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Document 32001D0723

2001/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über eine Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2349)

ABl. L 271 vom 12.10.2001, pp. 28–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/10/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/723/oj

32001D0723

2001/723/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über eine Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2349)

Amtsblatt Nr. L 271 vom 12/10/2001 S. 0028 - 0041


Entscheidung der Kommission

vom 18. Juli 2001

über eine Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2349)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/723/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) und dessen Protokoll Nr. 27,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1),

nachdem den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich gemäß diesem Artikel zu äußern, und gestützt auf die übermittelten Informationen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

SACHVERHALT

(1) Mit ihrer Entscheidung 97/789/EG(2) (nachstehend "die Entscheidung von 1997") erteilte die Kommission den italienischen Behörden die Genehmigung, dem italienischen Unternehmen Alitalia Linee Aeree Italiane SpA (nachstehend "Alitalia") eine staatliche Beihilfe für die Umstrukturierung in Höhe von 2750 Mrd. ITL zu gewähren. Die Beihilfe wurde durch einen Umstrukturierungsplan (nachstehend "der Plan") begleitet, der bis zum 31. Dezember 2000 lief. Die Artikel 1, 2 und 3 der Entscheidung haben folgenden Wortlaut: "Artikel 1

Die dem Unternehmen Alitalia Linee Aeree Italiane SpA (nachstehend 'Alitalia') von Italien gewährte Beihilfe in Form einer Kapitalerhöhung von insgesamt 2750 Mrd. ITL zur Umstrukturierung des Unternehmens auf der Grundlage des der Kommission am 29. Juli 1996 übermittelten und am 26. Juni 1997 geänderten Plans wird gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, sofern Italien folgende Bedingungen erfuellt:

1. Italien wird gegenüber Alitalia ein normales Aktionärsverhalten an den Tag legen, eine Unternehmensführung nach rein kommerziellen Grundsätzen zulassen und sich außer aus Gründen, die mit dem Status Italiens als Aktionär in Verbindung stehen, nicht in das Management einmischen.

2. Alitalia werden weder neues Kapital, noch andere Beihilfen jedweder Art, einschließlich Darlehensbürgschaften, gewährt.

3. Bis zum 31. Dezember 2000 darf die Beihilfe von Alitalia ausschließlich für die Umstrukturierung des Unternehmens und nicht zum Erwerb neuer Beteiligungen an anderen Luftverkehrsgesellschaften verwendet werden.

4. Gegenüber den anderen Luftverkehrsgesellschaften der Gemeinschaft wird Alitalia in keiner Weise bevorzugt; dies betrifft insbesondere die Vergabe von Verkehrsrechten (einschließlich auf Verbindungen zum europäischen Wirtschaftsraum), die Slot-Zuweisung, die Bodenabfertigung und den Zugang zu Flughafeneinrichtungen, soweit eine derartige Maßnahme oder Vorzugsbehandlung dem Gemeinschaftsrecht widersprechen sollte. Insbesondere bestätigt Italien, dass es nicht gegen gemeinschaftliche Vorschriften verstoßen wird, und garantiert Folgendes:

a) Die Revision der Konvention Nr. 4372 vom 15. April 1992, genehmigt durch den Erlass vom 16. April 1992, wird unverzüglich eingeleitet und spätestens zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen, damit sie nicht länger den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf 'Prioritätsrecht', 'regierungsseitiges Eingreifen', 'Vereinbarkeit mit den Verordnungen zur Liberalisierung des Luftverkehrs' und 'Privilegien auf Flughäfen', widerspricht;

b) im Anschluss an einen Schriftwechsel mit Alitalia auf der Grundlage von Artikel 50 der Konvention ist diese im Hinblick auf die oben genannten Punkte de facto bereits insofern geändert worden, als sie nur dort gilt, wo sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist;

c) Alitalia verzichtet auf das Prioritätsrecht gemäß Artikel 3 der genannten Konvention;

d) Italien benennt auf den koordinierten oder vollständig koordinierten italienischen Flughäfen vor Beginn der Wintersaison 1997/98 einen von Alitalia unabhängigen Koordinator, der gegenüber diesem Unternehmen völlig frei handeln kann.

