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Document 32001R0468

Verordnung (EG) Nr. 468/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan

ABl. L 67 vom 9.3.2001, p. 24–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/03/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/468/oj

32001R0468

Verordnung (EG) Nr. 468/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 067 vom 09/03/2001 S. 0024 - 0036


Verordnung (EG) Nr. 468/2001 des Rates

vom 6. März 2001

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission und nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Die zu überprüfenden Maßnahmen gegenüber Japan

(1) Im April 1993 führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 993/93(2) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan ein.

2. Maßnahmen gegenüber anderen Ländern

(2) Im Oktober 1993 führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2887/93(3) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur ein. Diese Maßnahmen wurden 1995 durch die Verordnung (EG) Nr. 2937/95(4) geändert, nachdem eine Untersuchung ergeben hatte, dass sich die Dumpingspanne erhöht hatte, weil die Zölle übernommen wurden. Diese Maßnahmen sind ebenfalls Gegenstand einer Überprüfung(5), die im Oktober 1998 eingeleitet wurde.

(3) Am 16. September 1999 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(6) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) betreffend die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan. Diese Untersuchung wurde im November 2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates(7) abgeschlossen, mit der endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen in diesen Ländern eingeführt wurden.

3. Überprüfungsantrag

(4) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan(8) erhielt die Kommission einen Antrag mit Datum 23. Januar 1998 auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(5) Der Antrag wurde im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfiel.

(6) Der Antrag wurde damit begründet, dass Dumping und Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss stellte die Kommission fest, dass ausreichende Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen und leitete gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Untersuchung ein(9). Die Einleitung nach Artikel 11 Absatz 3 stützte sich auf die in dem Antrag aufgestellte Behauptung, dass die Dumpingspannen seit der vorausgegangenen Untersuchung erheblich gestiegen waren und das Außerkrafttreten der Maßnahmen daher zu einem Anstieg von Dumping und Schädigung führen würde.

4. Untersuchung

(7) Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller, die den Überprüfungsantrag unterstützten, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie Eurocommerce (einen Verband, der eine Vielzahl kleiner Verwender in der Gemeinschaft repräsentiert) offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die Vertreter der Ausfuhrländer wurden ebenfalls offiziell unterrichtet. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8) Die Kommission sandte Fragebogen an die bekanntermaßen betroffenen Parteien und erhielt Antworten von drei Gemeinschaftsherstellern und zwei japanischen Herstellern, von denen nur einer die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausführte. Die Kommission sandte außerdem Fragebogen an die Einführer und den Verwenderverband. Sie erhielt Antworten von zwei Einführern; weder von dem Verwenderverband noch von einzelnen Verwendern gingen Antworten ein.

(9) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Ausführende Hersteller:

- Yamato Scale Co. Ltd., Akashi

- Ishida Co. Ltd., Kyoto

Antragstellende Gemeinschaftshersteller:

- Bizerba GmbH & Co. KG, Balingen, Deutschland

- GEC Avery Limited, (Tochterunternehmen von General Electric Company, plc), Birmingham, Vereinigtes Königreich

- Testut/Lutrana S.A., Béthune, Frankreich

Einführer:

- Digi Nederland B.V., Purmerend, Niederlande

- Carrin and Co. NV, Antwerpen, Belgien

(10) Die Untersuchung zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines anhaltenden oder erneuten Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Der Untersuchungszeitraum zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung (nachstehend "Schadensuntersuchungszeitraum" genannt) erstreckte sich von 1994 bis zum Ende des UZ.

(11) Wegen der Komplexität der Untersuchung und insbesondere der Auswirkung des Euro-Effekts auf die Untersuchung (vgl. Randnummer 34) und der durch die mangelnde Mitarbeit verursachten Schwierigkeiten, Feststellungen zu treffen, überstieg diese Überprüfung die in Artikel 11 Absatz 5 vorgesehene normale Dauer von 12 Monaten.

(12) Die betroffenen Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der endgültigen Zölle zu empfehlen. Ihnen wurde ferner nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt und die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend angepasst.

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(13) Bei der betroffenen Ware handelt es sich wie bei der Ausgangsuntersuchung um elektronische Waagen für den Einzelhandel (nachstehend "REWS" genannt) mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis, mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben, des KN-Codes ex84238150. REWS werden in verschiedenen Typen oder mit verschiedenen Leistungsmerkmalen und Techniken hergestellt. Hier unterscheidet der Wirtschaftszweig drei Marktsegmente, und zwar das untere, das mittlere und das obere Marktsegment. Diese Segmente reichen von freistehenden REWS ohne eingebauten Drucker bis zu komplizierteren Modellen mit voreinstellbaren Tasten und der Möglichkeit der Integration in elektronische Kontroll- und Steuersysteme.

