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Document 32002D0179

2002/179/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft

ABl. L 61 vom 2.3.2002, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/179/oj

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32002D0179

2002/179/EG: Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2001 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 061 vom 02/03/2002 S. 0027 - 0028


Beschluss des Rates

vom 17. Dezember 2001

über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft

(2002/179/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 13, 61, 95, 129, 137, Artikel 149 Absatz 4, Artikel 150 Absatz 4, Artikel 151 Absatz 5, Artikel 152 Absatz 4, Artikel 153 Absatz 4, die Artikel 156, 157, 166, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz, Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission(1),

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entschließung des Assoziationsrates EG-Türkei vom 6. März 1995 wurden Initiativen in verschiedenen Bereichen zur Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei, insbesondere durch eine mögliche Teilnahme an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen vorgesehen.

(2) Der Europäische Rat machte auf seiner Tagung in Luxemburg im Dezember 1997 die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen zu einem Instrument der Stärkung der intensivierten Heranführungsstrategie für die Bewerberländer, wobei über diese Teilnahme von Fall zu Fall zu entscheiden ist. Gleichzeitig wurde eine Europäische Strategie für die Republik Türkei eingeführt, die diesem Land dieselben Möglichkeiten eröffnet. Nach der Tagung des Europäischen Rates in Helsinki im Dezember 1999 und insbesondere nach der Tagung in Nizza im Dezember 2000 wurde das Konzept der Einzelfallentscheidung durch ein umfassenderes Konzept abgelöst, das die meisten Gemeinschaftsprogramme einschließt.

(3) Der Europäische Rat erklärte auf seiner Tagung in Helsinki, die Republik Türkei sei ein Bewerberland, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen Bewerberländer gelten, Mitglied der Union werden solle und dass der Republik Türkei, wie den anderen Bewerberländern im Rahmen der bestehenden Europäischen Strategie eine Heranführungsstrategie zugute komme, die zu Reformen anregen und diese unterstützen solle; ihr solle auch die Möglichkeit geboten werden, an den Programmen und Agenturen der Gemeinschaft und an den Tagungen der Bewerberländer und der Union im Rahmen des Beitrittsprozesses teilzunehmen.

(4) Im Einklang mit den vom Rat am 5. Juni 2001 angenommenen Verhandlungsrichtlinien hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit der Republik Türkei ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme dieses Landes an den Programmen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(5) Der Vertrag enthält Befugnisse in Bezug auf einige der unter das Abkommen fallenden Programme nur in Artikel 308.

(6) Die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft, insbesondere des Finanzbeitrags, sollten von der Kommission im Namen der Gemeinschaft festgelegt werden. Dabei sollte die Kommission durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt werden.

(7) Die Republik Türkei kann finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen beantragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer(3), der Verordnung (EG) Nr. 764/2000 des Rates vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei(4), der Verordnung (EG) Nr. 257/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 über die Durchführung von Aktionen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei(5).

(8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an dem Teil dieses Ratsbeschlusses, der zu Titel IV des EG-Vertrags erlassen wurde; dieser Teil ist daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.

(9) Das Vereinigte Königreich und Irland beabsichtigen, sich an der Annahme der Verordnung des Rates über eine allgemeine Rahmenregelung für Aktivitäten der Gemeinschaft zur Erleichterung der Verwirklichung des europäischen Rechtsraums in Zivilsachen zu beteiligen. Im Hinblick auf zukünftige Gemeinschaftsmaßnahmen, die gemäß Titel IV des EG-Vertrags erlassen werden und mit denen zukünftige Gemeinschaftsprogramme durchgeführt oder aufgestellt werden, ist der Teil betreffend Titel IV des EG-Vertrags dieses Ratsbeschlusses nur dann für das Vereinigte Königreich und Irland bindend und anwendbar, wenn diese Maßnahmen für diese Länder nach dem dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands bindend und anwendbar sind.

(10) Das Abkommen sollte von der Kommission regelmäßig überprüft werden.

(11) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1) Die Kommission ist ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft, insbesondere des Finanzbeitrags, festzulegen. Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.

(2) Ersucht die Republik Türkei um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe, so werden die in der Verordnung (EG) Nr. 1488/96, der Verordnung (EG) Nr. 764/2000, der Verordnung (EG) Nr. 257/2001 und in ähnlichen, später verabschiedeten Verordnungen festgelegten Verfahren angewandt.

Artikel 3

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission die Umsetzung des Abkommens und erstattet dem Rat darüber Bericht. Diesem Bericht können gegebenenfalls geeignete Vorschläge beigefügt werden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Gemeinschaft vor(6).

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 342.

(2) Stellungnahme vom 11. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1).

(4) ABl. L 94 vom 14.4.2000, S. 6.

(5) ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 1.

(6) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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