5. Bis zum 31. Dezember 2000 wird die durch Flugzeuge, die von Alitalia oder anderen Gesellschaften so betrieben werden, dass Alitalia das kommerzielle Risiko trägt ('Wet leasing'-, 'Blocked space'- oder 'Joint Venture'-Vereinbarungen), angebotene Kapazität folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a) Zahl der verfügbaren Sitze: 28985, davon 26350 für die Alitalia-Flotte;

b) jährliche Steigerung der angebotenen Sitzkilometer

- innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums mit Ausnahme Italiens und

- innerhalb Italiens

nicht mehr als 2,7 %; ein derartiges Wachstum wird nicht genehmigt, wenn das Wachstum der entsprechenden Märkte unterhalb von 2,7 % bleibt. Sollte dieses Wachstum jedoch 5 % übersteigen so darf auch das Angebot über 2,7 % um den über 5 % hinausgehenden Prozentsatz gesteigert werden.

6. Alitalia wird über eine analytische Buchführung verfügen, die es erlaubt, kurzfristig für jede Strecke ein Rentabilitätsverhältnis zu bestimmen, das sich aus den gesamten Einnahmen und den gesamten Kosten (Summe der variablen Kosten und der Festkosten) auf der jeweiligen Strecke ergibt.

7. Bis zum 31. Dezember 2000 verzichtet Alitalia darauf, auf den vom Unternehmen bedienten Strecken Tarife anzubieten, die unter denen seiner Wettbewerber für ein gleichwertiges Angebot liegen.

8. Spätestens zum [...](3) veräußert Alitalia seine Beteiligung an Malev.

9. Alitalia vollendet die Durchführung des Umstrukturierungsplans, der der Kommission am 29. Juli 1996 übermittelt und am 26. Juni 1997 geändert wurde, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der beschriebenen Produktivitäts-, Rentabilitäts- und Sanierungsziele.

10. Bis Ende März 1998, März 1999, März 2000 und März 2001 legt Italien der Kommission Jahresberichte über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans, die wirtschaftliche und finanzielle Situation von Alitalia und die Einhaltung der vorliegenden Bedingungen für das jeweils vorangegangene Jahr vor. Die Berichte enthalten eine Beschreibung (Art und Identität der Vertragspartner) über kommerzielle oder operationelle Kooperationsvereinbarungen, die Alitalia im Berichtszeitraum geschlossen hat. Die Kommission lässt die in den Berichten enthaltenen Informationen gegebenenfalls durch einen von ihr nach Anhörung Italiens ausgewählten unabhängigen Berater prüfen.

Artikel 2

Die Zahlung einer zweiten Tranche in Höhe von 500 Mrd. ITL und einer dritten Tranche in Höhe von 250 Mrd. ITL unterliegt der Erfuellung der in Artikel 1 aufgeführten Zusicherungen sowie der wirksamen Durchführung des Umstrukturierungsplans und dem Erreichen der vorgesehenen Ergebnisse (insbesondere im Hinblick auf die in Abschnitt VI beschriebenen Kosten- und Produktivitätskennwerte).

Mindestens zehn Wochen vor der Freigabe der für Mai 1998 und Mai 1999 geplanten zweiten und dritten Tranche legt Italien der Kommission einen Bericht vor, zu dem diese, unterstützt durch einen von ihr nach Anhörung Italiens ausgewählten unabhängigen Berater, Stellung beziehen kann. Die Freigabe der Tranchen wird untersagt, wenn die Ziele des Umstrukturierungsplans nicht erreicht oder die Zusicherungen nicht eingehalten wurden.

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannten Zusicherungen und Bedingungen gelten sowohl für das Unternehmen Alitalia als auch für Alitalia TEAM SpA."

(2) Die Entscheidung von 1997 wurde von Alitalia, Klägerin in der Rechtssache T-296/97, vor dem Gericht erster Instanz angefochten. Mit Urteil vom 12. Dezember 2000 hat das Gericht die Klage entschieden und die Entscheidung von 1997 für nichtig erklärt. Die Schlussfolgerung der Urteilsbegründung lautet wie folgt (Randnummer 171 des Urteils): "In Anbetracht der in Randnummer 137 festgestellten unzureichenden Begründung und der in den Randnummern 150 und 169 festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler ist dem Antrag der Klägerin stattzugeben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass über die weiteren Argumente für den ersten Klagegrund und über die weiteren Klagegründe entschieden werden müsste."