(14) Obgleich die Verwendungsmöglichkeiten von REWS variieren können, bestehen keine wesentlichen Unterschiede in den grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften der verschiedenen REWS-Typen. Außerdem lässt sich keine klare Trennungslinie zwischen den drei Marktsegmenten ziehen, da die Modelle in benachbarten Segmenten oft austauschbar sind. Deshalb sind sie wie bei der Ausgangsuntersuchung für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware anzusehen.

2. Gleichartige Ware

(15) Die Untersuchung ergab, dass die verschiedenen in Japan hergestellten und verkauften REWS und die aus Japan in die Gemeinschaft ausgeführten REWS trotz unterschiedlicher Größe, Lebensdauer, Spannung oder Konfiguration die gleichen technischen und materiellen Eigenschaften haben und folglich als gleichartige Waren anzusehen sind.

Desgleichen sind die in der Gemeinschaft hergestellten REWS und die aus Japan in die Gemeinschaft ausgeführten REWS trotz geringer technischer Unterschiede im Großen und Ganzen in jeder Hinsicht gleichartig.

C. DUMPING UND WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN DUMPINGS

1. Vorbemerkungen

(16) Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dieser Überprüfung um eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung kombiniert mit einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3, wobei letztere eingeleitet wurde, um in dem Antrag enthaltene Informationen über eine angebliche Zunahme des schädigenden Dumpings zu überprüfen. Die Kommission beschloss, die Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 nicht fortzuführen, da die von den ausführenden Herstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Mengen gering waren und die Beweise zur Feststellung einer dauerhaften Veränderung der Umstände nicht ausreichten. Die Feststellungen der Kommission stützen sich daher auf Artikel 11 Absatz 2 betreffend die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des schädigenden Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen.

(17) Eurostat-Daten zufolge wurden im Untersuchungszeitraum 995 REWS aus Japan in die Gemeinschaft eingeführt; im Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung, die zur Einführung der überprüften Maßnahmen führte, wurden 19000 Stück eingeführt. Die Mitarbeit an dieser Untersuchung war gering (insgesamt 35 Stück bzw. weniger als 4 % der Einfuhren). Die beiden Hersteller Yamato Scales Co. Ltd. und Ishida Co. Ltd. arbeiteten nur teilweise mit, und der letztgenannte führte im Untersuchungszeitraum keine Ware aus. An der Ausgangsuntersuchung arbeiteten dagegen vier ausführende Hersteller mit.

2. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings

(18) Laut Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung dient eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Maßnahmen dazu festzustellen, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen das schädigende Dumping anhalten oder erneut auftreten würde.

Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(19) Bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ist zunächst zu untersuchen, ob Dumping vorliegt und dann, ob dieses Dumping wahrscheinlich anhalten wird.

(20) Auf die Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung hin brachten nur zwei Hersteller Bemerkungen vor. Beide arbeiteten jedoch nur teilweise mit. Einer führte im Untersuchungszeitraum keine Ware in die Gemeinschaft aus und übermittelte daher keine Angaben zu den Ausfuhrpreisen, während der andere zwar Ausfuhren getätigt hatte, aber nur unvollständige Angaben über die Normalwerte übermittelte. Drei andere Hersteller, die an der vorausgegangenen Untersuchung beteiligt waren, verweigerten die Mitarbeit vollständig. Unter diesen Umständen standen der Kommission bei ihrer Dumpinguntersuchung nur sehr wenige Angaben der japanischen Hersteller zur Verfügung.

(21) Das teilweise kooperierende Unternehmen, Yamato Scales Co. Ltd, übermittelte zwar vollständige Informationen über seine Ausfuhrpreise, aber unvollständige Angaben zum Normalwert, die nur ein Drittel seiner Inlandsverkäufe der betroffenen Ware abdeckten (die übrigen Verkäufe gingen an geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaften). Außerdem legte das Unternehmen keine Angaben zu den Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten im Zusammenhang mit den Inlandsverkäufen vor. Ein Vergleich dieser Ausfuhrpreise mit den unvollständigen Angaben zum Normalwert ließ erkennen, dass die Verkäufe dieses Ausführers in die Gemeinschaft erheblich gedumpt waren. Ein Vergleich dieser Ausfuhrpreise mit dem in der Ausgangsuntersuchung für diesen Hersteller rechnerisch ermittelten Normalwert ergab ebenfalls beträchtliches Dumping.

(22) Ein japanischer ausführender Hersteller, auf den im Untersuchungszeitraum die überwiegende Mehrheit der REWS-Einfuhren aus Japan entfiel, räumte außerdem in seiner Erklärung, er werde die Mitarbeit verweigern, ein, dass seine Ausfuhren in die Gemeinschaft gedumpt waren. Die Kommission untersuchte auch die Eurostat-Daten, und der anhand dieser Daten ermittelte Durchschnittspreis aller japanischen Ausfuhren untermauerte die Dumpingfeststellung, denn er war niedriger als alle für das teilweise kooperierende Unternehmen ermittelten Normalwerte.

