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Document 32001R0390

Verordnung (EG) Nr. 390/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft

ABl. L 58 vom 28.2.2001, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/390/oj

32001R0390

Verordnung (EG) Nr. 390/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft

Amtsblatt Nr. L 058 vom 28/02/2001 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 390/2001 des Rates

vom 26. Februar 2001

über die Hilfe für die Türkei im Rahmen der Heranführungsstrategie und insbesondere über die Errichtung einer Beitrittspartnerschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bedingungen, die die beitrittswilligen Staaten erfuellen müssen, wurden auf der Tagung des Europäischen Rates in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegt.

(2) Die Staats- und Regierungschefs bekräftigten auf der Tagung des Europäischen Rates in Helsinki vom 10./11. Dezember 1999 den umfassenden Charakter des Beitrittsprozesses, bei dem nun 13 Beitrittskandidaten in einen einzigen Rahmen einbezogen werden.

(3) Der Europäische Rat bestätigte auf seiner Tagung in Helsinki, dass die Türkei ein beitrittswilliges Land ist, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen beitrittswilligen Staaten gelten, Mitglied der Union werden soll, und dass auf der Grundlage der derzeitigen europäischen Strategie der Türkei wie den anderen Beitrittskandidaten eine Heranführungsstrategie zugute kommen soll, die zu Reformen anregen und diese unterstützen soll.

(4) Der Europäische Rat in Helsinki erklärte, dass auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der bisherigen Tagungen des Europäischen Rates eine Beitrittspartnerschaft für die Türkei errichtet werden soll, in deren Rahmen die Prioritäten festgelegt werden, auf die sich die Beitrittsvorbereitungen unter Berücksichtigung der politischen und wirtschaftlichen Kriterien und der Verpflichtungen eines Mitgliedstaats konzentrieren müssen.

(5) Die Hilfe der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Beitrittspartnerschaft sollte an den zuvor genannten politischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie an definierten Grundsätzen, Prioritäten, Zwischenzielen und Bedingungen ausgerichtet werden.

(6) Auf der Tagung des Europäischen Rates in Feira vom 19./20. Juni 2000 forderten die Staats- und Regierungschefs die Kommission auf, so bald wie möglich Vorschläge für einen einheitlichen finanziellen Rahmen für die Unterstützung der Türkei und für die Beitrittspartnerschaft vorzulegen.

(7) Die Beitrittspartnerschaft und insbesondere ihre festgelegten Zwischenziele dienen dazu, die Türkei bei der Vorbereitung auf den Beitritt im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Konvergenz und bei der Ausarbeitung eines nationalen Programms für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands sowie eines Zeitplans für dessen Umsetzung zu unterstützen.

(8) Die bereitgestellten Haushaltsmittel müssen mit Sorgfalt und im Einklang mit den Prioritäten verwaltet werden, die sich aus der Beitrittspartnerschaft für die Türkei sowie aus den Regelmäßigen Berichten der Kommission ergeben.

(9) Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen der Heranführungsstrategie entspricht der Hilfe, die in den gemäß den Verträgen angenommenen Programmen vorgesehen ist. Diese Verordnung hat daher keine finanziellen Auswirkungen.

(10) Voraussetzungen für die Gemeinschaftshilfe sind die Einhaltung der in den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei sowie in der Beitrittspartnerschaft enthaltenen Verpflichtungen und Fortschritte bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien.

(11) Die Programmierung der Finanzmittel der Gemeinschaftshilfe erfolgt nach den Verfahren der Verordnungen über die jeweiligen Finanzinstrumente und Programme.

(12) Die im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei geschaffenen Gremien spielen eine wesentliche Rolle bei der ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung der Beitrittspartnerschaft.

(13) Die Einrichtung der Beitrittspartnerschaft dürfte zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen. Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Heranführungsstrategie der Europäischen Union für die Türkei wird eine Beitrittspartnerschaft für die Türkei errichtet. Die Beitrittspartnerschaft umfasst in einem einzigen Rahmen:

- die Prioritäten, die sich aus einer Analyse der Lage in der Türkei ergeben und an denen sich die Vorbereitungen für den Beitritt orientieren müssen; dabei sind die vom Europäischen Rat festgelegten politischen und sozialen Kriterien sowie die vom Europäischen Rat definierten Verpflichtungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu berücksichtigen;

- die Finanzmittel zur Unterstützung der Türkei bei der Durchführung der während der Heranführung als prioritär definierten Maßnahmen.

Artikel 2

Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft, die der Türkei vorgeschlagen wird, sowie über die wesentlichen Anpassungen, die später daran vorgenommen werden.

Artikel 3

Diese Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen. Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen der Heranführungsstrategie entspricht der Hilfe, die in den gemäß dem Vertrag angenommenen Programmen vorgesehen ist.

Auf der Grundlage der vom Rat gemäß Artikel 2 gefassten Beschlüsse erfolgt die Programmierung der Finanzmittel der im Rahmen der Beitrittspartnerschaft gewährten Gemeinschaftshilfe nach den Verfahren der Verordnungen über die jeweiligen Finanzinstrumente und Programme.

Artikel 4

Wird eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Heranführungshilfe nicht erfuellt, und werden insbesondere die in den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten und/oder keine hinreichenden Fortschritte bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien erzielt, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Heranführungshilfe für die Türkei beschließen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) Stellungnahme vom 14. Februar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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