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Document 32002D0313

    2002/313/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2002 zur Änderung der Entscheidungen 2001/925/EG, 2002/33/EG und 2002/209/EG zur Verlängerung bestimmter Schutzmaßnahmen und detaillierter Bedingungen hinsichtlich der klassischen Schweinepest in Spanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1501)

    ABl. L 112 vom 27.4.2002, p. 45–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/313/oj

    32002D0313

    2002/313/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2002 zur Änderung der Entscheidungen 2001/925/EG, 2002/33/EG und 2002/209/EG zur Verlängerung bestimmter Schutzmaßnahmen und detaillierter Bedingungen hinsichtlich der klassischen Schweinepest in Spanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1501)

    Amtsblatt Nr. L 112 vom 27/04/2002 S. 0045 - 0046


    Entscheidung der Kommission

    vom 26. April 2002

    zur Änderung der Entscheidungen 2001/925/EG, 2002/33/EG und 2002/209/EG zur Verlängerung bestimmter Schutzmaßnahmen und detaillierter Bedingungen hinsichtlich der klassischen Schweinepest in Spanien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1501)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/313/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f), Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Katalonien (Spanien) ist es zu Ausbrüchen der klassischen Schweinepest gekommen.

    (2) Spanien hat Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2001/89/EG getroffen.

    (3) Aufgrund dieser Seuchenausbrüche hat die Kommission i) die Entscheidung 2001/925/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Spanien(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/243/EG(5), ii) die Entscheidung 2002/33/EG über die Nutzung von zwei Schlachthöfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/89/EG des Rates durch Spanien(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/243/EG, und iii) die Entscheidung 2002/209/EG zur Aktualisierung der Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Schweinen aus Betrieben innerhalb der in Spanien wegen klassischer Schweinepest abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und zur Regelung der Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates(7) erlassen.

    (4) In Anbetracht der Entwicklung der Seuchenlage in dem betreffenden Gebiet Spaniens ist es angebracht, die erlassenen Maßnahmen bis zum 31. Mai 2002 zu verlängern.

    (5) Die Entscheidungen 2001/925/EG, 2002/33/EG und 2002/209/EG sind daher entsprechend zu ändern.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 8 der Entscheidung 2001/925/EG

    a) wird das Datum "20. April 2002" durch das Datum "20. Mai 2002" ersetzt;

    b) wird das Datum "30. April 2002" durch das Datum "31. Mai 2002" ersetzt.

    Artikel 2

    Im Artikel 2 der Entscheidung 2002/33/EG wird das Datum "30. April 2002" durch das Datum "31. Mai 2002" ersetzt.

    Artikel 3

    In Artikel 1 der Entscheidung 2002/209/EG wird das Datum "5. März 2002" durch das Datum "10. April 2002" ersetzt.

    In Artikel 9 der Entscheidung 2002/209/EG wird das Datum "30 April 2002" durch das Datum "31. Mai 2002" ersetzt.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. April 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    (3) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

    (4) ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 56.

    (5) ABl. L 82 vom 26.3.2002, S. 19.

    (6) ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 13.

    (7) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 40.

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