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Document 32001D0825

    2001/825/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe C 67/99 (ex NN 148/98) Deutschlands zugunsten der Dampfkesselbau Hohenturm-Gruppe, Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2382)

    ABl. L 308 vom 27.11.2001, p. 28–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/825/oj

    32001D0825

    2001/825/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe C 67/99 (ex NN 148/98) Deutschlands zugunsten der Dampfkesselbau Hohenturm-Gruppe, Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2382)

    Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/2001 S. 0028 - 0036


    Entscheidung der Kommission

    vom 25. Juli 2001

    über die staatliche Beihilfe C 67/99 (ex NN 148/98) Deutschlands zugunsten der Dampfkesselbau Hohenturm-Gruppe, Deutschland

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2382)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/825/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme(1) gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I. DAS VERFAHREN

    (1) Mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 genehmigte die Kommission Beihilfen in Höhe von 32,5 Mio. DEM für die Privatisierung und Umstrukturierung der Dampfkesselbau Hohenturm GmbH(3). Gleichzeitig wurde Deutschland zur Auflage gemacht, der Kommission jährlich Bericht über die Umstrukturierung zu erstatten. Deutschland legte einen solchen Bericht für 1997 mit Schreiben vom 20. November 1998 vor.

    (2) Deutschland unterrichtete die Kommission bei derselben Gelegenheit über den Fehlschlag des von der Kommission genehmigten ursprünglichen Umstrukturierungsplans. Außerdem wurde der Kommission eine wesentliche Änderung dieses Plans mitgeteilt; in diesem Kontext waren neue Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen, die möglicherweise staatliche Beihilfen in Höhe von 13,825 Mio. DEM umfassten. Mit Schreiben vom 31. März 1999 erteilte Deutschland der Kommission ergänzende Auskünfte.

    (3) Die Kommission teilte Deutschland mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 ihren Beschluss mit, wegen dieser Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben(4). Gleichzeitig forderte die Kommission alle anderen Beteiligten zur Stellungnahme auf. Der Kommission gingen allerdings keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten zu.

    (4) Nachdem sich Deutschland zur Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 27. Januar 2000 geäußert hatte, forderte die Kommission mit Schreiben vom 22. Februar 2000 ergänzende Auskünfte an, die ihr mit Schreiben vom 14. April 2000 erteilt wurden. Während einer Sitzung, die am 16. Mai 2000 in Brüssel stattfand, trug die Kommission Deutschland ihre Bedenken in der Angelegenheit vor. Deutschland erteilte mit Schreiben vom 22. November 2000 ergänzende Auskünfte. In ihrem Schreiben vom 8. Januar 2001 stellte die Kommission abschließende Fragen, die ihr mit Schreiben vom 15. Februar 2001 beantwortet wurden.

    II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

    1. Der Beihilfeempfänger

    (5) Der Beihilfeempfänger ist die Dampfkessel Hohenturm-Gruppe, eine aus mehreren nach deutschem Recht gegründeten, voneinander getrennten Rechtspersonen bestehende Wirtschaftseinheit(5). Diese Wirtschaftseinheit besteht aus den Unternehmen, die die Geschäftstätigkeit der Dampfkessel Hohenturm GmbH fortsetzen, ein früher in staatlichem Besitz befindliches DDR-Unternehmen. Die Kommission hatte die Privatisierung und Umstrukturierung der Dampfkessel-Gruppe 1996 im Wege der Entscheidung genehmigt (nachstehend die "Entscheidung von 1996").(6)

    (6) Ein wesentliches Element der Umstrukturierung der früheren Dampfkessel Hohenturm GmbH bestand seinerzeit in der Umwandlung der Unternehmensstruktur in eine Holdinggesellschaft, die DH Industrieholding GmbH ("DH Holding"), und in der Neugründung von fünf operativen Einheiten. Sämtliche Vermögenswerte der früheren Dampfkessel Hohenturm GmbH gingen auf die Holdinggesellschaft über. Die operativen Einheiten sollten die für ihre Tätigkeit benötigten Anlagen von der DH Holding mieten.

    (7) Aus der ehemaligen Dampfkessel Hohenturm GmbH wurden dementsprechend die fünf nachstehenden operativen Tochtergesellschaften ausgegliedert: DH Dampfkesselbau GmbH & Co. KG ("DHD"), DH Kraftwerksservice GmbH & Co. KG ("DHKS"), DH Werkstoffprüfung GmbH & Co. KG ("DHW"), DH Schweißtechnik & Service GmbH ("DHSS") und DH Bio-Energieanlagen GmbH ("DHBio"). Die ursprüngliche 50%ige Beteiligung der DH Holding an DH Bio ist zwischenzeitlich verkauft worden. Die übrigen Tochtergesellschaften gehörten von Anfang an zu 100 % der DH Holding.

    (8) Zu den Geschäftsfeldern der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe gehörten die Entwicklung, Herstellung, Montage und der Vertrieb von Kraftwerksausrüstungen und -anlagen, Umweltschutzkomponenten, Rohrleitungsbau sowie diesbezügliche Reparatur- und Serviceleistungen. 1998 beschäftigten die Unternehmen, die einer Gruppe von Privatinvestoren gehörten, rund 160 Mitarbeiter und erzielten einen Umsatz von rund 28 Mio. DEM. Auch als Gruppe betrachtet handelt es sich bei den Unternehmen um KMU.

    (9) Im Mai 1998 musste die wichtigste Tochter der DH Holding, DHD, die Gesamtvollstreckung beantragen. Zur Fortführung des Betriebs dieser in Gesamtvollstreckung befindlichen Tochtergesellschaft wurde im August 1998 von der DH Holding eine neue Tochter, nämlich die DH Dampfkessel- und Behälterbau Hohenturm GmbH ("DHDB"), gegründet. Von den früheren 80 Mitarbeitern der DHD wurden rund 50 übernommen.

    (10) Im April 2000 teilte Deutschland der Kommission mit, dass die Investoren die Absicht hätten, die DHDB an eine andere Gruppe, nämlich DIM Industriemontagen (DIM), zu veräußern. Nach Angaben Deutschlands soll diese Veräußerung unter Marktbedingungen unter der Kontrolle externer Sachverständiger durchgeführt werden. Die Veräußerung wird auch erst nach der Genehmigung der Umstrukturierungsmaßnahmen durch die Kommission wirksam werden, jedoch rückwirkend zum 1. Januar 2000. In ähnlicher Weise war bereits mit einer anderen Tochter der DH Holding, nämlich DHKS, verfahren worden, die bereits 1999 an DIM verkauft wurde.