(23) Angesichts der geringen Mitarbeit wurden die vorgenannten Informationen als verfügbare Fakten im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung angesehen. Sie zeigten, wie bereits erwähnt, eine beträchtliche Dumpingspanne.

(24) Da die japanische Währung seit der vorausgegangenen Untersuchung Schwankungen unterworfen war, wurde auch die Abwertung des Yen gegenüber der Rechnungswährung (Dollar) untersucht. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Auswirkungen der gestiegenen Yen-Ausfuhrpreise durch einen deutlichen realen Rückgang der Dollar-Ausfuhrpreise (nach Eurostat) seit der Ausgangsuntersuchung teilweise kompensiert wurden. Dies wurde durch die Feststellungen für das teilweise kooperierende Unternehmen bestätigt, denn in seinem Fall führte die Abwertung des Yen, soweit dies aus den unvollständigen Angaben abgeleitet werden konnte, nicht zu einer Verringerung der Dumpingspanne. Außerdem gab es eindeutige Anzeichen dafür, dass die Abwertung des Yen möglicherweise nicht von Dauer ist.

(25) Für den Untersuchungszeitraum wurde beträchtliches Dumping festgestellt, und es wurden keine Informationen vorgelegt, die ein Anhalten des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die der Kommission vorliegenden Beweise deuten vielmehr stark darauf hin, dass diese Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auch in absehbarer Zukunft gedumpt werden dürften. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass der Gemeinschaftsmarkt für die Ausführer attraktiv ist, weil gemäß den Angaben des teilweise kooperierenden Unternehmens die Preise dort höher sind als in anderen Drittländern (Taiwan, Malaysia), in die dieses Unternehmen seine Ware ebenfalls ausführt.

(26) Außerdem waren die Preise in Japan systematisch höher als in anderen Ländern, und dies über Jahre hinweg. Mit einer kurz- oder mittelfristigen Änderung dieser Lage ist also nicht zu rechnen, so dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.

Wahrscheinlichkeit erneuten Dumpings

(27) Da die Maßnahmen anscheinend dazu führten, dass deutlich geringere Mengen von Japan in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, wurde untersucht, wie sich ein Außerkrafttreten der Maßnahmen auf die Menge der Ausfuhren in die Gemeinschaft und die gedumpten Preise auswirken würde, d. h. ob ein erneutes Dumping wahrscheinlich ist.

(28) Es gibt Anzeichen dafür, dass sowohl das teilweise kooperierende Unternehmen als auch die nichtkooperierenden Unternehmen ihre Ausfuhrmengen wahrscheinlich wieder steigern würden. Denn zum einen wäre die Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen als Markt für die japanischen Ausfuhren attraktiv, da die Gemeinschaftspreise anscheinend höher sind als die Preise in den anderen Drittländern, in denen die ausführenden Hersteller präsent sind. Da die japanischen Unternehmen nach wie vor große Mengen in diese anderen Drittländer ausführen, ist es sehr wahrscheinlich, dass zumindest ein Teil dieser Ausfuhren in die Gemeinschaft umgeleitet wird. Zum anderen ist der Gemeinschaftsmarkt aufgrund seiner Größe ein sehr wichtiger Markt, und es ist kaum damit zu rechnen, dass diese Ausführer das Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht ausnutzen.

(29) Was die Preise dieser Einfuhren angeht, so gibt es keinen Grund anzunehmen, dass sie im Falle eines Anstiegs der Einfuhrmenge im Vergleich zu den derzeitigen Preisen bei geringen Einfuhren steigen werden. Vielmehr könnten niedrigere Preise eine Vorbedingung für eine deutliche Steigerung der Einfuhren darstellen. Wie unter Randnummer 25 dargelegt, spricht auch die Tatsache, dass die japanischen Ausfuhren in andere Drittländer, in denen keine Antidumpingmaßnahmen gelten (Taiwan und Malaysia), gedumpt sind, für ein erneutes Auftreten des Dumpings. Außerdem deutet nichts darauf hin, dass sich die relativ hohen Preise in Japan auf kurze Sicht ändern.

D. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT FÜR REWS

1. Struktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(30) Seit der Einführung der derzeitigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den REWS-Einfuhren aus Japan im Jahre 1993 unterzog sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einem Umstrukturierungs- und Konsolidierungsprogramm, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. An der vorausgegangenen Untersuchung arbeiteten insgesamt noch zehn Unternehmen mit; nach der Umstrukturierung waren im Untersuchungszeitraum nur noch sechs dieser Unternehmen aktiv. Drei der Unternehmen arbeiteten an dieser Untersuchung mit. Während der Untersuchung wurde deutlich, dass andere Gemeinschaftshersteller ähnliche Umstrukturierungen durchführten.

