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Document 32001R1961

Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

ABl. L 268 vom 9.10.2001, p. 8–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 25/05/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1961/oj

32001R1961

Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 268 vom 09/10/2001 S. 0008 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission

vom 8. Oktober 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 35 Absätze 8 und 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der Kommission vom 14. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/2000(4), muss zwecks Verbesserung der Ausfuhrerstattungsregelung für Obst und Gemüse in verschiedener Hinsicht geändert werden. Der Klarheit und Verständlichkeit halber sollte daher eine Neufassung vorgenommen und die Verordnung (EG) Nr. 2190/96 aufgehoben werden.

(2) Gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird die Erstattung nur nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(5) sind die Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt worden.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 3846/87 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1502/2001(7), ist eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt worden.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 90/2001(9), sind gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt worden. Diese Vorschriften müssen um besondere Vorschriften für den Sektor Obst und Gemüse ergänzt werden.

(6) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 müssen die Erstattungen innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Übereinkünfte festgesetzt werden.

(7) Die Kommission muss die Erstattungssätze und die erstattungsfähigen Hoechstmengen festsetzen. Die Festsetzungen müssen für die jeweiligen Erteilungszeiträume der Ausfuhrlizenzen erfolgen und können nach Maßgabe der wirtschaftlichen Bedingungen überprüft werden.

(8) Damit eine äußerst genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen gewährleistet ist, sollten diese Lizenzen erst nach Ablauf einer Bedenkzeit ausgestellt werden.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten ihre zuständigen Stellen für die Erteilung dieser Lizenzen benennen.

(10) Damit die Regelung reibungslos funktioniert, sind verschiedene Verfahren der Erstattungsgewährung, einschließlich eines Ausschreibungsverfahrens, vorzusehen.

(11) Ferner ist die Erteilung von Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen.

(12) Um das reibungslose Funktionieren dieser Regelung zu gewährleisten und Spekulanten vom Markt auszuschließen, ist die Übertragbarkeit der Lizenzen aufzuheben.

(13) Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen auch unter Berücksichtigung der wirtschaftliche Aspekte der beabsichtigten Ausfuhren festgesetzt. Zu diesem Zweck ist eine Regelung zur Erteilung der Lizenzen mit Gewährung der Erstattung im Wege der Ausschreibung vorzusehen. Vor der Erteilung dieser Lizenzen erfragt die Kommission bei den Bietern den Erstattungssatz, zu dem sie ausführen wollen. Anhand dieser Angaben kann die Kommission in Kenntnis der Sachlage über den wirtschaftlich vertretbaren Hoechsterstattungssatz entscheiden. In bestimmten Fällen, vor allem, wenn die gebotenen Sätze zu hoch sind, muss der Hoechstsatz nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzt werden. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, erforderlichenfalls alle im Rahmen einer Ausschreibung eingegangenen Angebote abzulehnen.

(14) Es bedarf einer Definition des Begriffs des Tags der Ausstellung der Lizenzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

(15) Zur Erhaltung der Flexibilität der Ausfuhren von Obst und Gemüse als leichtverderbliche Erzeugnisse ist vorzusehen, dass für bestimmte Ausführen eine nicht im voraus festgesetzte Erstattung gewährt wird, sofern nachträglich ein Lizenzantrag gestellt wird.

(16) Zur Vermeidung wesentlicher Überschreitungen der Richtmengen bei der Ausstellung der Lizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung sollte die Kommission Lizenzanträge für einen Ausfuhrzeitpunkt, der nach einem bestimmten Zeitpunkt liegt, ablehnen können.

(17) Die Bestimmung bzw. die Bestimmungsgruppen sollten verbindlich vorgeschrieben sein.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig auf elektronischem Wege (E-Mail) bestimmte Angaben über die Lizenzanträge mitteilen.

(19) Es ist sicherzustellen, dass die ausfuhrerstattungsfähigen Erzeugnisse den gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen und gegebenenfalls den nationalen Qualitätsvorschriften für in Drittländer ausgeführtes Obst und Gemüse entsprechen. Dies muss ausnahmslos für alle Lieferungen zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen gelten, die einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellt sind; daher dürfen die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 nicht übernommen werden.

(20) Die ausgeführte Menge, für die eine Erstattung gezahlt werden kann, darf die Menge nicht überschreiten, für die die Lizenz erteilt wurde.