    (11) DIM wird direkt und indirekt von denselben Privatinvestoren kontrolliert, die mehrheitlich an der DH Holding beteiligt sind. Mit ihren zahlreichen Tochtergesellschaften bietet DIM eine umfassende Palette industrieller Dienstleistungen an, zu denen auch die Produktion sämtlicher für bestimmte industrielle Zwecke benötigter Maschinen gehört. 1999 beschäftigte DIM über 700 Arbeitnehmer, erzielte einen Umsatz von 125 Mio. DEM und hatte für 2000 einen Planumsatz von 150 Mio. DEM. DIM ist daher kein KMU.

    (12) DIM gehört ihrerseits einem noch größeren Konglomerat an, das von denselben Investoren kontrolliert wird, nämlich der Hydraulik Nord GmbH-Gruppe. Diese Gruppe beschäftigt rund 1700 Mitarbeiter und erzielte 1999 einen Umsatz von rund 400 Mio. DEM. Die Hydraulik Nord GmbH-Gruppe ist aufgrund ihrer zahlreichen Töchter im Baugewerbe, im Maschinenbau und auf dem Markt für industrielle Dienstleistungen tätig. Außerdem hält die Gruppe einige Risikokapitalbeteiligungen. Die Hydraulik Nord GmbH-Gruppe ist keine KMU.

    (13) Die Privatinvestoren, die die Kontrolle über alle diese Unternehmen ausüben, haben in der Vergangenheit bei verschiedenen Gelegenheiten unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage sind, frühere Staatsbetriebe der DDR erfolgreich umzustrukturieren.

    (14) Die Unternehmen, die zur Dampfkessel Hohenturm-Gruppe gehören, haben ihren Sitz in Hohenturm in Sachsen-Anhalt, einem Gebiet mit einer hohen Arbeitslosigkeit (20,4 %). Sachsen-Anhalt ist ein nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag förderbares Gebiet.

    2. Der 1996 genehmigte Umstrukturierungsplan

    (15) Der ursprüngliche, 1996 genehmigte Umstrukturierungsplan sah vor, dass die Dampfkessel Hohenturm-Gruppe Komplettanlagen und Maschinen für kleinere und mittlere Kraftwerks- und Kesselanlagen anbieten würde. In diesem Zusammenhang musste die Dampfkessel-Gruppe die voraussichtliche Nachfrage kommunaler und mittelständischer Betreiber befriedigen.

    (16) Für die Durchführung dieses ersten Umstrukturierungsplans genehmigte die Kommission in ihrer Entscheidung von 1996 Umstrukturierungsbeihilfen von insgesamt 32,5 Mio. DEM. Abgesehen von der Ausgliederung der früheren Dampfkessel Hohenturm GmbH sah der Umstrukturierungsplan vor allem erhebliche Investitionen in neue Produktionsanlagen und die Durchführung verschiedener kostenreduzierender Maßnahmen vor. Seinerzeit wurde angenommen, dass die umstrukturierte Dampfkessel Hohenturm-Gruppe spätestens 1999 wieder einen Gewinn erwirtschaften würde.

    3. Der Fehlschlag des Umstrukturierungsplans von 1996

    (17) Deutschland hat mehrere Ursachen angeführt, die zum Fehlschlag des ursprünglichen Umstrukturierungsplans und damit zur Gesamtvollstreckung der DHD geführt haben sollen. Entscheidend für das Scheitern des Umstrukturierungsplans von 1996 war allerdings, dass die Umgestaltung der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe zum umfassenden Anbieter kompletter kleinerer und mittlerer Kraftwerks- und Kesselanlagen eine Fehlkonzeption war. Die Gruppe verfügte von Anfang an weder über das notwendige technische Know-how und die notwendige Geschäftserfahrung, noch über ausreichende finanzielle Mittel, um sämtliche Dienstleistungen für derart komplexe Verträge erfolgreich abwickeln zu können.

    (18) Außerdem hat sich der allgemeine Markt für Anlagen und Maschinen seit 1995/1996 rückläufig entwickelt und strukturell verändert. Diese Entwicklung wird zum einen auf die Wirtschaftskrise in Asien und zum anderen auf die unsicheren Aussichten für Kraftwerke vor den Hintergrund der Liberalisierung des Energiemarktes zurückgeführt. Aufgrund dieser Marktveränderungen haben sich mehrere große Kraftwerksanbieter (wie Babcock, Steinmüller, Lentjes, EVT) zu Umstrukturierungen oder Fusionen und zu einer Neupositionierung gezwungen gesehen. Diese größeren Wettbewerber waren seit jeher auf größere Kraftwerke spezialisiert. Nun sahen sie sich aber veranlasst, auch in die Märkte für verhältnismäßig kleine Kraftwerke einzutreten, auf dem sich die Dampfkessel Hohenturm-Gruppe nach ihrer Umstrukturierung niederzulassen versuchte. Der Wettbewerbsdruck auf dem Zielmarkt der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe war daher viel größer als zum Zeitpunkt der Erstellung des Umstrukturierungsplans.

    (19) Die Investoren hatten vor dem Erwerb der Dampfkessel Hohenturm GmbH die Chance gehabt, das Unternehmen sorgfältig prüfen zu lassen. Aus Zeitmangel mussten sie sich aber nach Angaben Deutschlands auf die vom Unternehmen abgegebenen Erklärungen verlassen. Einige der auf diese Weise erhaltenen Zahlen erwiesen sich später als irreführend oder gar falsch.

    (20) Nach der Privatisierung mussten die Privatinvestoren feststellen, dass das vom Unternehmen angegebene Angebotsvolumen die tatsächlichen Auftragsmöglichkeiten am Markt überstieg. Während das Unternehmen Angebote für einen Wert von über 180 Mio. DEM abgab, konnten für nur rund 1 Mio. DEM Aufträge abgeschlossen werden. Hinzu kam, dass die Privatinvestoren der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe nicht mit Verlusten aus alten Verträgen, die die Dampfkessel Hohenturm GmbH vor ihrer Privatisierung akquiriert hatte, gerechnet hatten. Die Ausführung dieser Verträge führte zu Verlusten von rund 5,5 Mio. DEM. Außerdem erklärten die Investoren, dass sie über Schadenersatzansprüche gegenüber der Dampfkessel Hohenturm GmbH aus alten Verträgen ursprünglich falsch informiert waren.