(31) Die Produktion der kooperierenden Gemeinschaftshersteller machte im Untersuchungszeitraum 41 %, d. h. einen erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung aus. Diese Hersteller werden nachstehend als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" bezeichnet. Ferner unterstützten zwei große Unternehmen den Überprüfungsantrag, arbeiteten aber nicht voll an der Untersuchung mit. Die Produktion der Hersteller, die den Antrag unterstützten, war daher repräsentativ, da sie deutlich über 50 % der Gemeinschaftsproduktion betrug.

(32) Es sei darauf hingewiesen, dass für die Zwecke der genannten Ermittlung der Repräsentativität der Gemeinschaftsproduktion gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 der Grundverordnung die Produktion aller in der Gemeinschaft tätigen Unternehmen, die mit ausführenden Herstellern in den Untersuchungsergebnissen zufolge dumpenden Ländern geschäftlich verbunden sind, bei der Definition der Gesamtproduktion in der Gemeinschaft nicht berücksichtigt wurden.

2. REWS-Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(33) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der überprüften Verkaufszahlen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Angaben im Überprüfungsantrag (über die Verkäufe der nichtkooperierenden Gemeinschaftshersteller) sowie der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrmengen bestimmt. Der Verbrauch entwickelte sich im Schadensuntersuchungszeitraum wie folgt:

REWS-Verbrauch in der Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(34) Die Zunahme des Verbrauchs im Jahre 1997 und im Untersuchungszeitraum war in erster Linie die Folge eines einmaligen Anstiegs der Nachfrage seitens der Einzelhändler im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (nachstehend "Euro-Effekt" genannt). Ab 1997 kauften die Einzelhändler im Hinblick auf die Einführung des Euro neue, Euro-konforme Modelle. Da die Einzelhändler damit die Erneuerung ihrer alten REWS vorverlegten, stieg die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt und die Verkaufsmengen erhöhten sich. Diese Verbesserung der Lage wird jedoch von kurzer Dauer sein, und ein Rückgang der Verkaufsmengen auf das normale Niveau im Jahr 2000 und darunter ab 2001 ist absehbar, bis ab 2004 wieder das normale Niveau erreicht wird.

3. Betroffene Einfuhren

Einfuhrmenge

(35) Den Eurostat-Daten zufolge (auf der Grundlage von TARIC-Code 8423815010) entwickelten sich die Einfuhren von REWS aus Japan im Schadensuntersuchungszeitraum wie folgt:

Einfuhrmenge

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Preisverhalten der ausführenden Hersteller

(36) Was die Einfuhrpreise angeht, so erschien es am angemessensten, sich auf die Angaben des einzigen kooperierenden Herstellers zu stützen, der die Ware im Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausführte. Angesichts der Art der Ware wurde ein Vergleich der Ausfuhrpreise des ausführenden Herstellers mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für ein vergleichbares Modell als repräsentativ für das Preisverhalten dieses Herstellers im Untersuchungszeitraum angesehen. Obwohl die Auffassung vertreten wurde, dass diese Modelle einen fairen Vergleich zuließen, ließen sich nur schwer eindeutige Schlüsse ziehen, weil dieser ausführende Hersteller nur geringe Mengen zur Ausfuhr verkaufte. Auf der Grundlage der wenigen verfügbaren Geschäftsvorgänge war jedoch zu erkennen, dass die Verkaufspreise des betroffenen ausführenden Herstellers beträchtlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Außerdem entsprach der Rückgang der Preise dieser Modelle im Schadensuntersuchungszeitraum in etwa der Senkung der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Preise (vgl. Erwägungsgrund 42).

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(37) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und Indizien, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussten. Bestimmte Faktoren werden im Folgenden jedoch nicht eingehend behandelt, da sie den Untersuchungsergebnissen zufolge für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dieser Untersuchung nicht relevant waren. Außerdem lassen diese Faktoren nicht unbedingt Rückschlüsse auf die Gesamtentwicklung zu.

Produktion, Kapazitätsauslastung und Bestände

(38) Die Produktion aller REWS ging von 1994 bis 1996 zurück, stieg danach aber, wie unter Erwägungsgrund 34 dargelegt, entsprechend dem Euro-Effekt wieder an. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Schadensuntersuchungszeitraum um 6 %.

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Produktion und Produktionskapazität

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Es wurde davon ausgegangen, dass sich der Umfang der Bestände nicht nennenswert auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkte, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf Bestellung produzierte, so dass es fast keine Lagerhaltung gab.

