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Document 32002D0613

2002/613/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2002 mit Einfuhrvorschriften für Schweinesperma (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2676)

ABl. L 196 vom 25.7.2002, p. 45–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/12/2009; Aufgehoben durch 32009D0893

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/613/oj

32002D0613

2002/613/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2002 mit Einfuhrvorschriften für Schweinesperma (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2676)

Amtsblatt Nr. L 196 vom 25/07/2002 S. 0045 - 0057


Entscheidung der Kommission

vom 19. Juli 2002

mit Einfuhrvorschriften für Schweinesperma

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2676)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/613/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 2000 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/39/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 93/160/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/150/EG(4), ist die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Ebersamen zulassen.

(2) In der Entscheidung 93/199/EWG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/667/EG(6), sind die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Schweinesamen aus Drittländern festgelegt.

(3) In der Entscheidung 95/94/EG der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/727/EG(8), ist das Verzeichnis der Besamungsstationen festgelegt, die in bestimmten Drittländern zur Einfuhr von Schweinesperma in die Gemeinschaft zugelassen sind.

(4) Zypern sollte in die in der Entscheidung 93/160/EWG festgelegte Liste der Drittländer aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr angesichts der Ergebnisse von Kontrollen der Kommission vor Ort und des erreichten Tiergesundheitsstatus zugelassen ist.

(5) Die zuständigen Veterinärbehörden Zyperns, der Schweiz, Kanadas und Ungarns haben beantragt, dass bestimmte Besamungsstationen, die in ihren Hoheitsgebieten amtlich für die Ausfuhr von Schweinesperma zugelassen sind, in die Liste der Entscheidung 95/94/EG aufgenommen werden.

(6) Die zuständigen Veterinärbehörden der betreffenden Länder haben der Kommission Garantien hinsichtlich der Erfuellung der Anforderungen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/429/EWG geboten, und die betreffenden Besamungsstationen wurden amtlich zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(7) Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 93/199/EWG der Kommission muss geändert werden, um der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern sowie den Änderungen der Richtlinie 90/429/EWG Rechnung zu tragen.

(8) Es empfiehlt sich, alle maßgeblichen Informationen über die Einfuhr von Schweinesperma (d. h. die Liste der zugelassenen Drittländer, die Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Liste der in diesen Drittländern zugelassenen Besamungsstationen) in einem einzigen Dokument zusammenzufassen und die Entscheidungen 93/160/EWG, 93/199/EWG und 95/94/EG aufzuheben.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Schweinesperma, das die Anforderungen der Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang III erfuellt und in den Besamungsstationen gemäß Anhang V gewonnen wurde, aus den in Anhang I genannten Drittländern.

(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Schweinesperma, das die Anforderungen der Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang IV erfuellt und in den Besamungsstationen gemäß Anhang V gewonnen wurde, aus den in Anhang II genannten Drittländern

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können die Verbringung von Sperma aus Besamungsstationen, die gegen die Aujeszky-Krankheit (AK) geimpfte Eber aufnehmen, in ihr Hoheitsgebiet oder einen Teil ihres Hoheitsgebiets verweigern, wenn ihr Hoheitsgebiet oder ein Teil ihres Hoheitsgebiets gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(9) als frei von Aujeszky-Krankheit anerkannt wurde.

Artikel 3

Die Entscheidungen 93/160/EWG, 93/199/EWG und 95/94/EG werden aufgehoben.

Artikel 4

Die Einfuhr von Sperma, das nach den Bestimmungen und dem Muster einer früher geltenden Bescheinigung zertifiziert wurde, ist ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung für maximal drei Monate zulässig.

Artikel 5

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(2) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 21.

(3) ABl. L 67 vom 19.3.1993, S. 27.

(4) ABl. L 49 vom 25.2.1999, S. 40.

(5) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 43.

(6) ABl. L 260 vom 8.10.1994, S. 32.

(7) ABl. L 73 vom 1.4.1995, S. 87.

(8) ABl. L 273 vom 16.10.2001, S. 23.

(9) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

ANHANG I

Kanada

Neuseeland

Vereinigte Staaten von Amerika

ANHANG II

Schweiz

Ungarn

Zypern

ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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