    (21) Was schließlich die Umsatz- und Betriebsergebnisentwicklung betrifft, so zeigt die Situation im Dezember 1998 eine klare Abweichung von dem im genehmigten Umstrukturierungsplan gesteckten Ziel. Rund 80 % der seit der Privatisierung der gesamten Dampfkessel-Gruppe angelaufenen Verluste, nämlich 24 Mio. DEM, sind dem Anlagenbau zuzurechnen. Die Gesamtvollstreckung der an diesem Markt tätigen wichtigsten Tochtergesellschaft der Gruppe DHD im Mai 1998 war eine Folge dieser Situation.

    4. Der geänderte Umstrukturierungsplan

    (22) Aufgrund dieser Schwierigkeiten beschlossen die Privatinvestoren der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe 1998, ihren Umstrukturierungsplan wesentlich zu ändern. Hierdurch sollten den - beschränkten - Möglichkeiten der DH-Gruppe und dem veränderten Marktumfeld besser Rechnung getragen werden.

    4.1. Innerbetriebliche Maßnahmen

    (23) Da Erfahrungen in der Vergangenheit gezeigt hatten, dass die Dampfkessel Hohenturm-Gruppe von ihrer Ausstattung her nicht in der Lage war, komplette Lösungen für ganze Kraftwerksanlagen anzubieten, bestand der Kern des neuen Umstrukturierungsplans in einer Neuausrichtung der Gruppe. Das ursprüngliche Ziel, als Anbieter von kompletten Anlagen zu konkurrieren, wurde aufgegeben.

    (24) Die Dampfkessel Hohenturm-Gruppe arbeitet inzwischen als Zulieferer für größere Unternehmen. Auf diese Weise werden weit weniger Anforderungen an ihre Engineering-Fähigkeiten und finanziellen Ressourcen gestellt, was der Größe der Gruppe besser entspricht. Außerdem wird die Gruppe zunehmend als Zulieferer von Komponenten und als Dienstleistungserbringer am Kraftwerksmarkt tätig sein. Darüber hinaus sollen in Zukunft verstärkt kundenspezifische Lösungen wie Reparatur und Änderung bestehender Anlagen angeboten werden. In diesem Marktsegment sind nämlich die größeren Unternehmen, die eher Standarderzeugnisse anbieten, weniger präsent.

    (25) Wichtig in diesem Zusammenhang war die Gründung eines neuen Unternehmens, nämlich der DHDB, zur Fortsetzung des Geschäfts der früheren DHD. Die Privatinvestoren stellten ein Anfangskapital von 1 Mio. DEM für dieses neue Unternehmen bereit. Da sämtliche Vermögenswerte, die die Vorgängerin DHD für ihren Betrieb verwendet hatte, bei der DH Holding geblieben waren, konnte die neu gegründete DHDB lediglich die Mitarbeiter, nicht aber Vermögensbestände übernehmen. Für diese Transaktion wurde kein Preis gezahlt.

    (26) Die Privatinvestoren mussten jedoch erkennen, dass die DHDB trotz dieser Maßnahmen immer noch nicht in der Lage sein würde, innerhalb der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe rentabel zu sein. Deswegen beschlossen sie, die DHDB in die rentable DIM-Gruppe, die ebenfalls ihrer Kontrolle untersteht, zu integrieren. Sie erhoffen sich von dieser Transaktion erhebliche Synergieeffekte: Die DHDB könnte vom Know-how und von den Verträgen der Gruppe im Bereich des allgemeinen Industrieservice profitieren. Dieses Know-how ist sowohl auf der Management- als auch auf der Engineeringebene von entscheidender Bedeutung. Die DIM-Gruppe wird außerdem für eine ausreichende finanzielle Ausstattung der DHDB sorgen.

    (27) Von den übrigen Tochtergesellschaften der DH Holding heißt es, dass die DHSS eine neue Schweißtechnologie entwickelt, die im Jahr 2000 am Markt eingeführt werden sollte. DHW machte 1999 Verluste, hofft aber, im Jahr 2000 die Gewinnschwelle zu erreichen.

    4.2. Finanzielle Maßnahmen

    (28) Der der Kommission 1998 präsentierte geänderte Umstrukturierungsplan sah außerdem drei neue Maßnahmen des Staates zugunsten der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe vor. Diese Maßnahmen enthalten möglicherweise Elemente einer staatlichen Beihilfe.

    4.2.1. BvS-Bürgschaft in Höhe von 3 Mio. DEM

    (29) In seiner ursprünglichen Mitteilung hatte Deutschland erklärt, dass die BvS eine Avalbürgschaft für das neue Unternehmen DHDB im Werte von 3 Mio. DEM gewähren würde. In Erwartung der endgültigen Entscheidung der Kommission in dieser Sache war diese Maßnahme noch nicht durchgeführt worden.

    (30) Deutschland erklärt nunmehr, dass diese Maßnahme angesichts der bevorstehenden Einbindung der DHDB in die wesentlich größere DIM-Gruppe hinfällig geworden ist. DIM wird die erforderlichen finanziellen Mittel von 3 Mio. DEM selber aufbringen können. Daher hat Deutschland mit Schreiben vom 22. November 2000 diesen Teil seiner Mitteilung formell zurückgezogen.

    4.2.2. Öffentliche Kapitalbeteiligung

    (31) Die zweite Maßnahme zugunsten der Dampfkessel-Gruppe besteht aus einer Kapitalbeteiligung des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 825000 DEM, die dem neuen Unternehmen DHDB bereits zugeführt wurde. Mithilfe dieser Kapitalbeteiligung sollte das Umlaufvermögen der DHDB aufgebaut werden, die angesichts der wirtschaftlichen Lage der Gruppe Schwierigkeiten hatte, sich Kapital auf dem Fremdkapitalmarkt zu beschaffen. Nach Ansicht Deutschlands unterliegt diese öffentliche Kapitalbeteiligung dem Anwendungsbereich einer genehmigten Beihilferegelung(7).