(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erstattungsverfahren

(1) Die in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten Ausfuhrerstattungen werden aufgrund einer Ausführlizenz gewährt, die nach einem der folgenden vier Verfahren erteilt werden kann:

a) Standardverfahren der Erteilung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, nachstehend "Verfahren A1" genannt;

b) Sonderverfahren der Erteilung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, nachstehend "Verfahren A2" genannt;

c) Ausschreibung zur Erteilung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, nachstehend "Verfahren A3" genannt;

d) Verfahren der Erteilung einer Lizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung, nachstehend "Verfahren B" genannt.

Die Lizenzen sind nicht übertragbar.

(2) Bei den Verfahren A1 und A2 werden die Erstattungssätze, die für die Lizenzerteilung in Betracht kommenden Mengen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzt. Die bei dem Verfahren A2 festgesetzten Sätze und Mengen haben jedoch nur Richtwert.

Diese Festsetzungen erfolgen nach Lizenzantragszeiträumen.

(3) Bei dem Verfahren A3 beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Eröffnung einer Ausschreibung und setzt die Richtsätze, die Richtmengen, für die Lizenzen erteilt werden können, die Fristen für die Einreichung der Angebote sowie die Gültigkeitsdauer der Lizenzen fest.

(4) Beim Verfahren B setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 die Richtmengen und Richterstattungssätze fest.

Diese Festsetzungen erfolgen nach Ausfuhrzeiträumen.

(5) Die Kommission kann in Ausnahmefällen die in den Absätzen 2 und 4 genannten Sätze, die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Mengen sowie die Gültigkeitsdauer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Lizenzen entsprechend der Entwicklung der Gemeinschaftserzeugung und der Ausfuhrperspektiven überprüfen.

Artikel 2

Bestimmungen für das Verfahren A1

(1) Die Marktbeteiligten können bei den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Stellen eine Lizenz nach dem Verfahren A1 beantragen, um eine Erstattung in Höhe des am Tag der Antragstellung geltenden Betrags zu erhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission je nach Tag der Antragstellung gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 die Mengen mit, für die Lizenzen beantragt wurden, mit Ausnahme der Mengen in den Anträgen, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 abgelehnt wurden.

(3) Die Kommission prüft für jede Erzeugniskategorie und jeden Tag der Antragstellung, ob die insgesamt beantragten Mengen größer sind als die in Artikel 1 Absatz 2 genannte Menge

- abzüglich der Mengen, für die innerhalb des laufenden Erteilungszeitraums Lizenzen nach dem Verfahren A1 erteilt wurden,

- zuzüglich der Mengen, die die gemäß Absatz 5 zurückgezogenen Anträge betreffen,

- zuzüglich der Mengen, für die Lizenzen erteilt, jedoch nicht verwendet wurden,

- zuzüglich der nicht verwendeten Mengen im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Für den Fall der Überschreitung setzt die Kommission einen Satz für die mengenbezogene Lizenzerteilung fest oder beschließt, die Anträge abzulehnen.

(4) Die Ausfuhrlizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern nicht inzwischen die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen getroffen wurden.

(5) Im Fall der Festsetzung eines Satzes für die mengenbezogene Lizenzerteilung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 können die Anträge binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Satzes zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so wird die Sicherheit freigegeben. Im Fall der Ablehnung eines Antrags wird die Sicherheit ebenfalls freigegeben.

Wurde eine Lizenz erteilt, bevor der Lizenzantrag zurückgezogen wurde, so muss die Lizenz der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Stelle zwecks Annullierung gleichzeitig mit der Notifizierung der Zurückziehung des entsprechenden Antrags übergeben werden.

Artikel 3

Bestimmungen für das Verfahren A2

(1) Die Lizenzen nach Verfahren A2 werden von den Marktbeteiligten innerhalb der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Antragszeiträume bei den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Stellen beantragt, um eine Erstattung zu einem endgültigen Satz und für eine bestimmte Menge an Erzeugnissen gewährt zu bekommen, die an dem tatsächlichen Tag der Antragstellung gelten.

Als "tatsächlicher Tag der Antragstellung" im Sinne dieser Verordnung gilt der Tag, an dem die in Unterabsatz 1 genannten Anträge gestellt worden sein müssen.

