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Document 32002D0647

    2002/647/EG: Beschluss des Rates vom 12. Juli 2002 über die Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds

    ABl. L 212 vom 8.8.2002, p. 8–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/647/oj

    32002D0647

    2002/647/EG: Beschluss des Rates vom 12. Juli 2002 über die Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds

    Amtsblatt Nr. L 212 vom 08/08/2002 S. 0008 - 0012


    Beschluss des Rates

    vom 12. Juli 2002

    über die Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds

    (2002/647/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou(1),

    gestützt auf das am 18. September 2000 in Brüssel unterzeichnete Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(2), im Folgenden "Internes Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft(3) ("Übersee-Assoziationsbeschluss"),

    auf Vorschlag der Kommission -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds im Anhang wird angenommen.

    Artikel 2

    Bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens gilt die Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds nur für die Zwecke der Programmierung, wie sie in Artikel 1 Nummern 1 und 2 des Beschlusses 2000/770/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 3. Oktober 2000(4) und hinsichtlich der überseeischen Länder und Gebiete in Artikel 20 des Beschlusses 2001/822/EG vorgesehen sind.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. Pedersen

    (1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

    (3) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

    (4) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 354.

    ANHANG

    GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR DEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS

    Artikel 1

    Zusammensetzung

    Der Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds, nachstehend "Ausschuss" genannt, setzt sich aus den Delegationen der Mitgliedstaaten, im Folgenden "Delegationen" genannt, zusammen und tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission.

    Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

    Ein Vertreter des Generalsekretariats des Rates nimmt als Beobachter an den Sitzungen teil.

    Artikel 2

    Befassung des Ausschusses

    (1) Der Ausschuss wird in den Fällen und nach den Verfahren tätig, die in dem am 18. September 2000 in Brüssel unterzeichneten Internen Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(1) (im Folgenden "Internes Abkommen" genannt) und gegebenenfalls im Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss")(2) vorgesehen sind. Im Zusammenhang mit den ihm durch den Beschluss 2001/822/EG übertragenen Zuständigkeiten wird der Ausschuss "EEF-ÜLG-Ausschuss" genannt.

    (2) Außer den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen, in denen der Ausschuss tätig wird, gilt Folgendes:

    a) Die Kommission legt dem Ausschuss in jeder Sitzung ein Verzeichnis der Entscheidungen vor, die sie im vorangegangenen Zeitraum auf der Grundlage folgender Bestimmungen des Internen Abkommens getroffen hat: Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 3 erster Gedankenstrich.

    b) Der Ausschuss ist möglichst rasch über Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Durchführung der Vorhaben oder Aktionsprogramme zu unterrichten, die möglicherweise erhebliche zusätzliche Mittelbindungen oder wesentliche Änderungen mit sich bringen, die ein obligatorisches Tätigwerden nach den Bestimmungen des Internen Abkommens zur Folge haben könnten.

    Artikel 3

    Einberufung

    (1) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats einberufen.

    (2) Bei Fragen von gemeinsamem Interesse, die gleichzeitig in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses und in den anderer Ausschüsse fallen, können gemeinsame Sitzungen einberufen werden.

    Artikel 4

    Tagesordnung

    (1) Der Vorsitzende erstellt den Entwurf der Tagesordnung und legt ihn dem Ausschuss vor.

    (2) Darin wird unterschieden zwischen

    - Maßnahmenentwürfen, zu denen der Ausschuss nach dem Internen Abkommen um Stellungnahme ersucht wird;

    - sonstigen Fragen, die dem Ausschuss nach dem Internen Abkommen vorgelegt werden.

    (3) Jede Delegation kann beantragen, einen Punkt in die Tagesordnung des Ausschusses aufzunehmen. Der Antrag kann mündlich erläutert werden.

    (4) Die Tagesordnung umfasst auch die Genehmigung des Protokolls über die letzte Sitzung.

    Artikel 5

    Übermittlung an die Ausschussmitglieder

    (1) Das Einberufungsschreiben, der Entwurf der Tagesordnung und die Maßnahmenentwürfe, zu denen der Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, sowie alle sonstigen Arbeitsunterlagen werden den Ausschussmitgliedern vom Vorsitzenden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft in der Regel spätestens 15 Werktage vor dem Sitzungstermin über das Sekretariat übermittelt.