    4.2.3. Änderung und Erweiterung einer bestehenden Bürgschaft

    (32) Die dritte Maßnahme im Rahmen des geänderten Umstrukturierungsplans besteht aus verschiedenen Änderungen und Erweiterungen einer bestehenden Bürgschaft. Nach Angaben Deutschlands hatte die zuständige ostdeutsche Privatisierungsanstalt 1995 dem Unternehmen diese Bürgschaft vor seiner Privatisierung gewährt. Diese Maßnahme war von der Kommission aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung(8) gebilligt worden. Die Bürgschaft deckte ursprünglich ein Risiko von maximal 15 Mio. DEM ab und war revolvierend ausgestaltet. Die Bürgschaftsmodalitäten wurden anschließend wiederholt geändert:

    (33) Erstens waren die Privatinvestoren, die die Dampfkessel-Gruppe kauften, aufgrund des ursprünglichen Privatisierungsvertrags verpflichtet, bis spätestens 1998 sämtliche verbleibenden Risiken zu übernehmen, die noch von der Bürgschaft abgedeckt waren. Der Privatisierungsvertrag sah außerdem Sanktionen für den Fall vor, dass diese Verpflichtung nicht erfuellt würde: demnach sollte die letzte Tranche der bereits genehmigten Beihilfe(9) in Höhe von 5 Mio. DEM nur dann ausgezahlt werden, wenn die Investoren am vereinbarten Stichtag die Verantwortung für alle durch die Bürgschaft abgedeckten Risiken übernehmen würden. Andernfalls konnte die Resttranche von 5 Mio. DEM von der BvS verwendet werden, um die Bürgschaft abzulösen und auf diese Weise das Risiko ihrer Inanspruchnahme wesentlich zu reduzieren.

    (34) 1998 stellte sich allerdings heraus, dass die Investoren nur 5 Mio. DEM zur Ablösung der Bürgschaft aufbringen konnten. Die restliche Bürgschaft zur Deckung von Risiken bis zu 10 Mio. DEM verblieb daher vorübergehend bei der BvS. Durch zwei weitere Vereinbarungen wurde die Frist zur Ablösung der Bürgschaft durch die Investoren bis Ende 2000 verlängert. In seiner letzten Mitteilung vom 15. Februar 2001 bestätigte Deutschland, dass die Bürgschaft inzwischen von den Investoren völlig abgelöst worden ist.

    (35) Die Kommission stellt fest, dass die Voraussetzung für die Auszahlung der letzten Beihilfetranche im Rahmen des Privatisierungsvertrags, nämlich die Übernahme sämtlicher durch die Bürgschaft abgedeckter Risiken durch die Investoren, zu dem besagten Zeitpunkt nicht erfuellt war. Trotzdem beschloss die BvS, diese Beihilfetranche an die Investoren aufzuhalten, statt sie zu verwenden, um das eigene Risiko aus der Bürgschaft zu vermindern, wie es der Privatisierungsvertrag vorsah(10). Nach Angaben Deutschlands belief sich das durch die Bürgschaft abgedeckte Risiko Anfang 1998 auf 9,961 Mio. DEM.

    (36) Zweitens wurde anschließend die Bürgschaftsstruktur geändert. Anfänglich war diese Bürgschaft revolvierend nutzbar. Demnach bezog sich die Bürgschaft innerhalb der Hoechstbeträge ständig auf alle auch neuen Verbindlichkeiten, die die Dampfkessel Hohenturm-Gruppe zu welchem Zeitpunkt auch immer einging. Ab September 1998 war aufgrund einer Vereinbarung der revolvierende Charakter der Bürgschaft aufgehoben worden. Auf diese Weise sollte gewährleistet werden, dass die Bürgschaft der BvS sich auf keine neuen Verbindlichkeiten mehr erstrecken würde. Demnach würde sich auch das Risiko der Inanspruchnahme fortlaufend reduzieren.

    (37) Drittens wurde die Bürgschaft durch eine weitere Vereinbarung im Dezember 1998 noch in anderer Hinsicht verändert. Ursprünglich war die Bürgschaft der BvS als Ausfallbürgschaft ausgestaltet. Die Gläubiger konnten sich also lediglich an die Bürgin (die BvS) wenden, wenn ihre Bemühungen um Beitreibung der Forderung beim Hauptschuldner erfolglos blieben. Dies hatte folgende Konsequenzen: die Gläubiger der Gruppe konnten die BvS nur in Anspruch nehmen, wenn sie zuvor die Dampfkessel-Gruppe um Zahlung ersucht hatten. Wegen des ständigen Liquiditätsmangels der Gruppe hätte eine solche Zahlungsaufforderung unweigerlich die Insolvenz der Gruppe zur Folge gehabt. Im Dezember 1998 erstreckte sich die Bürgschaft immer noch auf ein Risiko von insgesamt rund 6,3 Mio. DEM.

    (38) Um die Dampfkessel-Gruppe nicht in eine derartige Situation zu bringen, die für die BvS aufgrund ihrer Bürgschaft kostspielig geworden wäre, wurde ab Dezember 1998 der Charakter der Bürgschaft als Ausfallbürgschaft teilweise aufgegeben. Danach konnten sich die Gläubiger der Dampfkessel-Gruppe bis zu einem Betrag von 5 Mio. DEM direkt an die BvS wenden, ohne erst bei der Dampfkessel-Gruppe um Zahlung ersuchen zu müssen. Diese unmittelbare Inanspruchnahme war jedoch nur zulässig, wenn ohne sie die Liquiditätslage der DH-Gruppe gefährdet würde. Auf der Grundlage dieser neuen Vereinbarung trat die BvS unmittelbar für Forderungen in Höhe von insgesamt 2,55 Mio. DEM ein und wendete damit die Gesamtvollstreckung der Dampfkessel-Gruppe ab.

    (39) Um für diese Änderung einen Ausgleich zu schaffen, einigten sich die BvS und die Privatinvestoren auf eine Regelung zur Rückzahlung der von der BvS aufgrund der Bürgschaft ausgelegten Beträge. Dieser Regelung zufolge würde die Dampfkessel Hohenturm-Gruppe im Jahr 2001 ein Drittel und in den folgenden Jahren zwei Drittel ihres jährlichen Cashflow-Ergebnisses an die BvS zahlen (Besserungsscheinregelung). Die Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, bis die Dampfkessel-Gruppe der BvS den gesamten Betrag zurückgezahlt hat, den diese wegen ihrer Inanspruchnahme aufgrund der Bürgschaft ausgelegt hat.

