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Document 32002D0052

    2002/52/EG: Beschluss des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen

    ABl. L 28 vom 30.1.2002, p. 112–112 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/52(1)/oj

    Related international agreement

    32002D0052

    2002/52/EG: Beschluss des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen

    Amtsblatt Nr. L 028 vom 30/01/2002 S. 0112 - 0112


    Beschluss des Rates

    vom 21. Januar 2002

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen

    (2002/52/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat hat mit dem Beschluss 1999/753/EG(1) beschlossen, dass das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits(2) ab 1. Januar 2000 vorläufig angewendet wird.

    (2) Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wurde ein Abkommen über den Handel mit Wein, nachstehend "das Abkommen" genannt, ausgehandelt. Dieses Abkommen wurde am 30. November 2001 paraphiert und sollte angenommen werden.

    (3) Um die Anwendung bestimmter Vereinbarungen des Abkommens zu vereinfachen, sollte die Kommission die erforderlichen technischen Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(3) vornehmen können -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen, einschließlich des beigefügten Anhangs, des Protokolls und der Erklärungen, werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente sind der vorliegenden Entscheidung beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die zur Änderung des Abkommens erforderlichen Rechtsinstrumente nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zu erlassen.

    Artikel 4

    Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 17 des Abkommens.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. Arias Cañete

    (1) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3.

    (3) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

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