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Document 32002D0308

    2002/308/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 2002 zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1500)

    ABl. L 106 vom 23.4.2002, p. 28–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/09/2007; Aufgehoben durch 32009D0177

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/308/oj

    32002D0308

    2002/308/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. April 2002 zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1500)

    Amtsblatt Nr. L 106 vom 23/04/2002 S. 0028 - 0043


    Entscheidung der Kommission

    vom 22. April 2002

    zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1500)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/308/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Um hinsichtlich der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) und/oder der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets bzw. eines zugelassenen Zuchtbetriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet zu erhalten, übermitteln die Mitgliedstaaten die zweckdienlichen Nachweise und die einzelstaatlichen Vorschriften, die die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/67/EWG gewährleisten.

    (2) Das Verzeichnis der in Belgien hinsichtlich VHS und IHN zugelassenen Fischzuchtbetriebe ist in der Entscheidung 95/470/EG(3) der Kommission festgelegt.

    (3) Mit der Entscheidung 93/74/EWG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/139/EG(5), werden hinsichtlich der IHN das gesamte dänische Hoheitsgebiet und hinsichtlich der VHS bestimmte Teile des dänischen Hoheitsgebiets als ein zugelassenes Gebiet anerkannt. Darüber hinaus wurde mit der Entscheidung 96/233/EG der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/185/EG(7), das Verzeichnis der hinsichtlich VHS zugelassenen dänischen Fischzuchtbetriebe festgelegt.

    (4) Die Verzeichnisse der in Deutschland hinsichtlich VHS und IHN zugelassenen Gebiete und Zuchtbetriebe sind in den Entscheidungen 1999/496/EG(8) bzw. 95/124/EG der Kommission(9), Letztere zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/541/EG(10), festgelegt.

    (5) Die Verzeichnisse der in Spanien hinsichtlich VHS und IHN zugelassenen Gebiete und Zuchtbetriebe sind in der Entscheidung 98/361/EG der Kommission(11), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/294/EG(12), festgelegt. Mit der Entscheidung 94/862/EG der Kommission(13) wurde das spanische Programm zur VHS- und IHN-Bekämpfung in Asturien genehmigt, das vor Erlangen des Zulassungsstatus durchgeführt wurde.

    (6) Der Status Frankreichs in Bezug auf VHS und IHN ist in der Entscheidung 95/125/EG der Kommission(14), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/553/EG(15), geregelt. Das Verzeichnis der in Frankreich hinsichtlich VHS und IHN zugelassenen Fischzuchtbetriebe ist in der Entscheidung 95/473/EG der Kommission(16), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/159/EG(17), festgelegt.

    (7) Der Status Irlands hinsichtlich VHS und IHN ist in der Entscheidung 93/73/EWG der Kommission(18), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/804/EG(19), geregelt.

    (8) Das Verzeichnis der in Italien hinsichtlich VHS und IHN zugelassenen Gebiete ist in der Entscheidung 98/395/EG der Kommission(20), die Liste der in Italien hinsichtlich VHS und IHN zugelassenen Fischzuchtbetriebe in der Entscheidung 98/357/EG der Kommission(21), geändert durch die Entscheidung 2001/552/EG(22), festgelegt.

    (9) Das Verzeichnis der in Österreich hinsichtlich VHS und IHN zugelassenen Fischzuchtbetriebe ist in der Entscheidung 2000/171/EG der Kommission(23) festgelegt.

    (10) Schweden wurde mit Entscheidung Nr. 70/94/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde(24) als hinsichtlich VHS und IHN zugelassenes Binnenwasser- und Küstengebiet anerkannt.

    (11) Seit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft übermittelt Schweden Angaben über die VHS- und IHN-Situation in seinem Hoheitsgebiet. Auf der Grundlage dieser Informationen sollte Schweden, mit Ausnahme eines Küstenstreifens in Bezug auf VHS, als hinsichtlich VHS und IHN zugelassenes Binnenwasser- und Küstengebiet anerkannt werden.