    4.2.4. Investorbeitrag

    (40) Im Rahmen des geänderten Umstrukturierungsplans haben die Privatinvestoren der neu gegründeten DHDB bereits Eigenkapital in Höhe von 1 Mio. DEM zugeführt. Außerdem haben sie sich mit einem Gesellschafterdarlehen von 3,5 Mio. DEM am Eigenkapital der DH Holding beteiligt. Die DH Holding verwendete hiervon 1,6 Mio. DEM zur Deckung von Verlusten, die bei anderen Tochtergesellschaften der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe im Laufe der DHD-Gesamtvollstreckung anfielen. Außerdem wird daran erinnert, dass DIM der DHDB eine Bürgschaft von 3 Mio. DEM gewähren wird, sobald diese an die DIM-Gruppe verkauft worden ist.

    5. Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens

    (41) Die Kommission hatte anlässlich der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Bedenken bezüglich der Wiederherstellung der Rentabilität aufgrund des geänderten Umstrukturierungsplans geäußert. Im Einzelnen wurde die Frage aufgeworfen, ob die neue Tochtergesellschaft DHDB in der Lage sein würde, innerhalb der Dampfkessel-Gruppe genügend Ressourcen zu erhalten. Außerdem stellte die Kommission fest, dass seinerzeit hinreichende Informationen fehlten, um eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regel zu rechtfertigen, wonach Beihilfen nur einmal gewährt werden dürfen. Schließlich war auch zweifelhaft, ob Deutschland bei der Durchführung der früheren Umstrukturierungsbeihilfen die Entscheidung von 1996 befolgt hatte.

    III. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

    1. Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

    (42) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen an einzelne Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen oder zu verfälschen drohen.

    1.1. Maßnahmen betreffend die Bürgschaft der BvS

    (43) Nachdem die Vorgängerin der BvS 1995 der Dampfkessel Hohenturm GmbH eine Bürgschaft von 15 Mio. DEM gewährt hatte, änderte die BvS diese Bürgschaft in den folgenden Jahren mehrmals. Nach Angaben Deutschlands wurde auf diese Weise das Risiko der Inanspruchnahme der BvS vermindert. Deswegen liegt hier angeblich keine staatliche Beihilfe vor. Um festzustellen, ob die diesbezüglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, sind sie getrennt zu untersuchen.

    (44) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Maßnahme einer öffentlichen Einrichtung keine staatliche Beihilfe dar, wenn sich diese Einrichtung wie ein privater Kapitalgeber verhält, der versucht, bei einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten Forderungen einzutreiben(11). Deswegen muss untersucht werden, ob die Maßnahmen der BvS ab 1997 darauf abzielten, ihr durch die Bürgschaft bedingtes Risiko der Inanspruchnahme zu reduzieren.

    (45) Die Kommission hält zunächst fest, dass laut Privatisierungsvertrag von 1995 die letzte Beihilfetranche von 5 Mio. DEM, die im Wege der Entscheidung 1996 genehmigt worden war, an die Investoren unter der Voraussetzung ausgezahlt werden sollte, dass diese bis 1998 die gesamte Bürgschaft von ursprünglich 15 Mio. DEM ablösen. Diese Bedingung wurde nicht erfuellt, da die Privatinvestoren nur 5 Mio. DEM ablösen konnten. Obwohl die im Privatisierungsvertrag niedergelegte Voraussetzung nicht erfuellt worden war, beschloss die BvS, die restliche Beihilfe von 5 Mio. DEM dennoch auszuzahlen. Auf diese Weise verzichtete die BvS darauf, ihr Risiko der Inanspruchnahme infolge der Bürgschaft wesentlich zu vermindern.

    (46) Deutschland erklärte, dass die Dampfkessel-Gruppe ohne diese Zuwendung insolvent geworden wäre. Vor diesem Hintergrund hätten die Dampfkessel-Gläubiger die Bürgschaft der BvS in Anspruch genommen und die BvS hätte seinerzeit Verbindlichkeiten in Höhe von bis zu 9,961 Mio. DEM ausgleichen müssen. Außerdem erklärte Deutschland, dass die BvS im Falle der Gesamtvollstreckung der Dampfkessel-Gruppe seinerzeit schätzungsweise 3,9 Mio. DEM aus der Masse zurückerhalten hätte.

    (47) Die BvS stand also vor der Wahl, die 5 Mio. DEM auszuzahlen oder diesen Betrag zur Ablösung der Bürgschaft zu verwenden, womit sie das Risiko der eigenen Inanspruchnahme wesentlich vermindert hätte. Ein Vergleich dieser beiden Alternativen führt zu dem Schluss, dass sich die BvS durch die Auszahlung der Beihilfetranche von 5 Mio. DEM nicht zu einem Vorgehen entschlossen hat, durch das sie ihr Risiko hätte wirksamer vermindern können: durch die Zuwendung an die Investoren bezifferte sich das Risiko der Inanspruchnahme der BvS aus der Bürgschaft weiterhin auf rund 10 Mio. DEM. Anderenfalls hätte die BvS ihr Risiko um 5 Mio. DEM vermindern können. Außerdem hätte sie dann zumindest einige ihrer Forderungen aus der Gesamtvollstreckungsmasse der Dampfkessel-Gruppe begleichen können.

    (48) Der Beschluss der BvS, die Beihilfetranche von 5 Mio. DEM auszuzahlen, war demnach von dem Wunsch getragen, den Betrieb der Dampfkessel-Gruppe aufrechtzuerhalten und nicht vordergründig vom Bestreben, das eigene Risiko zu minimieren. Insoweit handelte die BvS nicht wie ein privater Kapitalgeber.

    (49) Außerdem stellt die Kommission fest, dass der Beschluss zur Auszahlung dieser letzten Tranche von 5 Mio. DEM nicht mit den Modalitäten ihrer Genehmigungsentscheidung von 1996 vereinbar ist. Deutschland hat selber erklärt(12), dass diese Zuwendung dazu dienen sollte, das Umlaufvermögen der Dampfkessel-Gruppe aufzubauen. Demnach handelt es sich um eine Liquiditätsbeihilfe und keinesfalls um eine Investitionsbeihilfe.

