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Document 32002D0634

    2002/634/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung 2001/76/EG betreffend Exportkredite für Schiffe

    ABl. L 206 vom 3.8.2002, p. 16–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/12/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32011R1233

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/634/oj

    32002D0634

    2002/634/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung 2001/76/EG betreffend Exportkredite für Schiffe

    Amtsblatt Nr. L 206 vom 03/08/2002 S. 0016 - 0019


    Entscheidung des Rates

    vom 22. Juli 2002

    zur Änderung der Entscheidung 2001/76/EG betreffend Exportkredite für Schiffe

    (2002/634/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des im Rahmen der OECD geschlossenen Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite, im Folgenden "Übereinkommen" genannt.

    (2) Gemäß der Entscheidung 2001/76/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Ersetzung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite(1) findet das dieser Entscheidung beigefügte Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite in der Gemeinschaft Anwendung.

    (3) Die Teilnehmer des Übereinkommens haben in Absprache mit den Mitgliedern der OECD-Arbeitsgruppe Nr. 6 "Schiffbau" beschlossen, die in Anhang I des Übereinkommens festgelegten Leitlinien für Exportkredite für diesen Sektor zu überarbeiten. Die Teilnehmer des Übereinkommens haben im Rahmen der OECD die neue Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe genehmigt.

    (4) Das Übereinkommen findet weiterhin Anwendung auf die Schiffe, die nicht unter die Sektorvereinbarung fallen, sowie auf die Schiffe, die unter die Sektorvereinbarung fallen, soweit die Sektorvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

    (5) Die Entscheidung 2001/76/EG ist daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang zu der Entscheidung 2001/76/EG erhält folgende Fassung:

    1. Artikel 3 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "a) Schiffe

    Das Übereinkommen findet auf Schiffe Anwendung, die nicht unter die von den Vertragsparteien des Übereinkommens als Anhang desselben (Anhang I) angenommenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe fallen. Für die Teilnehmer der Sektorvereinbarung findet das Übereinkommen auf die Schiffe Anwendung, die unter die Sektorvereinbarung fallen, außer wenn in der Sektorvereinbarung eine entsprechende, das Übereinkommen ergänzende Bestimmung vorgesehen ist; in diesem Fall gilt die Sektorvereinbarung."

    2. Artikel 49 Buchstabe a) Nummer 4 wird gestrichen.

    3. Anhang I wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. S. Møller

    (1) ABl. L 32 vom 2.2.2001, S. 1.

    ÜBERSETZUNG

    ANHANG

    "ANHANG I

    SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE

    KAPITEL I

    GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG

    1. Teilnahme

    Die Teilnehmer des Übereinkommens sind: Australien, die Europäische Gemeinschaft (zu der die folgenden Länder gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich), Japan, Korea, Norwegen, Polen und die Slowakische Republik.

    2. Geltungsbereich

    Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Exportverträge über:

    2.1. neue Seeschiffe von 100 BRZ und mehr für die Beförderung von Gütern und Personen oder die Erbringung spezieller Dienstleistungen (z. B. Fischereischiffe, Fischerei-Fabrikschiffe, Eisbrecher sowie Baggerschiffe, die aufgrund ihrer Antriebs- und Steuerungsmerkmale permanent hochseetüchtig sind), Schleppschiffe von 365 kW und mehr sowie unfertige, aber schwimmfähige und fahrbare Schiffskörper. Kriegsschiffe fallen nicht unter diese Sektorvereinbarung. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Schwimmdocks und mobile Offshore-Anlagen; sollten jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Exportkrediten für solche Anlagen auftreten, so können die Teilnehmer der Sektorvereinbarung (nachstehend "Teilnehmer" genannt) nach Prüfung ordnungsgemäß begründeter Anträge von Teilnehmern beschließen, dass die Sektorvereinbarung auf sie Anwendung findet;

    2.2. den Umbau von Schiffen. Unter "Umbau von Schiffen" ist der Umbau von Seeschiffen von mehr als 1000 BRZ zu verstehen, sofern durchgreifende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfs oder des Antriebssystems vorgenommen werden.

    2.3. i) Hovercraft-ähnliche Schiffe fallen zwar nicht unter die Sektorvereinbarung, aber die Teilnehmer sind berechtigt, Exportkredite für Hovercraft-Schiffe zu den in der Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen zu gewähren. Sie verpflichten sich, von dieser Möglichkeit maßvollen Gebrauch zu machen und diese Kreditbedingungen nicht für Hovercraft-Schiffe zu gewähren, wenn feststeht, dass kein Wettbewerb zu den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen besteht.

    ii) Unter "Hovercraft" ist in dieser Sektorvereinbarung Folgendes zu verstehen: ein Amphibienfahrzeug von 100 Tonnen und mehr, das nur durch die Luft in der Schwebe gehalten wird, die von dem Fahrzeug ausgestoßen wird und entlang der elastischen Schürze am Fahrzeugumfang ein Luftkissen über der Boden- oder Wasserfläche unter dem Fahrzeug bildet, und das durch Propeller- oder Strahlantrieb mit Hilfe von Gebläsen oder ähnlichen Einrichtungen vorangetrieben und gesteuert wird.

    iii) Es gilt als vereinbart, dass Exportkredite zu den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen nur für solche Hovercraft-Schiffe gewährt werden sollten, die auf Seestrecken und nicht auf Landstrecken eingesetzt werden, mit Ausnahme der Strecken, die zum Erreichen der Terminalanlagen in einer Entfernung von höchstens 1 km vom Wasser zurückgelegt werden müssen.