    (2) In dringenden Fällen und wenn die zu erlassenden Maßnahmen sofort vollzogen werden müssen, kann der Vorsitzende auf Antrag eines Ausschussmitglieds oder von Amts wegen die Frist gemäß Absatz 1 auf sechs Werktage vor dem Sitzungstermin verkürzen.

    (3) In äußerst dringenden und ausreichend begründeten Ausnahmefällen (z. B. gravierende wirtschaftliche, soziale oder politische Umstände, Naturkatastrophen im begünstigten Land oder andere Gegebenheiten, die eine umgehende Reaktion erfordern) kann der Vorsitzende von den Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 abweichen.

    (4) Zu den Maßnahmenentwürfen, die dem Ausschuss nach dem Internen Abkommen im mündlichen Verfahren vorzulegen sind, teilen die Delegationen dem Sekretariat des Ausschusses spätestens drei Werktage vor dem Termin der Sitzung schriftlich mit,

    - welche Entwürfe sie bereits grundsätzlich billigen können und zur Aufnahme in die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Tagesordnung als A-Punkte vorschlagen (mit oder ohne Bemerkungen oder Anträge auf Zusatzinformationen) und

    - welche Entwürfe sie in der Sitzung beraten wollen und als B-Punkte vorschlagen.

    Innerhalb derselben Frist reichen die Delegationen ebenfalls schriftlich ihre Bemerkungen und Anträge auf Zusatzinformationen ein.

    Die Zusatzinformationen und die Antworten auf die eingereichten Bemerkungen werden von der Kommission so weit wie möglich vor der Ausschusssitzung schriftlich übermittelt.

    Artikel 6

    Stellungnahme des Ausschusses

    (1) Der Ausschuss wird in den Fällen und nach den Verfahren tätig, die im Internen Abkommen vorgesehen sind. Wird der Ausschuss um Stellungnahme ersucht, so hält er seine Beratungen unter den Bedingungen und nach den Verfahren der Artikel 21 bzw. 27 des Internen Abkommens ab.

    (2) Kommt das mündliche Verfahren zur Anwendung und wird im Verlauf der Sitzung eine inhaltliche Änderung am Maßnahmenentwurf vorgenommen oder kommen neue Fakten hinzu, kann der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt auf das Ende der Sitzung oder auf eine spätere Sitzung verlegen.

    (3) Entscheidet sich der Vorsitzende in einer in Absatz 2 beschriebenen Situation gegen die von einer Delegation beantragte Verlegung der Abstimmung, so kann diese Delegation einen Vorbehalt einlegen, der innerhalb von höchstens drei Werktagen nach dem auf den Sitzungstag folgenden Tag aufgehoben werden muss. Nach Ablauf dieser Frist wird die Stellungnahme des Ausschusses als angenommen und aktenkundig gemacht. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den endgültigen Standpunkt des Mitgliedstaats, dessen Delegation im Ausschuss einen Vorbehalt eingelegt hat.

    Artikel 7

    Vertretung und Beschlussfähigkeit

    (1) Die Delegation eines Mitgliedstaats zählt als ein Mitglied des Ausschusses. Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung seiner Delegation und teilt seine Entscheidung dem Vorsitzenden mit.

    Mit Zustimmung des Vorsitzenden können sich die Delegationen auf Kosten des betreffenden Mitgliedstaates von regierungsunabhängigen Sachverständigen begleiten lassen.

    (2) Die Delegation eines Mitgliedstaats kann gegebenenfalls einen einzigen weiteren Mitgliedstaat vertreten. Der Vorsitzende wird hiervon schriftlich von der Delegation, die sich vertreten lässt, in Kenntnis gesetzt.

    (3) Der Ausschuss kann gültige Beschlüsse fassen, wenn die nach dem Internen Abkommen für die Abgabe einer Stellungnahme erforderliche Zahl von Ausschussmitgliedern anwesend ist.

    Artikel 8

    Zulassung von Dritten

    (1) Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Mitglieds oder von Amts wegen die Anhörung von Sachverständigen zu besonderen Fragen beschließen.

    (2) Die Sachverständigen, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 1 genannten, sind bei den Abstimmungen des Ausschusses nicht zugegen und nehmen nicht daran teil.

