This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32002D0530
2002/530/EC: Commission Decision of 28 June 2002 amending Decision 2001/925/EC to prolong certain protection measures in relation to the evolution of classical swine fever in Spain in May 2002 (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2002) 2376)
2002/530/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2002 zur Änderung der Entscheidung 2001/925/EG zur Verlängerung bestimmter Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Entwicklung der klassischen Schweinepest in Spanien im Mai 2002 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2376)
2002/530/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2002 zur Änderung der Entscheidung 2001/925/EG zur Verlängerung bestimmter Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Entwicklung der klassischen Schweinepest in Spanien im Mai 2002 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2376)
ABl. L 172 vom 2.7.2002, p. 61–62
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2002
2002/530/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2002 zur Änderung der Entscheidung 2001/925/EG zur Verlängerung bestimmter Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Entwicklung der klassischen Schweinepest in Spanien im Mai 2002 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2376)
Amtsblatt Nr. L 172 vom 02/07/2002 S. 0061 - 0062
Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2002 zur Änderung der Entscheidung 2001/925/EG zur Verlängerung bestimmter Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Entwicklung der klassischen Schweinepest in Spanien im Mai 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2376) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/530/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f), Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Comarca Osona in Katalonien (Spanien) ist es zu Ausbrüchen der klassischen Schweinepest gekommen. (2) Spanien hat Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2001/89/EG getroffen. Aufgrund dieser Seuchenausbrüche hat die Kommission i) die Entscheidung 2001/925/EG vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/382/EG(5), ii) die Entscheidung 2002/33/EG vom 14. Januar 2002 über die Nutzung von zwei Schlachthöfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/89/EG des Rates durch Spanien(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/382/EG, und iii) die Entscheidung 2002/209/EG vom 11. März 2002 zur Aktualisierung der Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Schweinen aus Betrieben innerhalb der in Spanien wegen klassischer Schweinepest abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und zur Regelung der Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/382/EG erlassen. (3) In Anbetracht der Entwicklung der Seuchenlage in dem betreffenden Gebiet Spaniens, in dem im Mai 2002 ein Seuchenausbruch gemeldet wurde, ist es angebracht, die mit der Entscheidung 2001/925/EG erlassenen Maßnahmen hinsichtlich der Comarca Osona bis zum 31. Juli 2002 zu verlängern. (4) Die Entscheidung 2001/925/EG ist daher entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 8 der Entscheidung 2001/925/EG a) wird das Datum "20. Juni 2002" durch das Datum "20. Juli 2002" ersetzt; b) wird das Datum "30. Juni 2002" durch das Datum "31. Juli 2002" ersetzt. Artikel 2 Der Anhang der Entscheidung 2001/925/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Juni 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. (4) ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 56. (5) ABl. L 136 vom 24.5.2002, S. 20. (6) ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 35. (7) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 40. ANHANG Die Comarca Osona in Katalonien.