Verkaufsmenge

(39) Die Gesamtmenge der REWS-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ging von 1994 bis 1996 zurück, stieg danach aber, wie unter Erwägungsgrund 34 dargelegt, entsprechend dem Euro-Effekt wieder an.

Verkäufe in Stück

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Umsatz

(40) Der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt mit allen REWS erzielte Umsatz ging von 1994 bis 1997 zurück, stieg danach aber, wie unter Erwägungsgrund 34 dargelegt, entsprechend dem Euro-Effekt wieder an.

Umsatz in ECU

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Marktanteil und Wachstum

(41) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum von 33,4 % auf 31,4 %. Daher konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht den vollen Nutzen aus dem Marktwachstum ziehen.

Preisentwicklung

(42) Die Entwicklung der REWS-Preise in der Gemeinschaft wurde anhand der Verkaufspreise aller vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Modelle untersucht. Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise für unabhängige Abnehmer entwickelten sich im Schadensuntersuchungszeitraum wie folgt:

Entwicklung der REWS-Preise

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Verkaufspreise aller Modelle fielen zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum um 11 %. Dieser Rückgang der Durchschnittspreise betraf alle Modelle.

Rentabilität

(43) Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, war die Nettoumsatzrentabilität während des gesamten Zeitraums positiv, wobei die Rentabilität zu Beginn des Schadensuntersuchungszeitraums konstant unter dem Niveau lag, das für die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs als notwendig erachtet wird. Die höhere Rentabilität im Jahre 1997 und im Untersuchungszeitraum ist auf zwei Faktoren zurückzuführen, und zwar auf den bereits erwähnten Euro-Effekt, der die Verkäufe vorübergehend ansteigen ließ, und, in geringerem Maße, auf die Folgen der massiven Umstrukturierungen des Wirtschaftszweigs (vgl. Erwägungsgrund 30).

Gewinne (Nettoumsatzrentabilität) in der Gemeinschaft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Sonstige leistungsbezogene Faktoren

(44) Der Cashflow sowie die Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung (oder Investitionen) und die Kapitalrendite wurden nicht im Einzelnen untersucht, da eine solche Analyse die Lage des Unternehmens insgesamt betreffen würde. Auf die anderen Geschäftszweige des Unternehmens entfallen mehr als 50 % seines Gesamtumsatzes, so dass eine Gesamtanalyse für die betroffene Ware nicht unbedingt repräsentativ wäre.

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unbedeutend angesehen werden.

Produktivität, Beschäftigung und Löhne

(45) Die nachstehende Tabelle zeigt, dass die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Schadensuntersuchungszeitraum um 29 % zurückging.

Produktivität je Beschäftigten Index 1995 = 100

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(46) Die Produktivität je Beschäftigten stieg im Schadensuntersuchungszeitraum um 42 %.

(47) Angesichts des Anteils der anderen Geschäftsbereiche an der Tätigkeit des Unternehmens insgesamt wurden die Löhne nicht im Einzelnen untersucht. Eine solche Analyse würde die Lage des Unternehmens insgesamt betreffen und wäre für die betroffene Ware nicht unbedingt repräsentativ.

Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(48) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führte umfangreiche Umstrukturierungen durch und verbesserte seine Produktions- und Vertriebsverfahren. Dennoch erzielte er wegen des anhaltenden Preisdrucks nur geringe Spannen, was zu Marktanteileinbußen und Arbeitsplatzabbau führte. Die Rentabilität verbesserte sich zum Ende des Schadensuntersuchungszeitraums, aber wie unter Erwägungsgrund 34 erwähnt, ist dies in erster Linie auf den einmaligen Euro-Effekt zurückzuführen, und die Gewinne werden voraussichtlich rasch wieder auf das im größten Teil des Schadensuntersuchungszeitraums vorherrschende Niveau absinken. Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von der in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellten schlechten Lage nicht vollständig erholte.

E. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1. Untersuchung der Lage der japanischen ausführenden Hersteller

(49) Die Entwicklung der Einfuhren aus Japan wurde unter Erwägungsgrund 35 beschrieben. Die japanischen ausführenden Hersteller verkauften ihre Ware weiter auf dem Gemeinschaftsmarkt, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, dass sie nicht die gesamte Warenpalette verkauften, sondern sich auf den Verkauf bestimmter Modelle in bestimmten Mitgliedstaaten konzentrierten. Die Kommission prüfte diese Behauptung und stellte anhand der Angaben der Einführer in der Tat fest, dass sich die Einfuhren eindeutig auf bestimmte Märkte konzentrierten, auf denen die Ausführer glaubten, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in erster Linie durch niedrige Preise Konkurrenz machen zu können, ohne dass sie, im Gegensatz zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, umfangreiche Verkaufs- und Vertriebsnetze benötigten.