    Artikel 9

    Schriftliches Verfahren

    (1) Für Maßnahmenentwürfe, die im schriftlichen Verfahren vorgelegt werden, wird den Delegationen eine Frist von 15 Werktagen ab dem Tag der Versendung des Maßnahmenentwurfs gewährt, um ihnen eine Stellungnahme zu ermöglichen. Lehnt ein Ausschussmitglied innerhalb der Frist den Maßnahmenentwurf nicht ab oder verzichtet es auf Stimmabgabe, so gilt seine Zustimmung zum Entwurf als erteilt.

    In dringenden Fällen oder äußerst dringenden Fällen gelten die Fristen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3. Äußerst dringende Fälle müssen hinreichend begründet werden, und die Zustimmung der Delegationen gilt erst dann als erteilt, wenn sie ausdrücklich bestätigt worden ist.

    (2) Beantragt ein Ausschussmitglied jedoch, dass der Maßnahmenentwurf in einer Ausschusssitzung geprüft wird, so wird das schriftliche Verfahren eingestellt; der Maßnahmenentwurf wird in der nächsten Sitzung des Ausschusses beraten.

    Artikel 10

    Sekretariatsgeschäfte

    Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

    Artikel 11

    Protokoll und Sitzungsbericht

    Über jede Sitzung wird ein Protokoll erstellt, für das der Vorsitzende verantwortlich ist und das die Stellungnahmen zu den Maßnahmenentwürfen sowie die in der Sitzung geäußerten Standpunkte enthält. Die Protokolle werden den Ausschussmitgliedern innerhalb von 15 Werktagen übermittelt.

    Die Ausschussmitglieder teilen dem Vorsitzenden etwaige Bemerkungen schriftlich mit. Hiervon wird der Ausschuss unterrichtet; kommt keine Einigung zustande, so wird die vorgeschlagene Änderung im Ausschuss erörtert. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so wird der Änderungsvorschlag dem Protokoll als Anlage beigefügt.

    Artikel 12

    Anwesenheitsliste

    (1) In jeder Ausschusssitzung erstellt der Vorsitzende eine Anwesenheitsliste, in der anzugeben ist, welcher Behörde oder welchem Organ die Teilnehmer angehören.

    (2) Die Delegationsmitglieder, die keiner Behörde und keinem Organ eines Mitgliedstaats angehören, unterschreiben eine Erklärung, in der sie bescheinigen, dass ihre Teilnahme nicht zu einem Interessenkonflikt führt.

    Besteht ein solcher Interessenkonflikt, so verzichtet das Mitglied auf Aufforderung des Vorsitzenden darauf, an der Beratung der betreffenden Tagesordnungspunkte teilzunehmen.

    Artikel 13

    Schriftverkehr

    (1) Der den Ausschuss betreffende Schriftverkehr ist an die Kommission, zu Händen des Sekretariats des Ausschusses, zu richten.

    (2) Der vom Sekretariat an die Ausschussmitglieder gerichtete Schriftverkehr ist auch der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln.

    (3) Abgesehen von Ausnahmefällen wird der Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Ausschussmitgliedern in beiden Richtungen mithilfe der zu diesem Zweck vorgesehenen EDV-Anwendung übermittelt.

    Artikel 14

    Transparenz

    (1) Die bei der Kommission geltenden Grundsätze für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten gelten auch für den EEF-ÜLG-Ausschuss. Ist der Antrag auf Zugang an einen Mitgliedstaat gerichtet, so hat dieser Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(3) zu beachten.

    (2) Die Beratungen des Ausschusses sind für alle Teilnehmer vertraulich.

    Artikel 15

    Kosten

    (1) Die Kosten für die Arbeit des Ausschusses, einschließlich der Reisekosten für einen Teilnehmer je Mitgliedstaat, werden von der Kommission getragen.

    Soweit im Rahmen der Mittelausstattung möglich, übernimmt die Kommission auf Antrag einer Delegation die Reisekosten für zwei ihrer Mitglieder.

    (2) Die Kommission kann den nach Artikel 8 Absatz 1 eingeladenen Sachverständigen die Reise- und Aufenthaltskosten erstatten.

    (3) Die Kommission stellt dem Ausschuss die für seine Arbeit erforderlichen Räume und Sachmittel zur Verfügung.

    (1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

    (2) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

    (3) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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