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Document 32001R0545

Verordnung (EG) Nr. 545/2001 der Kommission vom 20. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

ABl. L 81 vom 21.3.2001, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/545/oj

32001R0545

Verordnung (EG) Nr. 545/2001 der Kommission vom 20. März 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

Amtsblatt Nr. L 081 vom 21/03/2001 S. 0021 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 545/2001 der Kommission

vom 20. März 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nchstehender Gründe:

(1) Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2786/2000(4), enthält Durchführungsbestimmungen zur Lieferung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung für Versuche. Diese sind nicht klar genug und müssen daher neu gefasst werden.

(2) Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 enthält Durchfürhungsbestimmungen zur Lagerbeihilfe für Alkohol aus der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. Diese sind nicht klar genug und müssen daher neu gefasst werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 erhält folgende Fassung:"Für die Erzeuger, die ihren Wein oder ihre Nebenerzeugnisse für von den Mitgliedstaaten kontrollierte Versuche liefern, gelten die Bestimmungen der Artikel 45, 46 und 47, und die Beihilfe, die der zur Durchführung des Versuchts befugten Person gezahlt wird, beträgt 0,277 EUR/% vol/hl."

(2) In Artikel 64 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 werden der zweite und dritte Gedankenstrich durch folgenden Text ersetzt:

"- während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten und eines Hoechstzeitraums von zwölf Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember des laufenden Wirtschaftsjahres bis zum 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres gewährt werden.

Für das Weinwirtschaftsjahr 2000/01 kann die sekundäre Beihilfe jedoch während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten und eines Hoechstzeitraums von zwölf Monaten für die Behilfeanträge gezahlt werden, die im Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis zum 30. Mai 2001 gestellt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

(4) ABl. L 323 vom 20.12.2000, S. 4.

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