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Document 32001R1659

Verordnung (EG) Nr. 1659/2001 der Kommission vom 16. August 2001 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

ABl. L 221 vom 17.8.2001, p. 7–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1659/oj

32001R1659

Verordnung (EG) Nr. 1659/2001 der Kommission vom 16. August 2001 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

Amtsblatt Nr. L 221 vom 17/08/2001 S. 0007 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 1659/2001 der Kommission

vom 16. August 2001

zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/93(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)(3) sind für das Jahr 2001 Quoten für Kabeljau vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Kabeljaufänge in den ICES-Gebieten I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, die für 2001 zugeteilte Quote erreicht. Spanien hat die Befischung dieses Bestands ab dem 10. Juli 2001 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Gebiete I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, gilt die Spanien für 2001 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Kabeljau in den Gewässern der ICES-Gebiete I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 10. Juli 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 2001

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

(3) ABl. L 334 vom 30.12.2000, S. 1.

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