    (12) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man(25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86(26), gelten die veterinärrechtlichen Regelungen für Erzeugnisse, die auf die Inseln eingeführt oder von den Inseln in die Gemeinschaft ausgeführt werden, auf diesen Inseln unter denselben Bedingungen wie im Vereinigten Königreich.

    (13) Der Status des Vereinigten Königreichs, der Kanalinseln und der Insel Man hinsichtlich VHS und IHN ist in den Entscheidungen 2000/188/EG(27), 93/39/EWG(28) bzw. 93/40/EWG(29) der Kommission geregelt.

    (14) Frankreich hat im zugelassenen Gebiet "Oberlauf der Vienne bis zur Talsperre von Nouâtre (Département Indre)" in der Region Loire-Bretagne einen Ausbruch von VHS gemeldet. Entsprechend sind die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/67/EWG in Bezug auf VHS in dem - gesamten - betroffenen Einzugsgebiet nicht mehr erfuellt. Aus den von Frankreich übermittelten geografischen und epidemiologischen Daten geht jedoch hervor, dass bestimmte Einzugsgebiete in diesem Gebiet die genannten Anforderungen nach wie vor erfuellen. Der Zulassungsstatus dieser Einzugsgebiete sollte daher nicht entzogen werden.

    (15) Italien hat für zwei Gebiete - in der Lombardei bzw. in Umbrien - die Nachweise für die Zuerkennung des Status als hinsichtlich IHN and VHS zugelassene Zuchtgebiete sowie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt, die die Einhaltung der Anforderungen für die Erhaltung des Zulassungsstatus gewährleisten.

    (16) Aus den Dokumenten, die Italien für die betreffenden Gebiete übermittelt hat, geht hervor, dass die Gebiete die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/67/EWG erfuellen. Sie sollten daher den Status zugelassener Zuchtgebiete erhalten und in das Verzeichnis zugelassener Gebiete aufgenommen werden.

    (17) Deutschland hat für einen Fischzuchtbetrieb in Baden-Württemberg den Nachweis für die Zuerkennung des Status als hinsichtlich IHN und VHS zugelassener Zuchtbetrieb sowie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt, die die Einhaltung der Anforderungen für die Erhaltung des Zulassungsstatus gewährleisten.

    (18) Frankreich hat für drei Fischzuchtbetriebe die Nachweise für die Zuerkennung des Status als hinsichtlich IHN und VHS zugelassene Zuchtbetriebe in einem nicht zugelassenen Gebiet sowie die einzelstaatlichen Rechtvorschriften übermittelt, die die Einhaltung der Anforderungen für die Erhaltung des Zulassungsstatus gewährleisten. Diese Betriebe liegen in Aquitanien, Haute-Normandie bzw. Drôme. Mit der Entscheidung 2000/174/EG der Kommission(30) wurde ein Programm zugunsten des Betriebs in Drôme genehmigt.

    (19) Italien hat für drei Fischzuchtbetriebe (in Friaul/Julisch Venetien, Veneto und Umbrien) die Nachweise für die Zuerkennung des Status als hinsichtlich IHN und VHS zugelassene Zuchtbetriebe in einem nicht zugelassenen Gebiet sowie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt, die die Einhaltung der Anforderungen für die Erhaltung des Zulassungsstatus gewährleisten.

    (20) Aus den Dokumenten, die Deutschland, Frankreich und Italien für die betreffenden Zuchtbetriebe übermittel haben, geht hervor, dass diese Betriebe die Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 91/67/EWG erfuellen. Sie sollten daher den Status zugelassener Zuchtbetriebe in einem nicht zugelassenen Gebiet erhalten und in das Verzeichnis zugelassener Fischzuchtbetriebe aufgenommen werden.

