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Document 32001R0652

Verordnung (EG) Nr. 652/2001 der Kommission vom 30. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 mit Sondervorschriften zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 in Bezug auf den Rindfleischsektor

ABl. L 91 vom 31.3.2001, p. 60–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/652/oj

32001R0652

Verordnung (EG) Nr. 652/2001 der Kommission vom 30. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 mit Sondervorschriften zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 in Bezug auf den Rindfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 091 vom 31/03/2001 S. 0060 - 0061


Verordnung (EG) Nr. 652/2001 der Kommission

vom 30. März 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 mit Sondervorschriften zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 in Bezug auf den Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a), Artikel 33 Absatz 12 und Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, die die Behörden bestimmter Drittländer aufgrund der BSE-Fälle in Bezug auf die Ausfuhren von Rindern und Rindfleisch aus der Gemeinschaft getroffen haben, haben den Gemeinschaftsausführern wirtschaftlich sehr geschadet.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 23/2001 der Kommission(2) wurden Maßnahmen getroffen, um bestimmte gravierende Folgen dieser Maßnahmen zu korrigieren.

(3) Die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen der Behörden bestimmter Drittländer in Bezug auf die Ausfuhren von Rindern und Rindfleisch aus der Gemeinschaft kommen nach wie vor zur Anwendung oder wurden noch verschärft.

(4) Um die dramatischen Folgen für die Ausführer in der Gemeinschaft zu begrenzen, sollten bestimmte Fristen verlängert werden.

(5) Angesichts der Entwicklung der Lage sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Auf Antrag des Lizenzinhabers werden Ausfuhrlizenzen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 erteilt und spätestens am 20. Februar 2001 beantragt wurden, annulliert, wobei die hinterlegte Sicherheit freigegeben wird; dies gilt nicht für Lizenzen, deren Gültigkeit vor dem 1. November 2000 abgelaufen ist.

(2) Auf Antrag des Ausführers und für Erzeugnisse, für die spätestens am 20. Februar 2001

- die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren oder die einer der Zollregelungen gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen waren, wird die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bzw. in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sowie in Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene 60-Tage-Frist für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft auf 210 Tage verlängert. Diese Verlängerung ist jedoch bis zum 31. Dezember 2001 befristet;

- die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren, die jedoch das Zollgebiet der Gemeinschaft noch nicht verlassen hatten oder einer der Zollregelungen gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterworfen waren, zahlt der Ausführer die im Voraus gezahlte Erstattung zurück, wobei die entsprechenden Sicherheiten freigegeben werden;

- die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren und die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatten, besteht die Möglichkeit der Wiedereinfuhr und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft. In diesem Falle zahlt der Ausführer die im Voraus gezahlte Erstattung zurück, wobei die entsprechenden Sicherheiten freigegeben werden;

- die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt waren und die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatten, besteht die Möglichkeit der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft, wo sie vor der Weiterbeförderung zum Bestimmungsort im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens während höchstens 120 Tagen in einer Freizone, einem Freilager oder einem Zolllager gelagert werden können, ohne dass die Zahlung der Ausfuhrerstattung für die tatsächliche Bestimmung oder die Lizenzsicherheit berührt werden.

Artikel 3

Auf Antrag des Ausführers und abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 behält der Ausführer, wenn die Ausfuhrzollförmlichkeiten oder die Förmlichkeiten für die Inanspruchnahme einer der Zollregelungen gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 am 20. Februar 2001 nicht für die gesamte, in der vor dem 20. Februar 2001 ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 angegebene Fleischmenge erfuellt waren, den Anspruch auf die Sondererstattung für die Mengen, die tatsächlich ausgeführt und in einem Drittland zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Dasselbe gilt, wenn in Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich dieser Verordnung ein Teil der auf der Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 angegebenen Menge nicht in einem Drittland zum freien Verkehr abgefertigt wurde.

Artikel 4

(1) Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a), die Verringerung um 20 % gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und die Erhöhungen um 10 % bzw. 15 % gemäß Artikel 25 Absatz 1 bzw. Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gelten nicht für Ausfuhren im Rahmen von Lizenzen, die bis spätestens 20. Februar 2001 beantragt wurden.

(2) Geht der Erstattungsanspruch verloren, so findet die Sanktion gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 keine Anwendung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 7.

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