(2) Die Lizenzanträge sind in Feld 20 mit mindestens einem der folgenden Vermerke zu versehen, wobei der vom Antragsteller für die Ausfuhr beantragte Erstattungsmindestsatz ganzzahlig in EUR je Tonne Eigengewicht auszudrücken ist:

- Solicitud condicionada a la fijación, por parte de la Comisión, de un tipo de restitución superior o igual a ... [tipo mínimo solicitado por el solicitante del certificado] EUR/tonelada neta, en la fecha efectiva de la solicitud

- Ansøgning betinget af, at Kommissionen fastsætter en restitutionssats på mindst ... (den minimumssats, licensansøgeren ansøger om) EUR/t netto på den faktiske ansøgningsdato

- Antrag vorbehaltlich eines von der Kommission am tatsächlichen Tag der Antragstellung festgesetzten Erstattungssatzes von mindestens ... EUR/t Eigengewicht (vom Antragsteller beantragter Satz)

- Αίτηση με την επιφύλαξη του καθορισμού από την Επιτροπή ύψους επιστροφής ανώτερου ή ίσου προς ... (ελάχιστο ύψος που ζητά ο υποβάλλων αίτηση πιστοποιητικού) ευρώ/τόνο καθαρού βάρους κατά την πραγματική ημερομηνία της αίτησης

- Application subject to the fixing by the Commission of a refund rate of not less than EUR ... /t net (minimum rate sought by the applicant) on the actual date of application

- Demande sous réserve de la fixation par la Commission d'un taux de restitution supérieur ou égal à ... (taux minimal demandé par le demandeur de certificat) EUR/t net à la date effective de la demande

- Domanda condizionata alla fissazione, da parte della Commissione, di un tasso di restituzione superiore o pari a ... (tasso minimo chiesto dal richiedente del titolo) EUR/t netta alla data effettiva della domanda

- Aanvraag onder voorbehoud dat de Commissie op de daadwerkelijke aanvraagdatum een restitutie vaststelt die niet lager is dan ... EUR/ton netto (door de certificaataanvrager gevraagde minimumrestitutie)

- Pedido sob reserva da fixação pela Comissão de uma taxa de restituição superior ou igual a ... (taxa mínima pedida pelo requerente de certificado) EUR/tonelada líquida na data efectiva do pedido

- Hakemus, joka edellyttää, että komissio vahvistaa tukimäärän, joka on vähintään ... euroa/nettotonni (todistuksen hakijan pyytämä vähimmäismäärä) tosiasiallisena hakupäivänä

- Ansökan med förbehåll för att kommissionen fastställer ett bidragsbelopp på minst ... (minimibidragssats som den licenssökande begärt) euro/ton nettovikt vid det faktiska datumet för ansökan.

Der Lizenzantragsteller kann keinen Mindestsatz beantragen, der den um 50 % erhöhten Richtsatz übersteigt.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 bis spätestens 12 Uhr (Brüsseler Zeit) des zweiten, auf den Antragszeitraum folgenden Arbeitstags eine Mitteilung, in der die Mengen aufgeführt sind, für die Lizenzen beantragt wurden, mit Ausnahme der Mengen in den Anträgen, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 abgelehnt wurden.

(4) Nach Ablauf jedes Lizenzantragszeitraums setzt die Kommission Folgendes fest:

- den tatsächlichen Tag der Antragstellung gemäß Absatz 1,

- den endgültigen Erstattungssatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt,

- die Sätze für die mengenbezogenen Lizenzen, die zu dem tatsächlichen Tag der Antragstellung beantragt worden sein müssen,

oder beschließt erforderlichenfalls, die Anträge abzulehnen.

(5) Die in Absatz 2 genannten Anträge, die Sätze betreffen, die über den entsprechenden von der Kommission festgesetzten endgültigen Sätzen liegen, werden als nichtig betrachtet.

(6) Die Ausfuhrlizenzen werden von den Mitgliedstaaten am dritten auf den tatsächlichen Tag der Antragstellung folgenden Arbeitstag erteilt.

(7) Für Lizenzanträge, die nach Absatz 5 als nichtig betrachtet werden, und für Lizenzanträge, die nach Absatz 4 abgelehnt wurden, wird die Sicherheit freigegeben.

Artikel 4

Bestimmungen für das Verfahren A3 (Ausschreibung)

(1) Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung durch Einreichung schriftlicher Angebote bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats gegen Empfangsbescheinigung, um eine Lizenz nach dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Verfahren A3 zu erhalten.

(2) Das Angebot erfolgt mittels des ordnungsgemäß ausgefuellten Lizenzantrag gemäß Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der in Feld 20 folgende Angaben enthält:

- die Nummer der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung;

- den Ausfuhrerstattungssatz, ausgedrückt in ganzen Euro je Tonne Eigengewicht.