(3) Die Gründe für die Aufhebung der angeführten Entscheidung beziehen sich alle drei auf den zweiten Teil des ersten von Alitalia vorgebrachten Klagegrunds. Der erste Klagegrund bezieht sich auf die fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Alitalia hat vor Gericht vorgebracht, dass die Kommission in der Entscheidung von 1997 die von der staatlichen italienischen Holding IRI durchgeführte Kapitalerhöhung von 2750 Mrd. ITL zugunsten von Alitalia fehlerhaft als staatliche Beihilfe eingeordnet habe. Der Klagegrund umfasste drei Teile. Im ersten Teil des Klagegrundes, der vom Gericht in Randnummer 94 des Urteils zurückgewiesen wurde, machte Alitalia geltend, dass die Investition von IRI für sich genommen das Kriterium des privaten Kapitalgebers erfuelle, weil private Anleger an seinem Kapital beteiligt seien. Im zweiten Teil brachte Alitalia vor, dass die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Berechnung der Mindestrendite und des internen Ertragssatzes begangen habe, wodurch gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden sei, und dass die Kommission ihre Entscheidung in diesem Punkt zudem nicht ausreichend begründet habe. Im dritten Teil, den das Gericht nicht berücksichtigt hat, beanstandete Alitalia die rein mathematische Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers durch die Kommission.

(4) Bei der Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes hat das Gericht in erster Linie die von der Kommission in der Entscheidung von 1997 angewandte Methode geprüft, mit der beurteilt wurde, ob die Investition von IRI dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entspricht, und bei der der interne Ertragssatz des Vorhabens mit der Mindestrendite verglichen wurde, die ein privater Kapitalgeber beanspruchen würde. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die angewandte Methode an sich nicht zu beanstanden ist (Randnummer 99 des Urteils). Nach Zurückweisung des Vorbringens von Alitalia bezüglich der Elemente, auf die sich die Kommission und ihre Berater zur Ermittlung der Mindestrendite stützten (Randnummern 115 und 123 des Urteils), kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Entscheidung von 1997 mit folgenden Mängeln behaftet war:

- mit einer unzureichenden Begründung der Entscheidung, "soweit darin für die Beteiligung von IRI dieselbe Mindestrendite festgelegt wird wie in der Entscheidung Iberia" (Entscheidung 96/278/EG der Kommission vom 31. Januar 1996(4), nachstehend "Entscheidung Iberia") (Randnummer 137 des Urteils);

- mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, als die Kommission "auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung angeführten Erwägungen angenommen hat, dass die Insolvenzkosten im Zusammenhang mit den Krediten der Cofiri von der Berechnungsgrundlage für den internen Ertragssatz auszuschließen seien" (Randnummer 150 des Urteils);

- mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, als die Kommission "annahm, dass die im Juni 1997 vorgenommenen Änderungen des Umstrukturierungsplans, die nach ihren eigenen Erkenntnissen zu einer weiteren Verringerung der mit dem Plan verbundenen Risiken und zu einer Verbesserung der Rentabilität des Unternehmens führten, keine Auswirkungen auf die Berechnung der Mindestrendite und des internen Ertragssatzes und damit auf die Beurteilung der Frage hätten, ob die Beteiligung von IRI dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entsprach" (Randnummer 169 des Urteils).