    (21) Der Klarheit halber und im Interesse der Vereinfachung empfiehlt es sich, ein einziges Verzeichnis von hinsichtlich VHS und/oder IHN zugelassenen Zuchtgebieten und ein einziges Verzeichnis von hinsichtlich VHS und/oder IHN zugelassenen Fischzuchtbetrieben in nicht zugelassenen Gebieten festzulegen und die Entscheidungen über die Genehmigung von Programmen zugunsten von Gebieten oder Betrieben, denen den Zulassungsstatus inzwischen erhalten haben, aufzuheben.

    (22) Die Entscheidungen 93/39/EWG, 93/40/EWG, 93/73/EWG, 93/74/EWG, 94/862/EG, 95/124/EG, 95/125/EG, 95/470/EG, 95/473/EG, 96/233/EG, 98/357/EG, 98/361/EG, 98/395/EG, 1999/496/EG, 2000/171/EG, 2000/174/EG und 2000/188/EG sollten daher aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

    (23) Gemäß Artikel 172 Absatz 7 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens bleiben die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, unbeschadet der Absätze 4 und 5 desselben Artikels, auch nach dem Beitritt gültig, es sei denn, die Kommission trifft gemäß den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts eine ordnungsgemäß begründete anders lautende Entscheidung.

    (24) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Das Verzeichnis der hinsichtlich VHS und/oder IHN zugelassenen Gebiete ist in Anhang I festgelegt.

    (2) Das Verzeichnis der hinsichtlich VHS und/oder IHN zugelassenen Fischzuchtbetriebe in nicht zugelassenen Gebieten ist in Anhang II festgelegt.

    Artikel 2

    Die Entscheidungen 93/39/EWG, 93/40/EWG, 93/73/EWG, 93/74/EWG, 94/862/EG, 95/124/EG, 95/125/EG, 95/470/EG, 95/473/EG, 96/233/EG, 98/357/EG, 98/361/EG, 98/395/EG, 1999/496/EG, 2000/171/EG, 2000/174/EG und 2000/188/EG werden aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. April 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12.

    (3) ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 28.

    (4) ABl. L 27 vom 4.2.1993, S. 35.

    (5) ABl. L 50 vom 21.2.2001, S. 20.

    (6) ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 33.

    (7) ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 78.

    (8) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 57.

    (9) ABl. L 84 vom 14.4.1995, S. 6.

    (10) ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 51.

    (11) ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 46.

    (12) ABl. L 100 vom 11.4.2001, S. 32.

    (13) ABl. L 352 vom 31.12.1994, S. 72.

    (14) ABl. L 84 vom 14.4.1995, S. 8.

    (15) ABl. L 199 vom 24.7.2001, S. 26.

    (16) ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 31.

    (17) ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 54.

    (18) ABl. L 27 vom 4.2.1993, S. 34.

    (19) ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 70.

    (20) ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 30.

    (21) ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 42.

    (22) ABl. L 199 vom 24.7.2001, S. 23.

    (23) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 70.

    (24) ABl. L 247 vom 22.9.1994, S. 44.

    (25) ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1.

    (26) ABl. L 107 vom 24.4.1986, S. 1.

    (27) ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 17.

    (28) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 46.

    (29) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 47.

    (30) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 77.

    ANHANG I

    IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE

    1.A. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE(1) IN DÄNEMARK

    - Hansted Å

    - Hovmølle Å

    - Grenå

    - Treå

    - Alling Å

    - Kastbjerg

    - Villestrup Å

    - Karup Å

    - Sæby Å

    - Elling Å

    - Uggerby Å

    - Lindenborg Å

    - Øster Å

    - Hasseris Å

    - Binderup Å

    - Vidkær Å

    - Dybvad Å

    - Bjørnsholm Å

    - Trend Å

    - Lerkenfeld Å

    - Vester Å

    - Lønnerup med tilløb

    - Slette Å

    - Bredkær Bæk

    - Vandløb til Kilen

    - Resenkær Å

    - Klostermølle Å

    - Hvidbjerg Å

    - Knidals Å

    - Spang Å

    - Simested Å

    - Skals Å

    - Jordbro Å

    - Fåremølle Å

    - Flynder Å

    - Damhus Å

    - Karup Å

    - Gudenåen

    - Halkær Å

    - Storåen

    - Århus Å

    - Bygholm Å

    - Grejs Å

    - Ørum Å

    1.B. IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN DÄNEMARK

    - Dänemark(2)