(50) Die kooperierenden Einführer machten geltend, dass der Rückgang der Einfuhren aus Japan auf eine Verlagerung der Produktion in andere Länder zurückzuführen sei, und behaupteten, dass ein Anstieg der REWS-Produktion in Japan und der Ausfuhren in die Gemeinschaft in Zukunft nicht wahrscheinlich sei, da diese Verlagerung dauerhaft sei. Hierzu ist zu bemerken, dass den bisherigen Antidumpinguntersuchungen im Zusammenhang mit der betroffenen Ware zufolge die Produktion mobil ist und ohne weiteres in Länder verlegt werden kann, in denen keine Antidumpingmaßnahmen gelten. Die Untersuchung ergab, dass dieses Vorgehen dadurch erleichtert wird, dass in der Vergangenheit bei der Verlagerung der Produktion von Japan in andere südostasiatische Länder Bauteile von erheblichem Wert (insbesondere elektronische Bauteile) weiterhin in Japan hergestellt und von dort geliefert wurden. Daher ist nach Auffassung der Kommission, anders als von den kooperierenden Einführern behauptet, im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware nicht auszuschließen, dass die japanischen Ausfuhren rasch ihr vorheriges Niveau erreichen. Angesichts der Feststellung im Rahmen dieser Untersuchung, dass das Dumping anhielt, kann davon ausgegangen werden, dass entsprechende Einfuhren zu gedumpten Preisen verkauft würden.

(51) Zusätzlich zu dem Argument der relativen Leichtigkeit der Produktionsverlagerung zeigen die von dem teilweise kooperierenden ausführenden Hersteller übermittelten Zahlen, dass die Kapazitätsauslastung der vorhandenen Produktionsanlagen in Japan im Untersuchungszeitraum nur bei 50 % lag. Dies zeigt, dass im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen eindeutig Spielraum für eine Steigerung der Produktion und der Ausfuhren vorhanden ist, da es keine anderen wichtigen Märkte gibt, die diese zusätzliche Produktion aufnehmen könnten.

(52) Außerdem verkauft dieser ausführende Hersteller auch auf anderen Märkten (z. B. Malaysia und Taiwan) zu Billigpreisen. Bei vergleichbarem Verkaufsvolumen wie in der Gemeinschaft lagen die Preise bei den Verkäufen in Malaysia und Taiwan rund 30 % unter dem Verkaufspreis (cif ohne Antidumpingzölle) des gleichen Modells auf dem Gemeinschaftsmarkt. Dies zeigt eindeutig, dass der Gemeinschaftsmarkt für die japanischen ausführenden Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen äußerst attraktiv wäre.

(53) Eindeutig ist auch, dass bei den wenigen Geschäftsvorgängen im Untersuchungszeitraum zwar die Preise bei Einfuhr in die Gemeinschaft trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen niedrig waren, dass dies jedoch die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesichts des geringen Einfuhrvolumens nicht nennenswert drücken konnte. Im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen könnten die Ausführer und die Einführer ihre Preise flexibler gestalten. Die ausführenden Hersteller wären gegebenenfalls in der Lage, ihre Ausfuhrpreise zu erhöhen, aber diese Erhöhung dürfte sich in Grenzen halten, damit ihre Waren an Attraktivität gewinnen. Ohne Antidumpingzölle ist jedoch eher mit einem Rückgang der Einfuhrpreise zu rechnen, wodurch Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeübt würde.

2. Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(54) Der Gemeinschaftsmarkt für REWS dürfte sich mittelfristig kaum verändern, da es sich bei REWS um eine relativ ausgereifte Ware handelt. Im Untersuchungszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft infolge des Euro-Effekts seine Verkäufe ausbauen; dieses Phänomen ist jedoch, wie unter Erwägungsgrund 34 dargelegt, vorübergehend, und seine Auswirkungen dürften durch künftige Verluste aufgehoben werden. Mittelfristig werden die Verkäufe langsam wieder zurückgehen. Daher kann der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht mit einer mittel- oder langfristigen Steigerung seiner Verkäufe rechnen und muss sich vielmehr auf weitere Marktanteileinbußen infolge des Drucks durch die Einfuhren aus Drittländern einstellen. Diese Lage würde sich im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Japan noch weiter verschlechtern, da bei einer besseren Auslastung der Produktionskapazitäten in Japan oder einer Rückverlegung der Produktion aus den Ländern, in die sie nach Einführung der Antidumpingzölle verlagert wurde, ein erheblicher Anstieg des Einfuhrvolumens zu erwarten ist.