(5) Was erstens die unzureichende Begründung angeht (Randnummer 137 des Urteils), hat das Gericht die Überlegungen, aufgrund deren die Kommission in der Entscheidung Iberia die Mindestrendite auf 30 % festgesetzt hatte, angeführt und unterstrichen, dass "die Entscheidung Iberia ganz offensichtlich einen Präzedenzfall für die Berechnung der Mindestrendite in der vorliegenden Sache darstellen [konnte]" (Randnummer 130 des Urteils), da sie zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung von 1997 die einzige Entscheidung darstellte, bei der die Kommission das Kriterium der Gegenüberstellung des internen Ertragssatzes und der Mindestrendite angewandt hatte, um zu beurteilen, ob die Investition in ein Luftfahrtunternehmen dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entspricht. Das Gericht hat außerdem geurteilt, dass die Kommission unter diesen Umständen gehalten war, in ihrer Entscheidung von 1997 auf die von Alitalia während des gesamten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumente zu antworten, wonach die Lage von Alitalia nicht mit der von Iberia vergleichbar gewesen sei, wie sie in der Entscheidung Iberia dargelegt war, und dass folglich die in dieser Entscheidung genannte Mindestrendite nicht auf Alitalia angewandt werden könne. Das Gericht führte einige Besonderheiten der Lage von Alitalia an, die von der Kommission in der Entscheidung von 1997 berücksichtigt wurden und von Alitalia angeführt worden waren, um die unterschiedliche Lage von Alitalia und Iberia zu belegen. Das Gericht kommt aufgrund dessen zu dem Schluss: "Die Kommission hat [...] in der angefochtenen Entscheidung keine Erklärung dafür gegeben, warum sie für die Beteiligung von IRI dieselbe Mindestrendite von 30 % für erforderlich hielt, die sie in der Entscheidung Iberia angewandt hatte, obwohl in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellungen nahe legen, dass bestimmte Risikofaktoren, die die Kommission in der Entscheidung Iberia veranlasst hatten, die Mindestrendite sehr hoch und weit über den marktüblichen Zinssätzen festzulegen, im Fall Alitalia nicht oder nur in geringerem Maße vorlagen [...]" (Randnummer 136 des Urteils).

(6) Die Risikofaktoren, auf die das Gericht in der zitierten Passage Bezug nimmt, beziehen sich auf folgende Elemente:

- die nur teilweise erfolgte Umsetzung des Anpassungsprogramms und die Verzögerung bei der Verringerung des Personalbestands;

- die Schwierigkeiten in den Arbeitsbeziehungen, die dem Unternehmensimage und der Möglichkeit, die geplanten Produktivitätssteigerungen zu erreichen, abträglich sind;

- das niedrige Produktivitätsniveau und die Notwendigkeit, mit den Sozialpartnern einen neuen Plan zur Kostenminderung auszuarbeiten;

- Zweifel hinsichtlich der Wahl künftiger externer Partner;

- Ungewissheiten bezüglich der Auswirkungen der Liberalisierung des Luftverkehrs und der Bodenabfertigung auf die langfristige Rentabilität.

(7) Was zweitens den offensichtlichen Beurteilungsfehler angeht, der in Randnummer 150 des Urteils festgestellt wird, hat das Gericht, nachdem es den Teil der Entscheidung von 1997 betreffend die Insolvenzkosten zitiert hatte, als erstes daran erinnert, dass es "unstreitig [ist], dass der größte Teil der 1996 erfolgten Kapitalzufuhr von 1000 Mrd. ITL zur Rückzahlung von Darlehen im Betrag von ca. 900 Mrd. ITL an IRI verwendet wurde und dass hierin eine Umwandlung von Krediten in Kapital gesehen werden kann" (Randnummer 145 des Urteils). Es stellt fest, dass diese Umwandlung sich vollkommen mit einem der Ziele des Plans verträgt, das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital zurückzuführen. Das Gericht wies das Argument der Kommission zurück, wonach die Umwandlung in Kapital nur einen kurzzeitigen Vorteil bringen würde, ebenso das Argument, dass die Kredite der Cofiri möglicherweise als staatliche Beihilfe zu qualifizieren seien. Bezüglich des letztgenannten Arguments merkte das Gericht an, dass es nicht in der Entscheidung von 1997 genannt wird und auch von den Angaben, die von den Beratern der Kommission gemacht wurden, nicht gestützt wird. Das Gericht unterstrich schließlich, dass die Argumentation der Kommission auf einem Zirkelschluss beruhte, als sie sich bei der Beurteilung, ob ein privater Kapitalgeber bereit gewesen wäre, sich in Höhe von 2750 Mrd. ITL am Alitalia-Kapital zu beteiligen, bereits auf die Prämisse stützte, dass ein privater Kapitalgeber diese Investition nicht durchführen würde (Randnummer 149 des Urteils).

