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Document 32001R0088
Commission Regulation (EC) No 88/2001 of 17 January 2001 derogating, for the 2000/01 marketing year, from certain provisions of Regulation (EEC) No 1164/89 laying down detailed rules concerning the aid for fibre flax and hemp
Verordnung (EG) Nr. 88/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 zur Abweichung — für das Wirtschaftsjahr 2000/01 — von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf
Verordnung (EG) Nr. 88/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 zur Abweichung — für das Wirtschaftsjahr 2000/01 — von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf
ABl. L 14 vom 18.1.2001, p. 14–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2001
Verordnung (EG) Nr. 88/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 zur Abweichung — für das Wirtschaftsjahr 2000/01 — von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf
Amtsblatt Nr. L 014 vom 18/01/2001 S. 0014 - 0015
Verordnung (EG) Nr. 88/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 zur Abweichung - für das Wirtschaftsjahr 2000/01 - von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Hinblick auf die Gewährung der in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 vorgesehenen Beihilfe für Flachs und Hanf sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1313/2000(4), die Bedingungen festgelegt, die erfuellt sein müssen, damit die Anbauflächen als abgeerntet gelten können. In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 ist zudem eine Frist für die Stellung der Beihilfeanträge für Flachs und Hanf festgesetzt. Im Wirtschaftsjahr 2000/01 haben außergewöhnliche Witterungsverhältnisse in einigen Gebieten die Ernte verzögert und die Erzeugnisqualität beeinträchtigt. Um dieser besonderen Situation Rechnung zu tragen, sind für die Ernte des Wirtschaftsjahres 2000/01 in den betreffenden Gebieten besondere Bedingungen festzulegen. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 4 Buchstabe a) Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 können in den im Anhang aufgeführten Gebieten ausschließlich die von Überschwemmungen betroffenen Flächen, auf denen der in der genannten Bestimmung definierte Erntevorgang unmöglich geworden ist, für das Wirtschaftsjahr 2000/01 als abgeerntet gelten, sofern diese Flächen voll ausgesät und dort alle üblichen Anbauarbeiten durchgeführt wurden und dem Mitgliedstaat hinreichend nachgewiesen wird, dass der Wachstumszyklus der Pflanze durch die Überschwemmungen beendet worden ist. Artikel 2 Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 kann für das Wirtschaftsjahr 2000/01 der Beihilfeantrag für die als abgeerntet geltenden Flächen im Sinne von Artikel 1 dieser Verordnung bis spätestens 30. April 2001 gestellt werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Januar 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1. (2) ABl. L 327 vom 14.12.1999, S. 7. (3) ABl. L 121 vom 29.4.1989, S. 4. (4) ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 34. ANHANG In Betracht kommen folgende Gebiete im Vereinigten Königreich: South-West, Wessex, South-East, East Midlands, North-East, North Mercia, South Wales, Scotland.