    (50) In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass sie in ihrer Entscheidung von 1996 Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von 32,5 Mio. DEM unter der Voraussetzung genehmigte, dass rund 11,9 Mio. DEM für die Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen in die frühere Dampfkessel Hohenturm GmbH investiert werden. Deutschland hat jedoch erklärt(13), dass lediglich ein Betrag von 6,2 Mio. DEM hierfür verwendet worden ist. Die restliche Umstrukturierungsbeihilfe wurde der Dampfkessel-Gruppe im Wesentlichen für Liquiditätszwecke zugeführt. In der Entscheidung von 1996 wird aber keine zusätzliche Liquiditätshilfe von 5 Mio. DEM bewilligt.

    (51) Zweitens ist zu untersuchen, ob die von der BvS beschlossene Verlängerung der Frist, innerhalb derer die Privatinvestoren die restliche Bürgschaft ablösen mussten, eine neue staatliche Beihilfe darstellt. Die Bürgschaft war ursprünglich im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung gewährt worden. Deutschland hat der Kommission im Einzelnen nachgewiesen, dass die BvS ohne diese Maßnahme nicht in der Lage gewesen wäre, einen bedeutenden aufgrund ihrer Bürgschaft übernommenen Betrag angesichts der drohenden Gesamtvollstreckung der Dampfkessel-Gruppe wieder beizutreiben. Abgesehen von der allgemeinen Frage, ob ein solches Verhalten unter diesen Umständen überhaupt als das eines privaten Kapitalgebers bezeichnet werden kann, hat Deutschland der Kommission nicht nachgewiesen, dass ein privater Bürge in dieser Situation tatsächlich die Ablösefrist auch ohne jeden finanziellen Ausgleich verlängert hätte. Die Kommission kann daher nicht feststellen, dass sich die BvS durch die Fristverlängerung wie ein privater Bürge verhalten hat, der sein Risiko mittelfristig zu minimieren versucht.

    (52) Ähnliche Überlegungen gelten für die Vereinbarung vom Dezember 1998, der zufolge auf die Ausfallbürgschaft verzichtet und damit den Gläubigern der Dampfkessel-Gruppe Gelegenheit gegeben wurde, die BvS direkt in Anspruch zu nehmen. Auch wenn diese Vereinbarung erneut zur Abwendung der Gesamtvollstreckung der Gruppe und der sofortigen Inanspruchnahme der BvS in Höhe der Gesamtbürgschaft beigetragen hat, gibt es doch keinen Beweis dafür, dass ein privater Kapitalgeber in einer ähnlichen Situation eine solche Maßnahme ohne Gegenleistung ergriffen hätte. Deswegen ist davon auszugehen, dass auch diese Maßnahme ein Beihilfeelement enthält.

    (53) Die Vereinbarung vom September 1998, durch die der revolvierende Charakter der Bürgschaft aufgehoben wurde, stellt hingegen keine staatliche Beihilfe dar. Durch diese Maßnahme wurde nämlich das Risiko der Inanspruchnahme der BvS tatsächlich fortlaufend reduziert, ohne dass die Dampfkessel-Gruppe oder ihre Gläubiger hierdurch irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil erhielten.

    1.2. Die Kapitalbeteiligung des Landes Sachsen-Anhalt

    (54) Die Kapitalbeteiligung des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 825000 DEM verschaffte dem Beihilfeempfänger einen wirtschaftlichen Vorteil. Angesichts seiner damaligen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätte das Unternehmen diese Mittel aus privaten Quellen nicht erhalten.

    (55) Deutschland behauptet, dass diese Maßnahme in Übereinstimmung mit einer gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) (früher Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a)) EG-Vertrag genehmigten Beihilferegelung(14), nämlich der Richtlinie über Konsolidierungsbeteiligungen im Mittelstand des Landes Sachsen-Anhalt, gewährt wurde. Allerdings muss die Kommission feststellen, dass eine der Voraussetzungen, von der sie ihre Genehmigung der Regelung abhängig gemacht hat, nicht erfuellt worden ist. Sie hatte die Regelung nämlich unter der ausdrücklichen Bedingung genehmigt, dass die Beihilfe nicht mit anderen Umstrukturierungsbeihilfen kumuliert würde(15). Im vorliegenden Falle wurde die Beteiligung des Landes Sachsen-Anhalt im gleichen Zuge übernommen, wie die 5 Mio. DEM infolge der Fristverlängerung für die Ablösung der Bürgschaft gezahlt wurden, ein Vorgang, der - wie bereits ausgeführt wurde - eine staatliche Beihilfe darstellt. Deswegen ist die betreffende Regelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar und muss die Maßnahme nach Artikel 87 EG-Vertrag untersucht werden.

    (56) Die vorerwähnten Beihilfen sind geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Angesichts der Art der Zuwendungen und des innergemeinschaftlichen Handels auf den Märkten, auf denen die Dampfkessel-Gruppe tätig ist, fallen die nachstehenden Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag:

    a) die Auszahlung der letzten Beihilfetranche von 5 Mio. DEM durch die BvS;

    b) die rechtzeitige Verlängerung der Frist für die Ablösung der BvS-Bürgschaft durch die Privatinvestoren; das Beihilfeelement dieser Maßnahme reicht allerdings möglicherweise nicht an den damaligen Nominalwert der Bürgschaft heran;

    c) die im Dezember 1998 vereinbarte Änderung der BvS-Bürgschaft, wonach sich die Dampfkessel-Gläubiger direkt an die BvS wenden konnten;

    d) die Kapitalbeteiligung des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 825000 DEM.

    2. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Vertrag

    (57) Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sind generell mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, es sei denn, dass sie unter eine der Ausnahmen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag fallen. Auf jeden Fall sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zur vorherigen Mitteilung derartiger Beihilfen verpflichtet.

    (58) Im vorliegenden Falle greift Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, wonach die Kommission unter bestimmten Umständen staatliche Beihilfen genehmigen kann. Hierzu gehören gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat in ihren Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(16) von 1994 ("die Leitlinien von 1994" ) die Voraussetzungen für die positive Ausübung dieser Ermessensbefugnis aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag im Einzelnen dargelegt.

    (59) Die Kommission kann auch aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag staatliche Beihilfen genehmigen, wenn diese zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bestimmt sind, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die neuen deutschen Bundesländer gehören zu diesen Gebieten. Im vorliegenden Falle wird jedoch mit der Beihilfe vor allem beabsichtigt, ein Unternehmen in Schwierigkeiten umzustrukturieren, nicht aber die wirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes zu fördern. Auch wenn ein erfolgreich umstrukturiertes Unternehmen zur Entwicklung eines Gebietes beitragen kann, sollte die Beihilfe doch eher nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) als nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewürdigt werden.