    2. IN BEZUG AUF IHN UND VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN DEUTSCHLAND

    2.1. BADEN-WÜRTTEMBERG(3)

    - Isenburger Tal, von der Quelle bis zum Wasserauslass des Betriebs Falkenstein;

    - die Eyach und ihre Nebenfluesse von den Quellen bis zum ersten flussabwärts gelegenen Wehr bei Haigerloch.

    3. IN BEZUG AUF IHN UND VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN SPANIEN

    3.1. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ASTURIEN

    Binnenwassergebiete

    - Alle Wassereinzugsgebiete Asturiens;

    Küstengebiete

    - Das gesamte Küstengebiet Asturiens.

    3.2. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT GALICIEN

    Binnenwassergebiete

    - Die Wassereinzugsgebiete von Galicien:

    - einschließlich das Wassereinzugsgebiet des Río Eo, des Río Sil ab der Quelle in der Provinz Léon, des Río Miño von der Quelle bis zur Talsperre von Frieira und des Río Limia von der Quelle bis zur Talsperre von Das Conchas;

    - ausgenommen das Wassereinzugsgebiet des Río Tamega.

    Küstengebiete

    - Das Küstengebiet Galiciens von der Mündung des Río Eo (Isla Pancha) bis zum Cabo Silliero der Ría de Vigo;

    - das Küstengebiet ab Cabo Silliero bis Punta Picos (Mündung des Miño) gilt als Pufferzone.

    3.3. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ARAGON

    Binnenwassergebiete

    - Río Aragón von der Quelle bis zur Talsperre von Caparroso in der Provinz Navarra,

    - Río Gállego von der Quelle bis zur Talsperre von Ardisa,

    - Río Sotón von der Quelle bis zur Talsperre von Sotonera,

    - Río Isuela von der Quelle bis zur Talsperre von Arguis,

    - Río Flúmen von der Quelle bis zur Talsperre von Santa María de Belsue,

    - Río Guatizalema von der Quelle bis zur Talsperre von Vadiello,

    - Río Cinca von der Quelle bis zur Talsperre von Grado,

    - Río Esera von der Quelle bis zur Talsperre von Barasona,

    - Río Noguera-Ribagorzana von der Quelle bis zur Talsperre von Santa Ana,

    - Río Huecha von der Quelle bis zum Staudamm von Alcala de Moncayo,

    - Río Jalón von der Quelle bis zum Staudamm von Alagón,

    - Río Huerva von der Quelle bis zur Talsperre von Mezalocha,

    - Río Aguasvivas von der Quelle bis zur Talsperre von Moneva,

    - Río Martin von der Quelle bis zur Talsperre von Cueva Foradada,

    - Río Escuriza von der Quelle bis zur Talsperre von Escuriza,

    - Río Guadalope von der Quelle bis zur Talsperre von Caspe,

    - Río Matarraña von der Quelle bis zur Talsperre von Aguas de Pena,

    - Río Pena von der Quelle bis zur Talsperre von Pena,

    - Río Guadalaviar-Turia von der Quelle bis zur Talsperre von Generalísimo in der Provinz Valencia,

    - Río Mijares von der Quelle bis zur Talsperre von Arenós in der Provinz Castellón.

    Alle anderen Wasserläufe der Autonomen Gemeinschaft Aragon sowie der gesamte Lauf des Río Ebro in der Gemeinschaft gelten als Pufferzone.

    3.4. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT NAVARRA

    Binnenwassergebiete

    - Río Bidasoa von der Quelle bis zur Mündung,

    - Río Leizarán von der Quelle bis zur Talsperre von Leizarán (Muga),

    - Río Arakil-Arga von der Quelle bis zur Talsperre von Falces,

    - Río Ega von der Quelle bis zur Talsperre von Allo,

    - Río Aragon von der Quelle in der Provinz Huesca (Aragón) bis zur Talsperre von Caparroso (Navarra).

