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Document 32002D0941

2002/941/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/102/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Russland und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/808/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4755)

ABl. L 325 vom 30.11.2002, p. 45–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/941/oj

32002D0941

2002/941/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/102/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Russland und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/808/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4755)

Amtsblatt Nr. L 325 vom 30/11/2002 S. 0045 - 0048


Entscheidung der Kommission

vom 29. November 2002

zur Änderung der Entscheidung 97/102/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Russland und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/808/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4755)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/941/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 97/102/EG der Kommission vom 16. Januar 1997 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Russland(3) ist der Fischereiausschuss der Russischen Föderation in Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss für gesundheitliche und epidemiologische Überwachung (Goskomsanepidnadzor) als die Behörde benannt, die in Russland für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständig ist.

(2) Aufgrund einer Umstrukturierung der Verwaltung Russlands hat die Kommission die Entscheidung 2002/808/EG vom 16. Oktober 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/102/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Russland(4) erlassen, um den Namen der Behörde zu ändern, die für die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für Fischereierzeugnisse zuständig ist, und die Behörde zu bezeichnen, die für die Überprüfung und Zulassung der Betriebe und Fischereifahrzeuge zuständig ist. Der in der Entscheidung 2002/808/EG bezeichnete Kontrolldienst ist jedoch nicht zur Zulassung der Betriebe und Fischereifahrzeuge befugt. Die zuständige Behörde für die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für Fischereierzeugnisse ist der Staatliche Fischereiausschuss der Russischen Föderation in Zusammenarbeit mit dem "Nationalen Zentrum für Qualität und Unbedenklichkeit der Fischereierzeugnisse" (National Fish Quality) als Kontrolldienst für die Zulassung und Registrierung der Betriebe und Fischereifahrzeuge. Diese neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(3) Der Wortlaut der Entscheidung 97/102/EG sollte an den Wortlaut der jüngsten Entscheidungen der Kommission mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit Ursprung in bestimmten Drittländern angepasst werden.

(4) Die Entscheidung 97/102/EG ist daher entsprechend zu ändern und die Entscheidung 2002/808/EG ist aufzuheben.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 97/102/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Russland der Staatliche Fischereiausschuss der Russischen Föderation in Zusammenarbeit mit dem 'Nationalen Zentrum für Qualität und Unbedenklichkeit der Fischereierzeugnisse' (National Fish Quality) zuständig."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Russland müssen die Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 erfuellen.

(2) Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen.

(3) Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

(4) Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe 'RUSSLAND' und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind."

3. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des 'Nationalen Zentrums für Qualität und Unbedenklichkeit der Fischereierzeugnisse' (National Fish Quality) sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt."

4. Anhang A wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2002/808/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 15. Februar 2003. Artikel 2 gilt jedoch ab 30. November 2002.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. November 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 23.

(4) ABl. L 279 vom 17.10.2002, S. 51.

ANHANG

"ANHANG A

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