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Documento 32001R2380

    Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 der Kommission vom 5. Dezember 2001 über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung für zehn Jahre (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 321 vom 6.12.2001, p. 18—19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Estatuto jurídico do documento Em vigor: Este ato foi alterado. Versão consolidada atual: 12/11/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2380/oj

    32001R2380

    Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 der Kommission vom 5. Dezember 2001 über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung für zehn Jahre (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 321 vom 06/12/2001 S. 0018 - 0019


    Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 der Kommission

    vom 5. Dezember 2001

    über die Zulassung eines Zusatzstoffes in der Tierernährung für zehn Jahre

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 2 Buchstabe aaa) der Richtlinie 70/524/EWG ist die Zulassung von Kokzidiostatika an einen für das Inverkehrbringen Verantwortlichen derselben gebunden.

    (2) Artikel 9 der Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass ein Stoff zugelassen werden kann, sofern sämtliche Bedingungen des Artikels 3a der genannten Richtlinie erfuellt sind.

    (3) Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass das im Anhang beschriebene Kokzidiostatikum alle Anforderungen des Artikels 3a der Richtlinie 70/524/EG erfuellt, sofern es bei der im Anhang zu dieser Verordnung beschriebenen Tierkategorie und unter den dort genannten Bedingungen verwendet wird; daher sollte der Stoff für diese Bedingungen zugelassen werden.

    (4) Artikel 9b der Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass die Zulassung der betreffenden Stoffe für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der endgültigen Zulassung gilt.

    (5) Die Bewertung der Unterlagen zeigt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor Exposition gegenüber dem Zusatzstoff möglicherweise bestimmte Verfahren erforderlich sind. Dieser Schutz sollte jedoch durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(3) gewährleistet werden.

    (6) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" hat zur Sicherheit und zur positiven Wirkung des Kokzidiostatikums auf die tierische Produktion unter den im Anhang beschriebenen Bedingungen eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.

    (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführte und zu den "Kokzidiostatika und anderen Arzneimitteln" zählende Zusatzstoff wird zur Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang genannten Bedingungen zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 15. Dezember 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Dezember 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

    (2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55.

    (3) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

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