    Alle anderen Wasserläufe der Autonomen Gemeinschaft Navarra sowie der gesamte Lauf des Río Ebro in der Gemeinschaft gelten als Pufferzone.

    3.5. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT KASTILIEN UND LEON

    Binnenwassergebiete

    - Río Duero von der Quelle bis zur Talsperre von Aldeávila,

    - Río Ebro von der Quelle in der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien bis zur Talsperre von Sobrón,

    - Río Queiles von der Quelle bis zur Talsperre von Los Fayos,

    - Río Tiétar von der Quelle bis zur Talsperre von Rosarito,

    - Río Alberche von der Quelle bis zur Talsperre von Burguillo.

    Alle anderen Wasserläufe der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und Leon gelten als Pufferzone.

    3.6. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT KANTABRIEN

    Binnenwassergebiete

    Die Wassereinzugsgebiete der folgenden Flüsse von der Quelle bis zur Meeresmündung:

    - Río Deva,

    - Río Nansa,

    - Río Saja-Besaya,

    - Río Pas-Pisueña,

    - Río Asón,

    - Río Agüera.

    Die Wassereinzugsgebiete des Río Gandarillas, des Río Escudo und des Río Miera und des Río Campiazo gelten als Pufferzone.

    Küstengebiete

    - Die gesamte kantabrische Küste von der Mündung des Río Delta bis zur Bucht von Ontón.

    4.A. IN BEZUG AUF IHN UND VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN FRANKREICH

    4.A.1. ADOUR-GARONNE

    Einzugsgebiete

    - Flussbecken der Charente,

    - Flussbecken der Seudre,

    - Becken der in die Trichtermündung der Gironde einmündenden Flüsse im Departement Charente-Maritime,

    - die Einzugsgebiete der Nive und der Nivelles (Pyrénées-Atlantiques),

    - Becken der Forges (Landes),

    - das Einzugsgebiet der Dronne (Dordogne) von der Quelle bis zum Staudamm Les Eglisottes bei Monfourat,

    - das Einzugsgebiet der Beauronne (Dordogne) von der Quelle bis Staudamm Faye,

    - das Einzugsgebiet der Valouse (Dordogne) von der Quelle bis zum Staudamm Étang des Roches Noires,

    - das Einzugsgebiet der Paillasse (Gironde) von der Quelle bis zum Staudamm Grand Forge,

    - das Einzugsgebiet des Ciron (Lot-et-Garonne und Gironde) von der Quelle bis zum Staudamm Moulin de Castaing,

    - das Einzugsgebiet der Petite Leyre von der Quelle bis zum Staudamm Pont de l'Espine in Argelouse,

    - das Einzugsgebiet der Pave (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Pave,

    - das Einzugsgebiet des Essource (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Moulin de Barbe,

    - das Einzugsgebiet des Geloux (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm D38 bei Saint Martin d'Oney,

    - das Einzugsgebiet des Estrigon (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Campet-et-Lamolère,

    - das Einzugsgebiet des Estampon (Landes) von der Quelle bis zum Staudamm Ancienne Minoterie bei Roquefort,

    - das Einzugsgebiet der Gélise (Landes, Lot-et-Garonne) von der Quelle bis zum Staudamm unterhalb des Zusammenflusses von Gélise und Osse,

    - das Einzugsgebiet des Magescq (Landes) von der Quelle bis zur Mündung,

    - das Einzugsgebiet der Luys (Pyrénées-Atlantiques) von der Quelle bis zum Staudamm Moulin d'Oro,

    - das Einzugsgebiet des Neez (Pyrénées-Atlantiques) von der Quelle bis zum Staudamm Jurançon,

    - das Einzugsgebiet des Beez (Pyrénées-Atlantiques) von der Quelle bis zum Staudamm Nay,

    - das Einzugsgebiet des Gave de Cauterets (Hautes-Pyrénées) von der Quelle des Calypso bis zum Staudamm des Kraftwerks von Soulom.

