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Document 32002D0529

2002/529/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2002 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2234)

ABl. L 172 vom 2.7.2002, p. 57–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/529/oj

32002D0529

2002/529/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2002 über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2234)

Amtsblatt Nr. L 172 vom 02/07/2002 S. 0057 - 0060


Entscheidung der Kommission

vom 27. Juni 2002

über einen Fragebogen für Berichte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2234)

(2002/529/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 1999/13/EG müssen Berichte über die Durchführung der Richtlinie auf der Grundlage eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates(2) ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas erstellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten, die bereits einen einzelstaatlichen Plan gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/13/EG umsetzen, müssen der Kommission diesen Plan unterbreiten.

(3) Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt.

(4) Der erste Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 einschließlich.

(5) Der Ausschuss gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG hat innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme beschlossen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang beigefügte Fragebogen wird hiermit verabschiedet.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2002

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.

(2) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

ANHANG

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