    (60) Von welchen Bedingungen die Beihilfefähigkeit abhängt, wird im Abschnitt 3.2 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erläutert. Die in Erwägungsgrund 56 erwähnten Beihilfemaßnahmen erfuellen sämtliche darin genannten Voraussetzungen:

    2.1. Förderungswürdigkeit des Beihilfeempfängers

    (61) Den Leitlinien von 1994 zufolge dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nur an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden. Ein neu gegründetes Unternehmen ist grundsätzlich nicht förderungswürdig, da neue Unternehmen in der Regel nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. Diese Regel gilt auch für neue Unternehmen, die nach der Abwicklung eines Vorläuferunternehmens gegründet wurden. Die einzige Ausnahme von dieser Regel sind Unternehmen, die von der BvS im Rahmen ihres Auftrags zur Privatisierung ehemaliger staatseigener DDR-Unternehmen Beihilfen erhalten. Diese Ausnahme, die der einmaligen Situation in Ostdeutschland Rechnung trägt, gilt nur für die von der BvS vor Ende 1999 durchgeführten Privatisierungen(17).

    (62) Im vorliegenden Falle wurden sämtliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der Dampfkessel-Gruppe vor Ende 1999 durchgeführt. Angesichts der fortlaufenden finanziellen Schwierigkeiten der Dampfkessel-Gruppe kann diese - einschließlich ihrer neugegründeten Tochter DHDB - daher als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden, das für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommt.

    (63) Gemäß Abschnitt 3.2.2 i) der Leitlinien von 1994 sollen Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur einmal gewährt werden. Im vorliegenden Falle erhielt die Dampfkessel-Gruppe aufgrund des geänderten Umstrukturierungsplans im Anschluss an die Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidung von 1996 waren, ein zweites Beihilfepaket. Allerdings muss auch dem wirtschaftlichen Kontext, d. h. den tiefgreifenden Veränderungen Rechnung getragen werden, die die ostdeutsche Wirtschaft in den 90er Jahren erfahren hat. Der Grundsatz, wonach Beihilfen generell nur einmal gewährt werden sollen, braucht daher nicht mit derselben Strenge angewandt zu werden(18).

    2.2. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

    (64) Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Leitlinien von 1994 besteht darin, dass die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederhergestellt wird. Der Umstrukturierungsplan löst die Probleme, mit denen früher die DHD konfrontiert war. Dieser Vorläufergesellschaft, die jetzt der Gesamtvollstreckung unterliegt, fehlten die technischen und finanziellen Voraussetzungen sowie die notwendigen Managementqualitäten, um Verträge für komplette Kraftwerksanlagen erfolgreich auszuführen. Das neue Nachfolgeunternehmen DHDB richtet seine Tätigkeit auf ein Marktsegment aus, in dem es über deutlich bessere Marktchancen verfügt. Die DHDB wird künftig als Zulieferer für andere Hersteller von Kraftwerksanlagen tätig sein und außerdem Wartungs- und Serviceleistungen erbringen. Für Verträge dieser Art werden weniger anspruchsvolle Sachkenntnisse und Finanzmittel benötigt. Die Ausrichtung auf kundenbezogene Lösungen wird im Übrigen dazu beitragen, dass sich die DHDB dem Wettbewerbsdruck größerer Konkurrenten entziehen kann, die im Allgemeinen eher Standarderzeugnisse anbieten.

    (65) Die DHDB wird außerdem als wichtigste verbleibende Tochter der Dampfkessel-Gruppe in hohem Maße von ihrer Einbindung in die DIM-Gruppe profitieren. Diese wird dem Unternehmen die notwendige Erfahrung und Zugang zu Kunden verschaffen. Bei dieser Integration in ein größeres Unternehmen, das auf mehreren verwandten Märkten erfolgreich tätig ist, kann mit bedeutenden Synergien gerechnet werden. Zudem wird DIM der neuen Tochter DHDB die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen, um Produktionsaufträge zu akquirieren und auszuführen.

    (66) Die Kommission erinnert im Übrigen daran, dass die Investoren, die hinter der DIM-Gruppe stehen, in der Vergangenheit bewiesen haben, dass sie in der Lage sind, frühere staatseigene Produktionsbetriebe in verwandten Sektoren in Ostdeutschland erfolgreich zu privatisieren. Der Fehlschlag des ursprünglichen Umstrukturierungsplans ist entscheidend auf eine Reihe besonderer Umstände zurückzuführen. Die von der Kommission des Weiteren anlässlich der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens geäußerten Bedenken bezüglich der Ressourcen, die die Dampfkessel-Gruppe der DHDB zur Verfügung stellen könnte, sind angesichts der bevorstehenden Integration der DHDB in die DIM-Gruppe hinfällig.

    2.3. Keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen

    (67) Die Beihilfeempfänger dürfen die Beihilfen nicht für einen Kapazitätsausbau verwenden, und müssen bei sektoralen Überkapazitäten die eigenen Kapazitäten reduzieren. Obwohl diese Regel grundsätzlich auch für Umstrukturierungen in Fördergebieten gilt, ist für sie dennoch eine flexiblere Anwendung dieses Grundsatzes möglich(19). Dies gilt insbesondere für Beihilfen an KMU, die sich in geringerem Maße als Beihilfen an große Unternehmen auf die Handelsbedingungen auswirken und bei denen etwaige Nachteile für den Wettbewerb eher durch die wirtschaftlichen Vorteile ausgeglichen werden(20).

    (68) Die Kommission stellt anhand der ihr vorliegenden Angaben fest, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen im Rahmen des geänderten Umstrukturierungsplans zu keiner Kapazitätssteigerung führen werden. Da die DHDB von den früheren 80 DHD-Mitarbeitern nur 50 Mitarbeiter übernommen hat, ist sogar von einer geringeren Kapazität auszugehen. Angesichts der Art der Geschäftstätigkeit der Gruppe - Errichtung von Kraftwerksanlagen und der Erbringung diesbezüglicher Dienstleistungen nach kundenspezifischen Anforderungen - sind die Kapazitäten der Dampfkessel-Gruppe allerdings schwer quantifizierbar.