Ein Angebot ist nur gültig, wenn es spätestens am letzten Tag der Angebotsfrist um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) eingereicht worden ist. Fällt der letzte Tag für die Einreichung der Angebote in einem Mitgliedstaat auf einen Feiertag, an dem die zuständige Empfangsstelle geschlossen ist, so läuft die Einreichungsfrist um 12 Uhr des letzten vorhergehenden Arbeitstags ab.

(3) Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die betreffende zuständige Stelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Angebote, die berücksichtigt werden können, werden der Kommission ohne Namensnennung gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist um 12 Uhr (Brüsseler Zeit) mitgeteilt.

(4) Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote und insbesondere der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Marktes der betreffenden Erzeugnisse setzt die Kommission den Hoechstsatz der Ausfuhrerstattung für jede Kategorie der auszuführenden Erzeugnisse sowie alle Bestimmungen bzw. Bestimmungsgruppen fest. Der Zuschlag wird dem- oder denjenigen Bietern, deren Angebot dem Hoechstsatz der Ausfuhrerstattung entspricht oder diesen Satz unterschreitet, für den Angebotssatz und die Angebotsmenge erteilt. Entspricht das Angebot jedoch genau dem Hoechstsatz der Erstattung, so kann die Zuschlagsmenge gekürzt werden, indem die Kommission einen Satz der mengenbezogenen Lizenzerteilung festsetzt. Die Kommission kann auch alle Angebote ablehnen, indem sie den Hoechstsatz auf Null festsetzt.

Überschreitet der Hoechstsatz, der für die mengenbezogene Lizenzerteilung bis zur Richtmenge erforderlich ist, den Richtsatz um mehr als 50 % oder tritt eine außergewöhnliche Lage ein, so wird der Hoechstsatz nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzt.

(5) Spätestens am dritten Arbeitstag nach Veröffentlichung des Hoechstsatzes der Erstattung erteilt die zuständige Stelle den Zuschlagsempfängern für die zugeteilte Menge die Ausfuhrlizenz, in deren Feld 22 die in dem Angebot enthaltene Erstattung gemäß Artikel 5 Absatz 7 eingetragen wird. Die Sicherheit, die von den Bietern geleistet wurde, deren Angebot den Hoechstsatz der Ausfuhrerstattung übersteigt, wird freigegeben.

Artikel 5

Gemeinsame Bestimmungen zu den Verfahren A1, A2 und A3

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Lizenzen A1, A2 und A3 gelten die Vorschriften des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. Die Bestimmungen oder Bestimmungsgruppen werden in Feld 7 der Lizenzanträge und der Lizenzen angegeben.

(2) In Feld 22 der Lizenzen ist mindestens einer der folgenden Vermerke einzutragen:

- Restitución válida para ... toneladas netas [cantidad para la que se haya expedido el certificado], como máximo

- Restitutionen gælder for højst ... ton(s) netto (den mængde, licensen er udstedt for)

- Erstattung gültig für höchstens ... Tonnen Eigengewicht (Menge, für die die Lizenz erteilt wurde)

- Επιστροφή που ισχύει για ... (ποσότητα για την οποία εκδίδεται το πιστοποιητικό) κατ' ανώτατο όριο

- Refund valid for not more than ... tonnes net (quantity for which licence issued)

- Restitution valable pour ... (quantité pour laquelle le certificat est délivré) au maximum ... tonnes net

- Restituzione valida al massimo per ... (quantitativo per il quale è rilasciato il titolo) t nette

- Restitutie geldig voor ten hoogste ... (hoeveelheid waarvoor het certificaat wordt afgegeven) ton netto

- Restituição válida para ... (quantidade em relação à qual é emitido o certificado) toneladas líquidas, no máximo

- Tukea myönnetään enintään ... nettotonnin määrälle (määrä, jolle todistus on myönnetty)

- Bidrag som gäller för högs ... ton nettovikt (kvantitet för vilken licensen är utfärdad).

(3) Den Lizenzanträgen ist der Nachweis der Stellung einer Sicherheit von 20 EUR/t Eigengewicht, gegebenenfalls höchstens in Höhe des Erstattungssatzes, beizufügen. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist im Rahmen des Verfahrens A2 die Richterstattung und im Rahmen des Verfahrens A3 die im Angebot angegebene Erstattung zugrunde zu legen.

(4) Für jeden Beantragungszeitraum und jede Lizenzart dürfen die von dem Wirtschaftsteilnehmer für eine Erzeugniskategorie im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 und eine Bestimmung bzw. Bestimmungsgruppe gestellten Anträge insgesamt nicht auf eine Menge lauten, die die Hälfte der für diese Erzeugniskategorie und diese Bestimmung bzw. Bestimmungsgruppe in dem betreffenden Beantragungszeitraum vorgesehene Menge übersteigt.

