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Document 32001D0916

    2001/916/EG: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke - Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke

    ABl. L 342 vom 27.12.2001, p. 6–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/916/oj

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    32001D0916

    2001/916/EG: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke - Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke

    Amtsblatt Nr. L 342 vom 27/12/2001 S. 0006 - 0008


    Beschluss des Rates

    vom 3. Dezember 2001

    über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke

    (2001/916/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und mit Artikel 300 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, nachstehend "Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen" genannt, ist am 24. November 2000 paraphiert und durch einen Briefwechsel am 9. April 2001 in Luxemburg unterzeichnet worden. Nach Artikel 27 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens muss die Handelsregelung für Wein und Spirituosen noch festgelegt werden.

    (2) Entsprechend den vom Rat am 11. März 1998 festgelegten Verhandlungsdirektiven haben sich die Kommission und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien am 20. Juni 2001 über neue gegenseitige Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und Spirituosenbezeichnungen geeinigt. Aus Gründen der Kohärenz mit dem Stabilisierungsprozess als Ganzem sollten die Verhandlungsergebnisse in Form eines Zusatzprotokolls in den Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens einbezogen werden.

    (3) Die Durchführungsvorschriften zu den präferenziellen Handelszugeständnissen für bestimmte Weine sollten von der Kommission mit Unterstützung des durch Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) eingesetzten Zollkodex-Ausschusses unbeschadet des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(2) erlassen werden. Die Kommission muss auch die notwendigen Änderungen und technischen Anpassungen an den Durchführungsvorschriften vornehmen, die sich aus neuen Präferenzabkommen, Protokollen, Briefwechseln und anderen Rechtsakten, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossen werden, ergeben könnten oder die infolge von Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur bzw. den TARIC-Codes erforderlich werden.

    (4) Zur leichteren Durchführung bestimmter Vorschriften des Protokolls sollte die Kommission ermächtigt werden, im Namen der Gemeinschaft Beschlüsse zur Änderung der Listen und Protokolle zu dem Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen (Anhang II des Protokolls) und zu dem Abkommen über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (Anhang III des Protokolls) zu genehmigen. Beim Erlass dieser Rechtsakte sollte die Kommission vom Verwaltungsausschuss für Wein nach Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 einerseits bzw. vom Ausschuss für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(3) sowie vom Ausschuss für die Durchführung der Bestimmungen über aromatisierte Getränke nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails(4) andererseits unterstützt werden.

    (5) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (nachstehend "Protokoll" genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    (1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen, um die Zustimmung der Gemeinschaft, durch dieses Abkommen gebunden zu sein, auszudrücken.

    (2) Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung seiner Genehmigung im Namen der Gemeinschaft vor.

    Artikel 3

    Die Durchführungsbestimmungen zu den Zollkontingenten für bestimmte in Anhang I des Protokolls bezeichnete Weine sowie die Änderungen und technischen Anpassungen an den Durchführungsbestimmungen, die infolge von Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur bzw. der TARIC-Unterteilungen erforderlich werden oder sich aus dem Abschluss neuer Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder anderer Rechtsakte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergeben, werden von der Kommission unbeschadet des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach dem in Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 4

    (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex nach Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 5

    (1) Für die Zwecke der Beschlüsse, mit denen der Stabilisierungs- und Assoziierungsausschuss nach Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen die Listen der geschützten Namen festlegt, wird der Standpunkt der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 schließt die Kommission in Anwendung der Artikel 13 und 14 des Abkommens über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen die notwendigen Rechtsakte zur Änderung der Listen und des Protokolls zum Abkommen nach dem in Artikel 6 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verfahren. Für alle anderen, in den genannten Artikeln erfassten Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft von der Kommission festgelegt und vertreten.

    Artikel 6

    (1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Wein nach Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des genannten Beschlusses wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 7

    (1) Für die Zwecke der Beschlüsse, mit denen der Stabilisierungs- und Assoziierungsausschuss nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) des Abkommens über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke die Listen der geschützten Bezeichnungen festlegt, wird der Standpunkt der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 schließt die Kommission in Anwendung der Artikel 13 und 14 des Abkommens über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke die notwendigen Rechtsakte zur Änderung der Listen und des Protokolls zum Abkommen nach dem in Artikel 8 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Verfahren. Für alle anderen in den genannten Artikeln erfassten Fälle wird der Standpunkt der Gemeinschaft von der Kommission festgelegt und vertreten.

    Artikel 8

    (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Durchführung der Bestimmungen über Spirituosen nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 sowie von dem Ausschuss für die Durchführung der Bestimmungen über aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des genannten Beschlusses wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 9

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. Vandenbroucke

    (1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

    (2) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2862/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

    (3) ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

    (4) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 1).

    (5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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