(55) Die Verkaufspreise sanken zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum im Durchschnitt um 10,9 %, und dieser Trend wird vermutlich anhalten, da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen derzeitigen Marktanteil halten will. Die derzeitige Tendenz im Einzelhandel weg von kleinen Läden und hin zu großen Supermarktketten hat wegen der Verhandlungsmacht dieser Ketten ebenfalls eine preisdrückende Wirkung. Die Supermarktketten handeln direkt mit dem Hersteller jährlich Verkaufsverträge für REWS aus. Bei der Untersuchung stellte sich heraus, dass diese großen Einzelhändler die Billigpreisangebote der japanischen ausführenden Hersteller benutzten, um den Druck auf die Preise noch zu erhöhen. Angesichts der erwarteten steigenden Attraktivität des Gemeinschaftsmarkts dürfte durch diese Billigpreisangebote ernsthaft Druck auf die Preise ausgeübt werden, so dass eine erneute Schädigung wahrscheinlich ist.

3. Schlussfolgerung zum erneuten Auftreten der Schädigung

(56) Im Lichte der Ergebnisse dieser Schadensuntersuchung wird der Schluss gezogen, dass im Falle des Auslaufens der Maßnahmen gegenüber den betroffenen Einfuhren ein erneutes Auftreten der Schädigung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung wahrscheinlich ist. Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigte die Kommission auch, dass die japanischen ausführenden Hersteller den Gemeinschaftsmarkt wesentlich stärker beeinflussen können, als ihr Marktanteil im Untersuchungszeitraum vermuten lässt. Im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingzölle ist ein Anhalten des Dumpings, allerdings bei einer sehr viel größeren Einfuhrmenge, äußerst wahrscheinlich. Untermauert wird diese Schlussfolgerung auch durch die freie Produktionskapazität in Japan, die relative Leichtigkeit, mit der Produktionsanlagen von einem Land ins andere verlegt werden können, sowie die Feststellung unter Erwägungsgrund 52 zur anhaltenden Attraktivität des Gemeinschaftsmarkts für japanische ausführende Hersteller.

(57) Ein Auslaufen der Maßnahmen würde daher die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern und letztlich die Lebensfähigkeit der REWS-Produktion in der Gemeinschaft gefährden.

F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Allgemeine Bemerkungen

(58) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Verlängerung der Antidumpingzölle dem Interesse der Gemeinschaft als Ganzes zuwiderliefe. Bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und Händler sowie der Verwender der betroffenen Ware, berücksichtigt. Um die voraussichtlichen Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen beurteilen zu können, forderte die Kommission die genannten betroffenen Parteien zur Übermittlung von Informationen auf.

(59) An dieser Stelle sei daran erinnert, dass bei der vorausgegangenen Untersuchung die Auffassung vertreten wurde, die Einführung von Maßnahmen laufe dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwider. Außerdem handelte es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung, untersucht wurde also eine Situation, in der bereits Antidumpingmaßnahmen galten. Aufgrund der Art und des Zeitpunkts dieser Untersuchung konnte daher geprüft werden, ob die eingeführten Antidumpingmaßnahmen sich negativ auf die betroffenen Parteien auswirkten.

2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(60) Angesichts der anhaltenden schwachen wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf die unzureichende Rentabilität (zu Beginn des Schadensuntersuchungszeitraums und mittelfristig), die Beschäftigung und den Marktanteil, ist die Kommission der Auffassung, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Maßnahmen gegen das schädigende Dumping wahrscheinlich verschlechtern wird. Bei der vorausgegangenen Überprüfung betreffend REWS mit Ursprung in Japan wurde erwartet, dass angesichts der Verluste bestimmter Hersteller in dieser Zeit einige Gemeinschaftshersteller die REWS-Produktion einstellen und Arbeitsplätze abbauen würden. Die Maßnahmen wurden 1993 zwar aufrechterhalten, aber die Beschäftigung ging dennoch infolge eines Konsolidierungsprozesses mit verschiedenen Fusionen und Übernahmen zurück.

(61) Ein weiteres Schrumpfen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und jede weitere Verschlechterung seiner Lage würde sich negativ auf die Beschäftigung und die Investitionen im Wirtschaftszweig selbst auswirken und auch die Zulieferer und die mit der Produktion verbundenen Bereiche innerhalb des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Mitleidenschaft ziehen. Denn die REWS-Technologie und die Technologien für eine ganze Reihe anderer Waren hängen miteinander zusammen. Beispiele hierfür sind andere Typen elektronischer Waagen (z. B. Industriewaagen) und im Einzelhandel eingesetzte Geräte (z. B. Schneidemaschinen). Jeder Verlust von technischem Know-how bei den REWS-Waren wird die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs in den verwandten Bereichen insgesamt beeinträchtigen.

(62) Außerdem zeigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft alles versuchte, um der Konkurrenz aus Japan und anderen Ländern standzuhalten. Er ergriff beispielsweise die folgenden Maßnahmen:

a) stärkere Konsolidierung (weniger Unternehmen);

b) Stilllegung von Überkapazitäten;

c) verstärkter Einsatz moderner Produktionstechniken (z. B. Produktion auf Bestellung, verstärkte Mechanisierung und Informatisierung);

d) Steigerung der Produktivität;

e) Kostensenkung durch Auslagerung der Herstellung bestimmter Bauteile und

f) Investitionen in neue Modelle.