    Küstengebiete

    - Die gesamte Atlantikküste zwischen der Nordgrenze des Küstenstreifens des Departements Vendée und der Südgrenze des Küstenstreifens des Departements Charente-Maritime.

    4.A.2. LOIRE-BRETAGNE

    Binnenwassergebiete

    - Alle Wassereinzugsgebiete in der Bretagne, ausgenommen folgende:

    - Vilaine,

    - Aven,

    - Ster-Goz,

    - Unterlauf des Elorn;

    - Flussbecken der Sèvre Niortaise,

    - Flussbecken des Lay,

    - die folgenden Einzugsgebiete des Flussbeckens der Vienne:

    - das Einzugsgebiet der Vienne von der Quelle bis zum Staudamm von Châtellerault im Department Vienne;

    - das Einzugsgebiet der Gartempe von der Quelle bis zum Staudamm von (vergittert) Saint Pierre de Maillé im Department Vienne;

    - das Einzugsgebiet der Creuse von der Quelle bis zum Staudamm von Bénavent im Department Indre;

    - das Einzugsgebiet des Suin von der Quelle bis zum Staudamm von Douadic im Department Indre;

    - das Einzugsgebiet der Claise von der Quelle bis zum Staudamm von Bossay-sur-Claise im Department Indre et Loire;

    - das Einzugsgebiet der Bäche Velleches und Trois Moulins von der jeweiligen Quelle bis zu dem Staudamm der Trois Moulins im Department Vienne;

    - die Becken der atlantischen Küstenfluesse im Department Vendée.

    Küstengebiete

    - Die gesamte bretonische Küste, ausgenommen

    - Rade de Brest,

    - Anse de Camaret,

    - das Küstengebiet zwischen der Pointe de Trévignon und der Laïta-Mündung,

    - das Küstengebiet zwischen Tohon-Mündung und Department-Grenze.

    4.A.3. SEINE-NORMANDIE

    Binnenwassergebiete

    - Flussbecken der Sélune.

    4.B. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN FRANKREICH

    4.B.1. LOIRE-BRETAGNE

    Binnenwassergebiete

    - Loire-Becken: Einzugsgebiet des Oberlaufs des Huisne von der Quelle der Wasserläufe bis zu den Staudämmen Ferté-Bernard.

    4.C. IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN FRANKREICH

    4.C.1. LOIRE-BRETAGNE

    Binnenwassergebiete

    - Die folgenden Einzugsgebiete des Flussbeckens der Vienne:

    - das Einzugsgebiet des Anglin von der Quelle bis zu den Staudämmen von

    - EDF von Châtellerault (Vienne) im Department Vienne;

    - Saint Pierre de Maillé (Gartempe) im Department Vienne;

    - Bénavent (Creuse) im Department Indre;

    - Douadic (Suin) im Department Indre;

    - Bossay-sur-Claise (Claise) im Department Indre et Loire.

    5.A. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN IRLAND

    - Irland(4), ausgenommen Cape Clear Island.

    5.B. IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN IRLAND

    - Irland(5).

    6. IN BEZUG AUF IHN UND VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN ITALIEN

    6.1. REGION TRENTINO ALTO ADIGE, AUTONOME PROVINZ TRENTO

    Binnenwassergebiete

    - Val di Fiemme und Val di Fassa: Wassereinzugsgebiet des Avisio von der Quelle bis zur Talsperre von Stramentizzo;

    - Valle dei Laghi: Wassereinzugsgebiet der Seen von San Massenza, Toblino und Cavedine zur stromabwärts gelegenen Talsperre am Südende des Sees von Cavedine (Wasserkraftwerk der Gemeinde Torbole);

    - Val delle Sorne: Wassereinzugsgebiet der Sorna von der Quelle bis zur Talsperre (Wasserkraftwerk der Gemeinde Chizzola (Ala) vor der Einmündung in den Adige;

    - Torrente Adanà: Wassereinzugsgebiet des Adanà von der Quelle bis zu den verschiedenen Talsperren unterhalb des Bauernhofs Armani Cornelio-Lardaro;

    - Rio Manes: Gebiet, in dem das Wasser des Manes aufgehalten und zu einem Wasserfall 200 m unterhalb des Bauernhofs "Troticoltura Giovanelli" in der Gemeinde La Zinquantina geleitet wird.

