. Mai 2002 getroffenen Vereinbarung sowie den flankierenden Regelungen bzw. einseitigen Zusagen der Parteien dieser Vereinbarung stellt eine wichtige Bemühung dar, die zur Entschärfung der Krisensituation in der Region und zur Wiederaufnahme eines Dialogs zwischen den Parteien beiträgt.

    (2) Im Rahmen der zwischen der palästinensischen Behörde und der Regierung Israels getroffenen Vereinbarung haben sich dreizehn Personen aus einer Gruppe von Palästinensern, die aus der Geburtskirche evakuiert wurden, mit ihrer Verbringung ins Ausland einverstanden erklärt und haben die Regierung Israels, die palästinensische Behörde und andere betroffene Parteien der Verbringung dieser dreizehn Palästinenser ins Ausland zugestimmt; von diesen sollen zwölf in Mitgliedstaaten aufgenommen werden und einer in der Republik Zypern verbleiben.

    (3) Die Europäische Union wird alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zur Herbeiführung eines dauerhaften Friedens und freundschaftlicher Beziehungen zwischen dem israelischen und dem palästinensischen Volk beizutragen. Als Beitrag zu diesen Bemühungen und im Lichte der Vereinbarung, die die Regierung Israels, die palästinensische Behörde und andere betroffene Parteien über die Verbringung der betreffenden Palästinenser ins Ausland getroffen haben, haben sich mehrere Mitgliedstaaten bereit erklärt, einen oder mehrere dieser Palästinenser, die sich mit ihrer Verbringung in die betreffenden Länder einverstanden erklärt haben, aus rein humanitären Gründen vorübergehend aufzunehmen.

    (4) Obgleich die Beschlüsse, den betreffenden Personen aus humanitären Gründen die Einreise und den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, in die Zuständigkeit jedes einzelnen Aufnahmemitgliedstaats fallen und für die betreffenden Personen nicht mit dem Recht verbunden sind, sich frei in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu bewegen, ist es wichtig, dass die Europäische Union in Bezug auf bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit diesen Beschlüssen eine gemeinsame Linie verfolgt.

    (5) Es ist vor allem wünschenswert sicherzustellen, dass die betreffenden Personen in jedem der Aufnahmemitgliedstaaten in Fragen wie der Dauer ihrer Aufenthaltsgenehmigung, des Schutzes ihrer Sicherheit und der Sicherheit Anderer vergleichbar behandelt werden, und zu gewährleisten, dass die betreffenden Mitgliedstaaten zu diesem Zweck Informationen austauschen.

    (6) Bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in ihren Hoheitsgebieten und den Schutz ihrer inneren Sicherheit tragen die Aufnahmemitgliedstaaten den Anliegen der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit anderer Mitgliedstaaten Rechnung. Die Aufnahmemitgliedstaaten erklären sich dementsprechend bereit, Palästinenser, die sie aufgenommen haben und die gegebenenfalls unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einreisen oder die sich ansonsten dort nicht aufhalten dürfen, wieder aufzunehmen.

    (7) Es ist wünschenswert, dass auf Ebene der Union nach einer angemessenen Frist beurteilt wird, wie die Aufnahme der zwölf Palästinenser von den betreffenden Mitgliedstaaten in der Praxis gehandhabt wird, und dass die Fragen geprüft werden, die sich bei der Anwendung dieses Rechtsakts gegebenenfalls gestellt haben -

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Dieser Gemeinsame Standpunkt betrifft zwölf der dreizehn Palästinenser aus der Gruppe der Palästinenser, über deren weitere Behandlung im Rahmen einer zwischen der palästinensischen Behörde und der Regierung Israels am 5. Mai 2002 getroffenen Vereinbarung über die friedliche Räumung der Geburtskirche in Bethlehem Einvernehmen erzielt wurde und die sich damit einverstanden erklärt haben, vorübergehend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbracht und von diesen aufgenommen zu werden.

    Artikel 2

    Zwölf der dreizehn in Artikel 1 bezeichneten Palästinenser werden vorübergehend aus rein humanitären Gründen von folgenden Mitgliedstaaten aufgenommen: Belgien, Griechenland, Spanien, Irland, Italien und Portugal.

    Artikel 3

    Jeder der in Artikel 2 genannten Mitgliedstaaten gewährt den Palästinensern, die er aufnimmt, eine nationale Genehmigung für die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten.

    Die Gültigkeit dieser Genehmigung bleibt auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt, der diesbezüglich die entsprechenden Maßnahmen trifft. Die Erteilung dieser Genehmigung kann mit besonderen Auflagen verknüpft werden, denen die betreffenden Palästinenser vor ihrer Ankunft zustimmen müssen.

    Artikel 4

    Jeder der in Artikel 2 genannten Mitgliedstaaten trifft im Rahmen seiner Rechtsordnung die geeigneten Maßnahmen, um die persönliche Sicherheit der von ihm aufgenommenen Palästinenser zu gewährleisten und um zu verhindern, dass diese die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten gefährden.

    Artikel 5

    Zusätzlich zu ihren sich aus dem geltenden Gemeinschaftsrecht und aus Rechtsakten nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ergebenden Verpflichtungen tauschen die Mitgliedstaaten untereinander Informationen aus, die für die ordnungsgemäße Anwendung von Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gemeinsamen Standpunkts gegebenenfalls relevant sind, wozu auch - soweit erforderlich - Informationen gehören, anhand deren die Identität der in Artikel 1 bezeichneten Personen festgestellt werden kann.

    Artikel 6

    Für Fragen im Zusammenhang mit Unterbringung, Lebensbedingungen, Beziehungen zu den Angehörigen ihrer Familie, Zugang zur Beschäftigung oder zur beruflichen Bildung gilt das nationale Recht jedes einzelnen Aufnahmemitgliedstaats. Die in Artikel 2 genannten Mitgliedstaaten stellen jedoch einander und, auf Anfrage, auch anderen Mitgliedstaaten sachdienliche Informationen zu diesen Fragen zur Verfügung, um so weit wie möglich eine vergleichbare Behandlung zu fördern.

    Artikel 7

    Wird ein in Artikel 2 genannter Mitgliedstaat von einem Drittstaat ersucht, einen von ihm aufgenommenen Palästinenser auszuliefern, so hat der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten. Bevor er dazu Stellung nimmt, wie auf ein solches Auslieferungsersuchen im Einklang mit der innerstaatlichen Rechtspraxis zu reagieren ist, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Rates, um die Lage zu prüfen und festzustellen, ob die Mitgliedstaaten in dieser Frage nach gemeinsamen Leitlinien verfahren können.

    Artikel 8

    Der Rat wird die Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts überwachen und sie innerhalb von elf Monaten nach Annahme des Gemeinsamen Standpunkts oder auf Ersuchen eines seiner Mitglieder zu einem früheren Zeitpunkt einer Beurteilung unterziehen.

    Artikel 9

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 10

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. Piqué I Camps

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