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Document 32001R0885

Verordnung (EG) Nr. 885/2001 der Kommission vom 24. April 2001 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3201/90, (EG) Nr. 1622/2000 und (EG) Nr. 883/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur gemeinsamen Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Weine aus Kanada, für die die Angabe "Icewine" zugelassen ist

ABl. L 128 vom 10.5.2001, p. 54–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/885/oj

32001R0885

Verordnung (EG) Nr. 885/2001 der Kommission vom 24. April 2001 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3201/90, (EG) Nr. 1622/2000 und (EG) Nr. 883/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur gemeinsamen Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Weine aus Kanada, für die die Angabe "Icewine" zugelassen ist

Amtsblatt Nr. L 128 vom 10/05/2001 S. 0054 - 0055


Verordnung (EG) Nr. 885/2001 der Kommission

vom 24. April 2001

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3201/90, (EG) Nr. 1622/2000 und (EG) Nr. 883/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur gemeinsamen Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Weine aus Kanada, für die die Angabe "Icewine" zugelassen ist

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf die Artikel 46, 68 und 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 731/2001(4), sieht vor, die Anwendungsdauer von bestimmten, vom Rat mit Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgehobenen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/96(6), bis 31. März 2001, d. h. bis zur Fertigstellung und Annahme der Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung, zu verlängern.

(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1640/2000(8), kann bei bestimmten eingeführten Weinen von den Bestimmungen der Artikel 30 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 hinsichtlich der möglichen Verwendung des Namens einer Rebsorte und der Angabe des Erntejahres abgewichen werden.

(3) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 müssen Angaben über eine gehobene Qualität, die in den nationalen Vorschriften eines Drittlands für den Binnenmarkt dieses Landes vorgesehen sind, von der Gemeinschaft anerkannt werden, um auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendet werden zu können.

(4) In Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates(9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2451/2000(10), sind die (in Artikel 19 derselben Verordnung vorgesehenen) Abweichungen vom Schwefeldioxidgehalt bei bestimmten Weinen festgelegt. In Anhang XIII der genannten Verordnung sind die (in Artikel 20 der genannten Verordnung vorgesehenen) Abweichungen vom Gehalt an fluechtiger Säure bei bestimmten Weinen festgelegt.

(5) Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern(11) sind analytische Abweichungen gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für bestimmte eingeführte Weine vorgesehen, insbesondere für Weine, deren vorhandener Alkoholgehalt weniger als 9 % vol. beträgt und deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol. überschreitet.

(6) Weine aus Kanada, für die die Angabe "Icewine" zugelassen ist, werden unter ähnlichen Bedingungen wie Gemeinschaftsweine erzeugt, die die Angabe "Eiswein" tragen dürfen. Damit die als "Icewine" bezeichneten kanadischen Weine mit den für diese Weine verwendeten Angaben auf dem Etikett eingeführt und vermarktet werden können, sind für diese Weine die genannten Abweichungen hinsichtlich der Möglichkeit der Verwendung des Namens einer Rebsorte auf dem Etikett, der Angabe des Erntejahres und der Angaben über eine gehobene Qualität, den Schwefeldioxidgehalt, den Gehalt an fluechtiger Säure, den vorhandenen Alkoholgehalt und den Gesamtalkoholgehalt vorzusehen.

(7) Zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und Kanada werden im Hinblick auf den Abschluss eines Gesamtabkommens über den Weinhandel derzeit Verhandlungen geführt, wobei beide Vertragsparteien ihre Absicht bekundet haben, innerhalb einer angemessenen Zeit zu einer zufriedenstellenden Vereinbarung zu gelangen. Zur Erleichterung der Verhandlungen sollten diese Abweichungen übergangsweise bis zum Inkrafttreten des aus diesen Verhandlungen hervorgehenden Abkommens zugelassen sein.

(8) Der Verwaltungsausschuss für Wein hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 wird wie folgt geändert:

a) Dem Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- Kanada, die als 'Icewine' bezeichnet sind."

b) Dem Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- Kanada, die als 'Icewine' bezeichnet sind."

c) In Anhang I wird nach dem Kapitel "3a Australien" folgendes Kapitel angefügt: "4. KANADA

- 'Icewine' gegebenenfalls mit der Angabe 'VQA' oder der Angabe 'Vintners Quality Alliance'".

Artikel 2

(1) In Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird folgender Absatz angefügt: "Ergänzend zu Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhöht sich die Hoechstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weißweinen aus Kanada, die einen in Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben und als 'Icewine' bezeichnet werden dürfen, auf 400 mg/l."

(2) In Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 wird folgender Absatz angefügt: "g) bei kanadischem Wein:

auf 35 Milliäquivalent pro Liter Wein, der als 'Icewine' bezeichnet werden darf."

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 33 Absatz 1 wird folgender Buchstabe d) angefügt: "d) Weine mit Ursprung in Kanada, deren vorhandener Alkoholgehalt mindestens 7 % vol. beträgt und deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol. überschreitet, wenn sie wie folgt bezeichnet sind:

- durch eine geografische Angabe und

- durch die Angabe 'Icewine'

unter den Bedingungen, die in der Gesetzgebung der Provinzen 'Ontario' und 'British Columbia' festgelegt sind."

2. In Artikel 33 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf Buchstabe d) eingefügt.

3. In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 wird die Angabe "Kanada" gestrichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. April 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 24.

(4) ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 33.

(5) ABl. L 232 vom 9.8.1989, S. 13.

(6) ABl. L 184 vom 24.7.1996, S. 3.

(7) ABl. L 309 vom 8.11.1990, S. 1.

(8) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 41.

(9) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.

(10) ABl. L 282 vom 8.11.2000, S. 7.

(11) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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