(63) Die Gemeinschaftshersteller zeigten sich also bereit und entschlossen, auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent und wettbewerbsfähig zu bleiben, und können aus dem Schutz gegen unfaire Handelspraktiken durch Antidumpingmaßnahmen Nutzen ziehen.

3. Interesse der Einführer

(64) Die Kommission untersuchte auch das Interesse der Einführer in der Gemeinschaft und erhielt von zwei Unternehmen (vgl. Erwägungsgrund 9), die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum aus Japan einführten, Antworten auf den Fragebogen. Nach Auffassung der Einführer sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, da sie den Verkauf eines hochwertigen Warentyps, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht anbiete, verhinderten. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass das eingeführte Modell mit einigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Spitzenmodellen vergleichbar war, dass diese Modelle unmittelbar miteinander konkurrierten und daher gleichartig waren.

(65) Was die Verkäufe und die Rentabilität der Einführer angeht, so liegt es auf der Hand, dass die Einführer im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ihre Weiterverkaufspreise senken und ihre Spannen erhöhen könnten. Die folgende höhere Rentabilität wäre angesichts der vorstehenden Feststellungen zu Dumping und Schädigung allerdings allein eine Folge anhaltenden Dumpings.

4. Interesse der Verwender

(66) Die Kommission forderte einen Interessenverband des Einzelhandels, der eine Vielzahl von Verwendern der betroffenen Ware (Supermärkte) repräsentiert, zur Mitarbeit auf, um festzustellen, ob wesentliche Auswirkungen auf die Verwender zu erwarten waren.

(67) Dieser Verband teilte der Kommission inoffiziell mit, dass von den Verwendern im Einzelhandel keine Antworten eingehen würden. Andere betroffene Parteien meldeten sich nicht. Diese mangelnde Mitarbeit ist zweifellos darauf zurückzuführen, dass auf die REWS nur ein kleiner Teil der Gesamtkosten der Verwender entfallen. Die Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf diesem sehr wettbewerbsintensiven Markt können als unbedeutend angesehen werden.

5. Schlussfolgerung

(68) Es liegt auf der Hand, dass die geringe Mitarbeit seitens der Verwender und Einführer Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen auf diese Bereiche erschwert. Es wurde jedoch der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen, insbesondere für den Einzelhandel, in dem der Kostenanteil der REWS sehr gering ist, vernachlässigbar sein dürften.

(69) Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der große Anstrengungen zur Aufrechterhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit unternommen hat, ohne Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich erneut bedeutend geschädigt wird. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zieht zwar vorübergehend Nutzen aus der Einführung des Euro, sollten die Maßnahmen aber außer Kraft treten und angesichts des abklingenden Euro-Effekts wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiter verschlechtern und die Lebensfähigkeit der gesamten Gemeinschaftsproduktion gefährden.

(70) Aus diesen Gründen sprechen nach den Feststellungen der Kommission keine zwingenden Gründe des Gemeinschaftsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen.

G. ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

(71) Diese Überprüfung wurde nach Artikel 11 Absatz 2 und nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet. Wie unter Erwägungsgrund 16 dargelegt, beschloss die Kommission, die Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 nicht weiterzuverfolgen. Die Feststellungen der Kommission stützen sich daher auf Artikel 11 Absatz 2, der die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. eines Wiederauftretens von Dumping und Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen betrifft.

(72) Folglich sollten die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(73) Aus den unter Erwägungsgrund 11 dargelegten Gründen betreffend die Dauer der Untersuchung wird es als angemessen angesehen, die Geltungsdauer der Maßnahmen auf vier Jahre zu beschränken -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren elektronischer Einzelhandelswaagen, die derzeit dem KN-Code ex84238150 (TARIC-Code 8423 81 50 10) zugewiesen werden, mit Ursprung in Japan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zollsatz auf der Grundlage des Nettopreises der Ware frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt

31,6 % (TARIC-Zusatzcode 8697), außer für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten elektronischen Einzelhandelswaagen, für die folgende Zölle gelten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Antidumpingzölle werden für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. März 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. Thalén

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(2) ABl. L 104 vom 29.4.1993, S. 4.

(3) ABl. L 263 vom 22.10.1993, S. 1.

(4) ABl. L 307 vom 20.12.1995, S. 30.

(5) ABl. C 324 vom 22.10.1998, S. 4.

(6) ABl. C 262 vom 16.9.1999, S. 8.

(7) ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 42.

(8) ABl. C 329 vom 31.10.1997, S. 6.

(9) ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 11.

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