    (69) Abschließend erinnert die Kommission daran, dass die Dampfkessel-Gruppe im Wettbewerb mit deutlich größeren Unternehmen am Markt für den Bau von Kraftwerksanlagen steht. Die Beihilfen an die Dampfkessel-Gruppe werden daher wahrscheinlich nur unbedeutende wettbewerbsverzerrende Auswirkungen haben. Angesichts der Vorteile, die mit den Umstrukturierungsbeihilfen verbunden sind, wird von den Maßnahmen keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung ausgehen. Den Leitlinien von 1994 wird daher in diesem Punkte entsprochen.

    2.4. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

    (70) Die Beihilfen müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem angemessenen Verhältnis zu den gesamten Umstrukturierungskosten stehen. Der Beihilfeempfänger muss einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten der Dampfkessel-Gruppe leisten.

    (71) Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass die Privatinvestoren für eine der ursprünglich geplanten staatlichen Maßnahmen (nämlich die Bürgschaft von 3 Mio. DEM) inzwischen selber aufkommen. Dieser Beitrag ist vor dem Hintergrund der bedeutenden finanziellen Mittel zu sehen, die die Investoren der Dampfkessel-Gruppe bereits im Rahmen des geänderten Umstrukturierungsplans zur Verfügung gestellt haben. Die Investoren haben der DHDB Eigenkapital in Höhe von 1 Mio. DEM bereitgestellt und der DH Holding ein Gesellschafterdarlehen von 3,5 Mio. DEM gewährt. Zusammengenommen beläuft sich demnach die Kapitalzufuhr für die Unternehmen der Dampfkessel-Gruppe aus privaten Mitteln auf rund 7,5 Mio. DEM. Dieser Beitrag steht in einem angemessenen Verhältnis zu den öffentlichen Mitteln, die dem Unternehmen in Höhe von 5,825 Mio. DEM zuzüglich einer Beihilfe in Form einer Fristverlängerung für die Ablösung der BvS-Bürgschaft zugeführt worden sind. Die Kommission ist daher davon überzeugt, dass die Investoren einen erheblichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten.

    2.5. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans

    (72) Das Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. Die Durchführung des Plans wird anhand jährlicher Berichte Deutschlands an die Kommission überwacht.

    IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (73) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland seine Notifizierung in Bezug auf die geplante Bürgschaft zugunsten der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe in Höhe von 3 Mio. DEM zurückgezogen hat.

    (74) Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass die in Erwägungsgrund 56 genannten Maßnahmen zugunsten der Dampfkessel-Gruppe staatliche Beihilfen darstellen. Deutschland hat diese Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt. Dennoch erfuellen die Maßnahmen die in den Leitlinien von 1994 niedergelegten Kriterien und sind demnach aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Kommission stellt fest, dass Deutschland seine Notifizierung in Bezug auf die geplante Bürgschaft zugunsten der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe in Höhe von 3 Mio. DEM zurückgezogen hat.

    Artikel 2

    Die Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfen in Form

    a) eines Zuschusses der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) in Höhe von 5 Mio. DEM,

    b) einer Fristverlängerung der BvS für die Ablösung ihrer Bürgschaft durch die Investoren,

    c) der Änderung der BvS-Bürgschaft im Dezember 1998, der zufolge die Dampfkessel-Gläubiger die BvS unmittelbar in Anspruch nehmen können, sowie

    d) einer Kapitalbeteiligung des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 825000 DEM,

    die Deutschland 1998 und 1999 der Dampfkessel Hohenturm-Gruppe gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    Artikel 3

    (1) Der Umstrukturierungsplan muss vollständig durchgeführt werden. Es werden alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um diese Durchführung zu gewährleisten.

    (2) Die Durchführung des Plans wird anhand jährlicher Berichte Deutschlands an die Kommission überwacht.

    (3) Werden die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfuellt, so kann die Anwendung der Ausnahmeregelung widerrufen werden.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 25. Juli 2001

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. C 379 vom 31.12.1999, S. 4.

    (2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

    (3) Staatliche Beihilfe N 729/96; Schreiben der Kommission vom 27. Dezember 1996 (SG(96) D/11702).

    (4) Siehe Fußnote 1.

    (5) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, ist der Begriff des Unternehmens wettbewerbsrechtlich als Wirtschaftseinheit zu verstehen, auch wenn diese aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (Urteil vom 12. Juli 1984, Rs. 170/83, Hydrotherm Gerätebau GmbH/Firma Compact, Slg.1984] S.2999); Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 2000, DSG Dradenauer Stahlgesellschaft/Kommission, Rs. T-234/95, Slg. 2000, S. II-2603, Rdnr. 124).

    (6) Siehe Fußnote 3.

    (7) Siehe unten Fußnote 14.

    (8) Staatliche Beihilfe N 768/94, Drittes Treuhand-Regime, das von der Kommission mit Schreiben SG(95) D/1062 vom 1. Februar 1995 genehmigt wurde.

    (9) Aufgrund der Kommissionsentscheidung lt. Fußnote 3.

    (10) Deutschland bestätigt in seiner Mitteilung vom 15. Februar 2001, dass dies gesetzlich möglich gewesen wäre.

    (11) Urteil vom 29. April 1999, Rs. C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, S. I-2459, Rdnr. 46, und Urteil vom 29. Juni 1999, Rs C-256/97, DMT, Slg.1999, S. I-3913, Rdnr. 24.

    (12) In der Mitteilung vom 15. Februar.2001.

    (13) In der Mitteilung vom 27. Januar 2000.

    (14) Staatliche Beihilfe N 337/97, Schreiben der Kommission SG(97) D/6876 vom 12 August 1997.

    (15) Siehe Abschnitt 7 der Genehmigungsentscheidung der Kommission betreffend die staatliche Beihilfe N 337/97.

    (16) ABl. C 368 vom 23.12.1994. Diese Leitlinien wurden 1999 revidiert (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). Die Fassung von 1999 ist im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil die Beihilfemaßnahmen vor ihrer Veröffentlichung gewährt wurden (vgl. Abschnitt 7 der Leitlinien von 1999).

    (17) Siehe Fußnote 10 der Leitlinien von 1999.

    (18) Die Leitlinien von 1999 sind, was die vor Ende 2000 notifizierten Umstrukturierungen in Ostdeutschland betrifft, bezüglich des Grundsatzes, dass Beihilfen generell nur einmal gewährt werden sollen, ausdrücklich flexibler.

    (19) Siehe Abschnitt 3.2.3. der Leitlinien von 1994.

    (20) Siehe Abschnitt 3.2.4. der Leitlinien von 1994.

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