Wird diese Menge im Verlauf eines Beantragungszeitraums angehoben, so dürfen die danach gestellten Anträge nicht auf eine Menge lauten, die größer ist als die Hälfte der genannten Anhebung.

Jeder Antrag, der den Unterabsätzen 1 und 2 nicht entspricht, wird von den Mitgliedstaaten von vornherein abgelehnt.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 Folgendes mit:

- die Mengen, für die Lizenzanträge zurückgezogen wurden;

- die Mengen, für die Lizenzen erteilt, jedoch nicht verwendet wurden, sowie die Mengen, die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 nicht verwendet wurden;

- den Tag der Antragstellung und das Verfahren zur Erteilung der Lizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 1 bei den im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Mengen.

Da das Ausfuhrjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres läuft, werden die Mengen, für die in einem früheren Ausfuhrjahr erteilte Lizenzen zurückgezogen oder nicht ausgeschöpft wurden, jedoch nicht mitgeteilt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen beginnt mit dem Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Bei für eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Bestimmungen geltenden Ausfuhrlizenzen für Äpfel beginnt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen hingegen

- am 15. Juli des laufenden Jahres für Lizenzen, die zwischen dem Tag, der sich durch Abzug der Gültigkeitsdauer vom 15. Juli ergibt, und dem 14. Juli ausgestellt wurden;

- am Tag der Ausstellung für Lizenzen, die zwischen dem 15. Juli und dem Ende des Monats Februar des Folgejahres ausgestellt wurden.

Für Lizenzen, die zwischen dem Tag, der sich durch Abzug der Gültigkeitsdauer vom 1. März ergibt, und dem Ende des Monats Februar ausgestellt werden, ist die Gültigkeitsdauer bis zum Ende des Monats Februar begrenzt.

Wenn der Beginn der Gültigkeitsdauer nicht dem Tag der Erteilung im Sinne von Unterabsatz 1 entspricht, ist er in Feld 22 der Lizenz wie folgt anzugeben:

- Certificado válido a partir del ... [fecha de comienzo del período de validez]

- Licensen er gyldig fra ... (gyldighedsperiodens begyndelse)

- Lizenz gültig ab ... (Beginn der Gültigkeitsdauer)

- Πιστοποιητικό ισχύον από ... (ημερομηνία έναρξης ισχύος)

- Licence valid from ... (date of commencement of validity)

- Certificat valable à partir du ... (date de début de validité)

- Titolo valido dal ... (data di decorrenza della validità)

- Certificaat geldig vanaf ... (datum van begin van de geldigheidsduur)

- Certificado válido a partir de ... (data de início da validade)

- Todistus voimassa ... (voimassaolon alkamispäivä) alkaen

- Licens giltig från ... (datum för giltighetstidens början).

Die in Unterabsatz 2 genannten Lizenzen werden zwischen dem 1. März und dem Tag, der sich durch Abzug der Gültigkeitsdauer vom 15. Juli ergibt, nicht erteilt. Bei den Ausfuhrlizenzen für Äpfel mit anderen Bestimmungen, deren Gültigkeitsdauer teilweise in den Zeitraum vom 1. März bis zum 14. Juli fällt, darf die Bestimmung nicht in eine in Anhang I genannte Bestimmung umgeändert werden.

(7) Der gültige Erstattungssatz ist wie folgt in Feld 22 der Lizenz anzugeben:

- Certificado con fijación anticipada de la restitución a un tipo de ... EUR/t neta

- Licens med forudfastsættelse af restitutionen til ... EUR/ton netto

- Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung zum Satz von ... EUR/t Eigengewicht

- Πιστοποιητικό με προκαθορισμό της επιστροφής σε ... ευρώ/τόνο καθαρού βάρους

- Licence with refund fixed in advance at EUR .../tonne net

- Certificat avec fixation à l'avance de la restitution au taux de ... EUR/t net

- Titolo con fissazione anticipata della restituzione al tasso di ... EUR/t netta

- Certificaat met vaststelling vooraf van de restitutie op ... EUR/ton netto

- Certificado com prefixação da restituição à taxa de ... EUR/t líquida

- Todistus, jossa vientitueksi on vahvistettu ennakolta ... euroa/nettotonni

- Licens med förutfastställelse av bidraget på ett belopp av ... euro/ton nettovikt.

(8) Die im Rahmen der Toleranz gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1921/2000 ausgeführte Menge ist nicht erstattungsfähig.

