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Document 32001R1448

    Verordnung (EG) Nr. 1448/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements in Bezug auf die Strukturmaßnahmen

    ABl. L 198 vom 21.7.2001, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/07/2001; Stillschweigend aufgehoben durch 32001R1452

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1448/oj

    32001R1448

    Verordnung (EG) Nr. 1448/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements in Bezug auf die Strukturmaßnahmen

    Amtsblatt Nr. L 198 vom 21/07/2001 S. 0003 - 0004


    Verordnung (EG) Nr. 1448/2001 des Rates

    vom 28. Juni 2001

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements in Bezug auf die Strukturmaßnahmen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(4) sind die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine gemeinschaftliche Förderung gewährt werden kann, sowie die Bedingungen für eine solche Förderung festgelegt. Nach jener Verordnung besteht die Möglichkeit, für die Gebiete in äußerster Randlage die Anpassungen und die Ausnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, um den besonderen Erfordernissen dieser Regionen Rechnung zu tragen.

    (2) Mit Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags werden die Zwänge anerkannt, denen die Regionen in äußerster Randlage, zu denen die französischen überseeischen Departements gehören, ausgesetzt sind.

    (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91(5) soll den Nachteilen abhelfen, die mit der Abgelegenheit und der Insellage dieser Departements verbunden sind, und die Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dieser Departements verbessern.

    (4) Manche landwirtschaftlichen Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in den französischen überseeischen Departements weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Es sollte deshalb für einige Investitionsarten von den Vorschriften, die die Gewährung bestimmter Strukturbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einschränken oder verbieten, abgewichen werden können.

    (5) Nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 dürfen Beihilfen für die Forstwirtschaft nur für Wälder und bewaldete Flächen gewährt werden, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Die meisten Wälder und bewaldeten Flächen in diesen Departements gehören jedoch anderen öffentlichen Behörden als den Gemeinden. Unter diesen Gegebenheiten sollten die Bestimmungen des genannten Artikels gelockert werden.

    (6) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann sich für drei der in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage auf bis zu 85 v.H. der zuschussfähigen Gesamtkosten belaufen. Demgegenüber ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Agrarumweltmaßnahmen, die die vierte flankierende Maßnahme bilden, gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der genannten Verordnung in allen Gebieten, die unter Ziel 1 fallen, auf 75 v.H. begrenzt. Angesichts der Bedeutung, die dem Umweltschutz in der Landwirtschaft im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zukommt, sollte der Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für alle flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage harmonisieren werden.

    (7) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(6) gelten die Pläne, gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente für einen Zeitraum von sieben Jahren und beginnt der Programmplanungszeitraum am 1. Januar 2000. Zur Wahrung der Kohärenz und zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung von Begünstigten ein und desselben Programms ist zu gewährleisten, dass die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abweichungen ausnahmsweise während des gesamten Programmplanungszeitraums angewendet werden können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird wie folgt geändert:

    In Titel VI wird folgender Artikel 21 eingefügt: "Artikel 21

    (1) Für Investitionen, die in erster Linie der Förderung der Diversifizierung, der Umstrukturierung oder der Ausrichtung auf die nachhaltige Landwirtschaft dienen und die in Betrieben von geringer Größe getätigt werden, welche in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(7) festzulegen sind, ist abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Vomhundertsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, auf maximal 75 v.H. begrenzt(8).

    (2) Für Investitionen in Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus überwiegend lokaler Produktion und aus Sektoren, welche in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, verarbeiten und vermarkten, ist abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Vomhundertsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens auf maximal 65 v.H. begrenzt. Bei den kleineren und mittleren Unternehmen ist der Gesamtwert der Beihilfe unter denselben Bedingungen auf maximal 75 v.H. begrenzt.

    (3) Die Einschränkung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt nicht für tropische Wälder und bewaldete Flächen auf dem Gebiet der französischen überseeischen Departements.

    (4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in den Artikeln 22 bis 24 dieser Verordnung vorgesehenen Agrarumweltmaßnahmen beläuft sich abweichend von Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auf 85 v.H.

    (5) Die gemäß diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen der für diese Departements aufgestellten Einheitlichen Programmplanungsdokumente gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kurz beschrieben."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. Rosengren

    (1) ABl. C 96 E vom 27.2.2001, S. 274.

    (2) Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 29.

    (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (5) ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

    (6) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    (7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (8) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1).

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