    KAPITEL II

    BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

    3. Maximale Kreditlaufzeit

    Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes zwölf Jahre ab Lieferung.

    4. Anzahlungen

    Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 20 % des vertraglich vereinbarten Preises bis zur Lieferung.

    5. Tilgung des Kapitalbetrags

    Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in regelmäßigen Zeitabständen von in der Regel sechs und höchstens zwölf Monaten in gleichen Raten zu tilgen.

    6. Mindestprämien

    Die Bestimmungen des Übereinkommens über Referenzwerte für Mindestprämien werden erst nach ihrer Überprüfung durch die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung angewendet.

    7. Entwicklungshilfe

    Zusätzlich zur Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens müssen Teilnehmer, die Entwicklungshilfe zu leisten beabsichtigen, bestätigen, dass das Schiff während der Kreditlaufzeit nicht unter einem offenen Register betrieben wird und dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht, dass der endgültige Eigentümer im Empfängerland ansässig und keine passive Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist.

    KAPITEL III

    VERFAHREN

    8. Mitteilung

    Im Interesse der Transparenz und zusätzlich zur Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens und des IBRD/Berner Verband/OECD-Gläubigermeldeverfahrens legen die Teilnehmer jährlich Informationen vor über ihre Systeme zur Gewährung öffentlicher Unterstützung und die Mittel zur Umsetzung dieser Sektorvereinbarung, einschließlich der geltenden Regelungen.

    9. Überprüfung

    a) Die Sektorvereinbarung wird jährlich oder auf Antrag von Teilnehmern im Rahmen der OECD-Arbeitsgruppe Schiffbau überprüft, und den Teilnehmern an dem Übereinkommen wird Bericht erstattet.

    b) Im Interesse der Kohärenz und Vereinbarkeit des Übereinkommens mit dieser Sektorvereinbarung und unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der Schiffbauindustrie konsultieren die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung und des Übereinkommens einander gegebenenfalls und stimmen sich miteinander ab.

    c) Beschließen die Teilnehmer des Übereinkommens eine Änderung des Übereinkommens, so prüfen die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung den Beschluss und dessen Auswirkungen auf diese Sektorvereinbarung. Bis zum Abschluss der Prüfung berühren die Änderungen des Übereinkommens diese Sektorvereinbarung nicht. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen zustimmen, so teilen sie dies den Teilnehmern des Übereinkommens schriftlich mit. Können die Teilnehmer den Änderungen des Übereinkommens, soweit sie deren Anwendung auf den Schiffbau betreffen, nicht zustimmen, so setzen sie die Teilnehmer des Übereinkommens von ihren Einwänden in Kenntnis und nehmen Konsultationen mit ihnen auf, um zu einer Lösung zu gelangen. Kann zwischen den beiden Gruppen keine Einigung erzielt werden, so ist hinsichtlich der Anwendung der Änderungen auf den Schiffbau der Standpunkt der Teilnehmer maßgebend.

    d) Ab Inkrafttreten des "Übereinkommens über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie" gilt diese Sektorvereinbarung nicht mehr für diejenigen Teilnehmer, die rechtlich zur Anwendung der Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe von 1994 (C/WP6(94)6) verpflichtet sind. Diese Teilnehmer beginnen unverzüglich mit einer Überprüfung zur Angleichung der Vereinbarung von 1994 an diese Sektorvereinbarung.

    Anlage

    VERPFLICHTUNGEN FÜR KÜNFTIGE ARBEITEN

    Zusätzlich zur Anwendung der Bestimmungen des Kapitels "Künftige Arbeiten" des Übereinkommens kommen die Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung überein,

    a) unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen festgelegten Disziplinen für gebundene Entwicklungshilfe eine Beispielliste der Schiffstypen zu erstellen, die allgemein als nicht wirtschaftlich lebensfähig erachtet werden;

    b) die Bestimmungen des Übereinkommens über Referenzwerte für Mindestprämien im Hinblick auf ihre Aufnahme in diese Sektorvereinbarung zu überprüfen;

    c) vorbehaltlich der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Verhandlungen die Aufnahme anderer Disziplinen über Mindestzinssätze einschließlich eines besonderen CIRR und variabler Zinssätze zu erörtern;

    d) die Anwendbarkeit jährlicher Raten zur Tilgung des Kapitalbetrags zu erörtern."

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