Artikel 6

Bestimmungen für das Verfahren B

(1) Abweichend von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 werden die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Lizenzen des Typs B von den Marktbeteiligten bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem der Annahme der Ausfuhranmeldung für die Erzeugnisse beantragt, um eine Erstattung zu einem Satz gewährt zu bekommen, der für den betreffenden Ausfuhrzeitraum gilt.

Lizenzanträge gelten als an dem Tag gestellt, an dem die Ausfuhranmeldung für die Erzeugnisse angenommen wurde.

Bei Ausfuhrlizenzen für Äpfel mit einer oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten Bestimmungen können diese Anträge jedoch nur zwischen dem 15. Juli und dem Ende des Monats Februar des darauffolgenden Jahres gestellt werden.

(2) Den Lizenzanträgen muss eine Kopie der Ausfuhranmeldung über die betreffenden Erzeugnisse beigefügt sein. Die Anmeldung muss mindestens einen der folgenden Vermerke tragen:

- Exportación para la que se presentará una solicitud a posteriori de certificado de exportación sin fìjación anticipada de la restitución (sistema B)

- Udførsel, for hvilken der efterfølgende ansøges om eksportlicens uden forudfastsættelse af restitutionen (system B)

- Ausfuhr, für die nachträglich eine Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung beantragt wird (System B)

- Εξαγωγή για την οποία θα υποβληθεί αίτηση εκ των υστέρων για την έκδοση πιστοποιητικού εξαγωγής χωρίς προκαθορισμό της επιστροφής (σύστημα Β)

- Export to be the subject of an a posteriori application for an export licence without advance fixing of the refund (system B)

- Exportation qui fera l'objet d'une demande a posteriori de certificat d'exportation sans fixation à l'avance de la restitution (système B)

- Esportazione che sarà oggetto di una domanda a posteriori di titolo di esportazione senza fissazione anticipata della restituzione (sistema B)

- Uitvoer waarvoor achteraf een uitvoercertificaat zonder vaststelling vooraf van de restitutie (B-stelsel) zal worden aangevraagd

- Exportação que será objecto de um pedido a posteriori de certificado de exportação sem prefixação da restituição (sistema B)

- Vientiä, josta jätetään jälkikäteen vientitodistus, johon ei sisälly tuen ennakkovahvistusta, koskeva hakemus (B-menettely)

- Export som kräver en ansökan i efterhand om exportlicens utan förutfastställelse av bidraget (system B).

(3) Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 findet auf Lizenzen B Anwendung. Die Bestimmungen bzw. Gruppen von Bestimmungen sind in Feld 7 der Lizenzanträge und Lizenzen anzugeben.

(4) Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 mindestens einen der folgenden Vermerke:

- Solicitud de certificado de exportación sin fijación anticipada de la restitución con arreglo al artículo 6 del Reglamento (CE) n° .../2001

- Ansøgning om eksportlicens uden forudfastsættelse af restitutionen, jf. artikel 6 i forordning (EF) nr. .../2001

- Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. .../2001

- Αίτηση για έκδοση πιστοποιητικού εξαγωγής χωρίς προκαθορισμό της επιστροφής σύμφωνα με το άρθρο 6 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. .../2001

- Application for export licence without advance fixing of the refund in accordance with Article 6 of Regulation (EC) No .../2001

- Demande de certificat d'exportation sans fixation à l'avance de la restitution conformément à l'article 6 du règlement (CE) n° .../2001

- Domanda di titolo di esportazione senza fissazione anticipata della restituzione, ai sensi dell'articolo 6 del regolamento (CE) n. .../2001

- Aanvraag om een uitvoercertificaat zonder vaststelling vooraf van de restitutie overeenkomstig artikel 6 van Verordening (EG) nr. .../2001

- Pedido de certificado de exportação sem prefixação da restituição, nos termos do artigo 6.o do Regulamento (CE) n.o .../2001

- Asetuksen (EY) N:o .../2001 6 artiklan mukainen vientitodistushakemus ilman tuen ennakkovahvistusta

- Ansökan om exportlicens utan förutfastställelse av bidraget enligt artikel 6 i förordning (EG) nr .../2001.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 Folgendes mit:

- die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, je nach Datum der Antragstellung im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 2;

- die Mengen, für die Lizenzanträge während des laufenden Ausfuhrzeitraums zurückgezogen wurden;

- die während des laufenden Ausfuhrzeitraums nicht ausgeschöpften Mengen.

In dieser Mitteilung werden nicht die Mengen aufgeführt, für die die Anträge gemäß Absatz 6 dieses Artikels abgelehnt werden.

