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Document 32002D0107
2002/107/EC: Council Decision of 28 January 2002 on the conclusion of an Interim Agreement on trade and trade-related matters between the European Community, of the one part, and the Republic of Croatia, of the other part - Information on the entry into force of the Interim Agreement on trade and trade-related matters between the European Community and Croatia
2002/107/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits - Unterrichtung über das Inkrafttreten des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits
2002/107/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits - Unterrichtung über das Inkrafttreten des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits
ABl. L 40 vom 12.2.2002, p. 9–10
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
2002/107/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits - Unterrichtung über das Inkrafttreten des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits
Amtsblatt Nr. L 040 vom 12/02/2002 S. 0009 - 0010
Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (2002/107/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission(1), mit Zustimmung des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits das am 10. Juli 2001 in Brüssel paraphierte Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien zu genehmigen. (2) Wegen des Fehlens eines gesonderten Verkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien müssen die einschlägigen handelsbezogenen Bestimmungen des Protokolls Nr. 6 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, die den Verkehr betreffen, in das Interimsabkommen einbezogen werden. (3) Wegen des Fehlens vertraglicher Strukturen wird mit dem Abkommen ein Interimsausschuss für die Durchführung des Abkommens eingesetzt. (4) Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Europäischen Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern gehören - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (2) Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt(3). Artikel 2 (1) Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 38 des Abkommens eingesetzten Interimsausschuss. (2) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Interimsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, die in Artikel 50 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen. Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. Piqué i Camps (1) ABl. C 362 E vom 18.12.2001, S. 1. (2) Stellungnahme vom 14. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 330 vom 14.12.2001, S. 3.