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Document 32001D0731

    2001/731/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen, insbesondere hinsichtlich von Neukaledonien sowie der Inseln St. Pierre und Miquelon (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3080)

    ABl. L 274 vom 17.10.2001, p. 22–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0477

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/731/oj

    32001D0731

    2001/731/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2001 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen, insbesondere hinsichtlich von Neukaledonien sowie der Inseln St. Pierre und Miquelon (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3080)

    Amtsblatt Nr. L 274 vom 17/10/2001 S. 0022 - 0027


    Entscheidung der Kommission

    vom 16. Oktober 2001

    zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen, insbesondere hinsichtlich von Neukaledonien sowie der Inseln St. Pierre und Miquelon

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3080)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/731/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/117/EG der Kommission(4), wurde ein Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

    (2) Hinsichtlich des Verzeichnisses der Länder im Zusammenhang mit den verschiedenen Tierarten, die unter die Entscheidung fallen, ist klarzustellen, dass die Einfuhrerlaubnis davon abhängt, dass für diese Länder und die jeweiligen lebenden Tiere harmonisierte Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen bestehen, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 8 und 11 der Richtlinie 72/462/EWG im Gemeinschaftsrecht festgelegt worden sind. Aus Gründen der Transparenz dürfen daher nur Einfuhren aus denjenigen Ländern, für die harmonisierte Regeln erlassen worden sind, im Anhang Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG als zugelassen aufgeführt werden.

    (3) Inspektionsreisen tierärztlicher Sachverständiger der Gemeinschaft nach Neukaledonien sowie St. Pierre und Miquelon haben ergeben, dass die Veterinärdienste dort zufrieden stellend strukturiert und organisiert sind.

    (4) Neukaledonien war während der letzten zwölf Monate frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest. Während der letzten 12 Monate ist gegen keine der genannten Seuchen geimpft worden, und die Einfuhr von Tieren, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, ist verboten.

    (5) Neukaledonien kann in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen werden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleisch von wild lebenden Tieren sowie von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Rindern zulassen.

    (6) Die Gesundheitssituation bei Einhufern wird von den Veterinärbehörden von St. Pierre und Miquelon angemessen überwacht, und das Gebiet ist insbesondere seit über zwei Jahren frei von afrikanischer Schweinepest und venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis sowie seit über sechs Monaten frei von Beschälseuche und Rotz.

    (7) St. Pierre und Miquelon können somit für Einhufer in das Verzeichnis aufgenommen werden.

    (8) Seit Erlass der Entscheidung 2001/611/EG der Kommission vom 20. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 92/160/EWG hinsichtlich der Regionalisierung von Mexiko, zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG und 93/197/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 95/392/EG und 96/486/EG(5) dürfen die Mitgliedstaaten wieder die Einfuhren bestimmter Kategorien von Einhufern aus bestimmten Gebieten Mexikos erlauben. In der Entscheidung 79/542/EWG fehlt jedoch der Verweis auf die Regionalisierung und das Verbot der Einfuhr von Schlachteinhufern. Dem ist abzuhelfen.

    (9) Da die im Verzeichnis aufgeführten Länder nach den ISO-Codes identifiziert werden, die in den Gemeinschaftsvorschriften für das Verzeichnis der Länder und Gebiete für den Außenhandel verwendet werden, muss der vorläufige Status dieser Codes gegebenenfalls angegeben werden.

    (10) Der Anhang der Entscheidung 79/542/EWG ist entsprechend zu ändern.

    (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab 20. Oktober 2001.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Oktober 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (3) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

    (4) ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 38.

    (5) ABl. L 214 vom 8.8.2001, S. 49.

    ALLEGATO

    "ALLEGATO

    Le importazioni devono essere conformi alle norme vigenti in materia sanitaria e di polizia sanitaria.

    TEIL 1

    Lebende Tiere, frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    R= Rinder (einschließlich Büffel und Bison)

    S/Z= Schafe und Ziegen

    SCH= Schweine

    E= Einhufer

    K= Klauentiere

    X= Zugelassen

    O= Nicht zugelassen

    Besondere Anmerkungen:"

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