(6) Wenn die für ein Erzeugnis und eine Bestimmung bzw. eine Gruppe von Bestimmungen beantragten Mengen die für den laufenden Ausfuhrzeitraum vorgesehene Richtmenge überschreiten oder zu überschreiten drohen, kann die Kommission einen Zeitpunkt festsetzen, ab dem die Lizenzanträge, für die die Ausfuhranmeldung von Erzeugnissen später während des laufenden Ausfuhrzeitraums angenommen wurde, abgelehnt werden.

(7) Nach jedem Ausfuhrzeitraum prüft die Kommission anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen für jedes Erzeugnis und jede Bestimmung bzw. Gruppe von Bestimmungen, ob die beantragten Mengen die vorgesehenen Richtmengen überschreiten, und setzt die endgültigen Erstattungssätze fest. Im Fall der Überschreitung kann die Kommission den Erstattungssatz für diese Transaktionen kürzen.

Damit die jährlichen Obergrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des EG-Vertrags geschlossenen Übereinkünften ergeben, eingehalten werden, kann die Kommission ferner einen für die mengenbezogene Lizenzerteilung geltenden Satz für die beantragten Mengen festsetzen.

(8) Die Ausführlizenzen werden am vierzehnten Arbeitstag nach Ablauf de Ausfuhrzeitraums für diesen Zeitraum erteilt. Die Lizenz muss in Feld 22 mindestens einen der folgenden Vermerke enthalten, ergänzt um den gegebenenfalls gemäß Absatz 7 Unterabsatz 1 festgesetzten Erstattungssatz und die gegebenenfalls um den Erteilungssatz gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 verringerte Menge:

- Certificado de exportación sin fijación anticipada de la restitución por una cantidad de ... kilogramos de los productos que se indican en la casilla 16, a un tipo de ... EUR/tonelada neta

- Eksportlicens uden forudfastsættelse af restitutionen for en mængde på ... kg produkter, anført i rubrik 16, til en sats på ... EUR/ton netto

- Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung der Erstattung für eine Menge von ... kg der in Feld 16 genannten Erzeugnisse zum Satz von ... EUR/t Eigengewicht

- Πιστοποιητικό εξαγωγής χωρίς προκαθορισμό της επιστροφής για ποσότητα ... χιλιογράμμων των προϊόντων που αναγράφονται στη θέση 16, ύψους ... ευρώ/τόνο καθαρού βάρους

- Export licence without advance fixing of the refund for ... kilograms of products as listed in box 16, at a rate of EUR .../tonne net

- Certificat d'exportation sans fixation à l'avance de la restitution pour une quantité de ... kilogrammes de produits figurant à la case 16, au taux de ... EUR/t net

- Titolo di esportazione senza fissazione anticipata della restituzione per un quantitativo di ... kg dei prodotti indicati nella casella 16, al tasso di ... EUR/t netta

- Uitvoercertificaat zonder vaststelling vooraf van de restitutie voor een hoeveelheid van ... kg van de in vak 16 genoemde producten, met eenheidsbedrag van de restitutie ... EUR/ton netto

- Certificado de exportação sem prefixação da restituição para uma quantidade de ... quilogramas de produtos indicados na casa 16, à taxa de ... EUR/tonelada líquida

- Vientitodistus, joka ei sisällä vientituen ennakkovahvistusta, ... kilogramman määrälle kohdassa 16 mainittuja tuotteita, tuen määrä ... euroa/nettotonni

- Exportlicens utan förutfastställelse av bidraget för en kvantitet av ... kilo av de produkter som anges i fält 16, till ett belopp av ... euro/ton nettovikt.

Beläuft sich jedoch der Erstattungssatz bzw. der für die mengenbezogene Lizenzerteilung geltende Satz gemäß Absatz 7 auf Null, so werden die Anträge abgelehnt.

(9) Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt nicht für die in diesem Artikel genannten Lizenzen.

Diese Lizenzen werden von dem Betreffenden direkt der für die Auszahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Zahlstelle vorgelegt. Diese Stelle bucht die entsprechende Menge von der Lizenz ab und versieht diese mit ihrem Sichtvermerk.

Artikel 7

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige(n) Stelle(n), die für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen zuständig ist (sind), und unterrichten die Kommission davon.

(2) In Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist der Erzeugniscode der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 einzutragen.

Allerdings können im Lizenzantrag und in der Lizenz mehrere Codes gleichzeitig eingetragen werden, wenn dafür derselbe Erstattungssatz gilt und die Codes Erzeugnissen derselben Kategorie entsprechen.