    6.2. REGION LOMBARDEI, PROVINZ BRESCIA

    Binnenwassergebiete

    - Ogliolo: Wassereinzugsgebiet des Ogliolo von der Quelle bis zum Wasserfall (unterhalb des Adamello Fischzuchtbetriebs), wo der Ogliolo in den Oglio mündet.

    6.3. REGION UMBRIEN, PROVINZ PERUGIA

    Binnenwassergebiete

    - Lago Trasimeno: Trasimeno-See.

    7.A. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE GEBIETE IN SCHWEDEN

    - Schweden(6):

    - ausgenommen der Gebietsstreifen an der Westküste im Umkreis von 20 km um den Fischzuchtbetrieb der Insel Björkö sowie das Mündungs- und Wassereinzugsgebiet der Flüsse Göta und Säve bis zur jeweils ersten Migrationgrenze (bei Trollhättan bzw. der Einmündung in den Aspen-See).

    7.B. IN BEZUG AUF IHN ZUGELASSENE GEBIETE IN SCHWEDEN

    - Schweden(7).

    8. IN BEZUG AUF VHS UND IHN ZUGELASSENE GEBIETE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH, AUF DEN KANALINSELN UND DER INSEL MAN

    - Großbritannien(8),

    - Nordirland(9),

    - Guernsey(10),

    - Insel Man(11).

    (1) Wassereinzugs- und Küstengebiete innerhalb dieser Gebiete.

    (2) Einschließlich aller Festland- und Küstengebiete des dänischen Hoheitsgebiets.

    (3) Teile von Wassereinzugsgebieten.

    (4) Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.

    (5) Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.

    (6) Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.

    (7) Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.

    (8) Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.

    (9) Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.

    (10) Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.

    (11) Einschließlich aller Binnenwasser- und Küstengebiete seines Hoheitsgebiets.

    ANHANG II

    IN BEZUG AUF VHS UND/ODER IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE

    1. IN BEZUG AUF VHS UND/ODER IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN BELGIEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. IN BEZUG AUF VHS UND/ODER IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN DÄNEMARK

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. IN BEZUG AUF VHS UND/ODER IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN DEUTSCHLAND

    3.1. NIEDERSACHSEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.2. THÜRINGEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.3. BADEN-WÜRTTEMBERG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.4. NORDRHEIN-WESTFALEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.5. BAYERN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.6. SACHSEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3.7. HESSEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. IN BEZUG AUF VHS UND/ODER IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN SPANIEN

    4.1. REGION: AUTONOME GEMEINSCHAFT ARAGON

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5.A. IN BEZUG AUF VHS UND/ODER IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN FRANKREICH

    5.A.1. ADOUR-GARONNE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5.A.2. ARTOIS-PICARDIE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5.A.3. AQUITAINE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5.A.4. DRÔME

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5.A.5. HAUTE-NORMANDIE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5.A.6. LOIRE-BRETAGNE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5.A.7. RHIN-MEUSE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5.A.8. RHÔNE-MEDITERRANÉE-CORSE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5.A.9. SEINE-NORMANDIE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    5.B. IN BEZUG AUF VHS ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN FRANKREICH

    5.B.1. ARTOIS-PICARDIE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6. IN BEZUG AUF VHS UND/ODER IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN ITALIEN

    6.1. REGION: FRIAUL/JULISCH VENEZIEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.2. REGION: AUTONOME PROVINZ TRENTO

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.3. REGION: UMBRIEN

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    6.4. REGION: VENETO

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    7. IN BEZUG AUF VHS UND/ODER IHN ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE IN ÖSTERREICH

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