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Document 32002D0871

2002/871/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2002 zur Einführung eines gemeinsamen Rahmens für die Übermittlung der zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau erforderlichen Angaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3783)

ABl. L 300 vom 5.11.2002, p. 42–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/871/oj

32002D0871

2002/871/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2002 zur Einführung eines gemeinsamen Rahmens für die Übermittlung der zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau erforderlichen Angaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3783)

Amtsblatt Nr. L 300 vom 05/11/2002 S. 0042 - 0057


Entscheidung der Kommission

vom 17. Oktober 2002

zur Einführung eines gemeinsamen Rahmens für die Übermittlung der zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau erforderlichen Angaben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3783)

(2002/871/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau(1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 prüft die Kommission die von den Mitgliedstaaten übermittelten Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus und befindet über deren Konformität.

(2) Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle finanziellen Maßnahmen mitteilen, die sie innerhalb eines Kohlewirtschaftsjahres für den Steinkohlenbergbau planen. Sie müssen die Art der Maßnahmen angeben und sich dabei auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 vorgesehenen Arten von Beihilfen beziehen. Sie übermitteln der Kommission alle Informationen zur Berechnung der Produktionskosten und stellen einen Bezug zu den der Kommission übermittelten Plänen her, insbesondere den Stilllegungsplänen und den Plänen für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen.

(3) Um die Einhaltung der Voraussetzungen und Kriterien für die Gewährung von Beihilfen bewerten zu können, müssen der Kommission detaillierte, vergleichbare und nachprüfbare Informationen zur Verfügung stehen. Daher ist ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung der Stilllegungspläne und/oder Pläne für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen sowie für die Notifizierung der Beihilfen für den Steinkohlenbergbau festzulegen.

(4) Bei den Mitteilungen hinsichtlich des Referenzjahres 2001 ist Bezug auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission(2) zu nehmen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für die Übermittlung der Stilllegungspläne und/oder Pläne für den Zugang zu den Steinkohlevorkommen durch die Mitgliedstaaten, für jede Änderung dieser Pläne sowie für die Übermittlung der finanziellen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten während eines Kohlewirtschaftsjahres zugunsten des Steinkohlenbergbaus planen.

Artikel 2

Für die Zwecke der Anwendung dieser Entscheidung bedeutet "Produktionseinheit": Gesamtheit der Kohlegewinnungsorte und ihrer Infrastruktur, untertägig oder übertägig, die dazu geeignet ist, Steinkohle unabhängig von anderen Produktionseinheiten zu fördern, wobei die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in der mineralgewinnenden Industrie einzuhalten sind.

Die "Produktionskosten" und die "Verluste bei der laufenden Förderung" sind, wie in Artikel 2 Buchstaben e) und f) der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 definiert, für jede Produktionseinheit zu berechnen.

Artikel 3

Damit die Kommission die Einhaltung der in Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 festgelegten Voraussetzungen und Kriterien prüfen kann, übermitteln die Mitgliedstaaten die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben b), c), e) und f) der genannten Verordnung vorgesehenen Informationen anhand folgender Vordrucke:

a) für Untertagebaubetriebe: Vordrucke A.1 und B.1 gemäß Anlage I zu dieser Entscheidung;

b) für Übertagebaubetriebe: Vordrucke A.2 und B.2 gemäß Anlage II zu dieser Entscheidung.

Artikel 4

Damit die Kommission die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 festgelegten Voraussetzungen und Kriterien prüfen kann, übermitteln die Mitgliedstaaten die in Artikel 9 Absatz 5 der genannten Verordnung vorgesehenen Informationen mithilfe der folgenden Vordrucke:

a) für Untertagebaubetriebe: Vordruck A.1 gemäß Anlage I und Vordruck D gemäß Anlage III zu dieser Entscheidung;

b) für Übertagebaubetriebe: Vordruck A.2 gemäß Anlage II und Vordruck D gemäß Anlage III zu dieser Entscheidung.

Artikel 5

Damit die Kommission die finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus während des folgenden Kohlewirtschaftsjahres überprüfen kann, übermitteln die Mitgliedstaaten die in Artikel 9 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 vorgesehenen Informationen mithilfe der folgenden Vordrucke:

a) für Untertagebaubetriebe: Vordrucke B.1 und C.1 gemäß Anlage I zu dieser Entscheidung;

b) für Übertagebaubetriebe: Vordrucke B.2 und C.2 gemäß Anlage II zu dieser Entscheidung.

Artikel 6

In einem beliebigen Format werden übermittelt:

a) die Angaben zu den Kosten, die durch Beihilfen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 abgedeckt werden sollen, gemäß den im Anhang zu dieser Verordnung definierten Kostenkategorien;

b) die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2, gemäß Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben a), d) und g) sowie gemäß Artikel 9 Absatz 7 dieser Verordnung.

Artikel 7

Die von den nationalen Verwaltungsstellen im Rahmen der Durchführung dieser Entscheidung erhaltenen oder erstellten Unterlagen sind bei den nationalen Dienststellen zu zentralisieren und der Kommission zur Verfügung zu halten.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2002

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.

(2) ABl. L 329 vom 31.12.1993, S. 12.

ANLAGE I

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ANHANG II

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ANLAGE III

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