Im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind unter "Kategorie" folgende Erzeugnisklassen zu verstehen:

- Tomaten/Paradeiser des KN-Codes 0702 00 00,

- Mandeln ohne Schale der KN-Codes 0802 12 10 und 0802 12 90,

- Haselnüsse (Corylus ssp.) der KN-Codes 0802 21 00 und 0802 22 00,

- Walnüsse in der Schale des KN-Codes 0802 31 00,

- Orangen der KN-Codes 0805 10 10 bis 0805 10 80,

- Clementinen des KN-Codes 0805 20 10,

- Monreales und Satsumas des KN-Codes 0805 20 30,

- Mandarinen und Wilkings des KN-Codes 0805 20 50,

- Tangerinen des KN-Codes 0805 20 70,

- ähnliche Zitrushybriden des KN-Codes 0805 20 90,

- Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) des KN-Codes 0805 30 10,

- Limetten (Citrus aurantifolia) des KN-Codes 0805 30 90,

- Tafeltrauben des KN-Codes 0806 10 10,

- Äpfel der KN-Codes 0808 10 10 bis 0808 10 90,

- Pfirsiche einschließlich Brügnolen und Nektarinen der KN-Codes 0809 30 10 und 0809 30 90.

(3) a) Die Mitteilungen gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 5

- werden aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien im Sinne von Absatz 2, Unterabsatz 3 und gegebenenfalls nach Bestimmungen oder Bestimmungsgruppen;

- tragen gegebenenfalls den Vermerk "GATT-Nahrungsmittelhilfe", wenn sie eine Erstattung betreffen, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft gewährt wurde;

- tragen die Angabe "keine", wenn es keine beantragten, zurückgenommenen bzw. ungenutzten Mengen gibt;

- müssen der Kommission auf elektronischem Wege (E-Mail) auf dem von der Kommission zu diesem Zweck an die Mitgliedstaaten übermittelten Formular übersandt werden.

b) Die Mitteilungen gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 5 erfolgen am Montag und Donnerstag jeder Woche bis spätestens 12 Uhr (Brüsseler Zeit) und betreffen die Anträge, die zwischen dem Tag der vorhergehenden Mitteilung und dem Vortag der Mitteilung bei den Mitgliedstaaten eingegangen sind, sowie die Angaben, die bei den Mitgliedstaaten während dieses Zeitraums über die zurückgenommenen und ungenutzten Mengen eingegangen sind. Ist der Montag oder Donnerstag ein Feiertag für die Kommission, so kann diese die Tage der Mitteilung vorübergehend ändern.

c) Fällt der in Buchstabe b) vorgesehene Tag der Mitteilung auf einen einzelstaatlichen Feiertag, so wird sie vom betreffenden Mitgliedstaat am letzten vorhergehenden Arbeitstag bis spätestens 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) übermittelt.

(4) Zusätzlich zu den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 werden Erstattungen nur vorbehaltlich der Vorlage folgender Unterlagen gezahlt:

- bei Erzeugnissen, für die eine gemeinsame Vermarktungsnorm festgesetzt wurde, Vorlage der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001(10);

- bei Erzeugnissen, für die keine gemeinsame Vermarktungsnorm festgesetzt wurde, und sofern nationale Vorschriften für die Qualität von nach Drittländern ausgeführtem Obst und Gemüse gelten, Vorlage einer von den Kontrollstellen der Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigung darüber, dass diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Kontrolle den genannten Vorschriften entsprachen.

Artikel 8

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2190/96 wird aufgehoben.

Ihre Bestimmungen gelten jedoch weiterhin für die Ausfuhren, für die der Lizenzantrag vor dem 9. November 2001 für die Verfahren A1 und A2 und vor dem 16. November 2001 für das Verfahren B eingereicht wurde.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die Ausfuhren, für die der Lizenzantrag ab dem 9. November 2001 für die Verfahren A1, A2 und A3 und ab dem 16. November 2001 für das Verfahren B eingereicht wurde.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

(3) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 12.

(4) ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 16.

(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(7) ABl. L 199 vom 24.7.2001, S. 13.

(8) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(9) ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 22.

(10) ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9.

ANHANG I

Bestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 1

Hongkong SAR

Singapur

Malaysia

Sri Lanka

Indonesien

Thailand

Taiwan

Papua-Neuguinea

Laos

Kambodscha

Vietnam

Japan

Uruguay

Paraguay

Argentinien

Mexiko

Costa Rica

ANHANG ΙΙ

Übereinstimmungstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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