(8) Was drittens den offensichtlichen Beurteilungsfehler angeht, der in Randnummer 169 des Urteils festgestellt wird, führte das Gericht aus, dass die "Kommission [...] in der angefochtenen Entscheidung die Mindestrendite und den internen Ertragssatz nicht auf der Grundlage der letzten Fassung des Umstrukturierungsplans der Klägerin neu berechnet [hat]" (Randnummer 162 des Urteils), und wies die Argumentation der Kommission zurück, die sich auf Ereignisse nach dem Erlass der Entscheidung von 1997 bezieht. Das Gericht erinnerte daran, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob die Investition der IRI dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entsprach, die Methode des Vergleichs zwischen dem internen Ertragssatz und der Mindestrendite herangezogen hat, und führte aus, dass die letzten Verbesserungen des Umstrukturierungsplans vom Juni 1997"zu einer Steigerung des internen Ertragssatzes (erhöhte Rentabilität) und einer Senkung der Mindestrendite (geringere Risiken) führen [konnten]" (Randnummer 167 des Urteils). Das Gericht schloss daraus, dass die "Kommission [...] daher die Mindestrendite und den internen Ertragssatz anhand der letzten Fassung des Umstrukturierungsplans neu [hätte] festsetzen müssen, um korrekt beurteilen zu können, ob die Beteiligung von IRI dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entsprach" (Randnummer 168 des Urteils).

(9) Das Gericht hat auch das Vorbringen von Alitalia zurückgewiesen, der interne Ertragssatz sei fehlerhaft berechnet, weil sie von der Kommission dazu gezwungen worden sei, die Vorruhestandskosten für 700 Beschäftigte zu übernehmen. Das Gericht stellte fest, dass der Entschluss von Alitalia, diese Kosten zu übernehmen, weder in der rechtlichen Würdigung noch im verfügenden Teil der Entscheidung von 1997 erwähnt wird und die Kommission davon lediglich in der Darstellung des Sachverhalts der Entscheidung von 1997 Kenntnis nahm. Das Gericht führte aus, dass durch die Benennung von Treuhändern im Juli 1997 die Zusage zur Übernahme der Vorruhestandskosten unwiderruflich geworden war, weshalb die Kommission "unter Berücksichtigung dieser geänderten Umstände darüber zu entscheiden [hatte], ob die Beteiligung dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entsprach" (Randnummer 154 des Urteils).

(10) Um den Anforderungen, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergeben, vollständig entsprechen zu können, hat die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen, das Beratungsunternehmen Ernst & Young, hinzugezogen, das die Kommission in dieser Sache bereits 1996 und 1997 vor dem Erlass der Entscheidung von 1997 unterstützt hatte und dessen Qualität der Arbeit vom Gericht nie in Zweifel gezogen wurde. Hauptaufgabe des Sachverständigen war es, der Kommission alle Elemente anzugeben, aufgrund deren sie den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erneut anwenden konnte, insbesondere durch Berechnung des internen Ertragssatzes der Kapitalerhöhung und durch Schätzung der erforderlichen Mindestrendite, wobei den vorstehenden Urteilsgründen des Gerichts Rechnung zu tragen ist. Für die Durchführung dieser Arbeiten wurde naheliegenderweise auf das Beratungsunternehmen Ernst & Young zurückgegriffen, da nur dieses Beratungsunternehmen angesichts der Komplexität der erforderlichen Techniken und finanziellen Beurteilungen in der Lage war, die gewünschte Unterstützung schnell zu leisten, weil es mit der Lage von Alitalia in den Jahren 1996 und 1997 vertraut war. Der Sachverständige hat seinen Bericht am 1. Juni 2001 vorgelegt. Zu betonen ist, dass der Sachverständige die Kommission in rein technischer Hinsicht unterstützt und sich in keiner Weise an ihre Stelle setzt, was die Befugnis angeht, das eventuelle Vorliegen einer Beihilfe auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Sachinformationen festzustellen.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(11) Artikel 233 EG-Vertrag bestimmt: "Das Organ oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen."

(12) Diese Bestimmung wurde vom Gerichtshof wie folgt erläutert: "Das Organ, dessen Handlung vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden ist, kommt dem Urteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat."(5) Der Gerichtshof hat auch ausgeführt, dass es dem Organ obliegt, dessen Handlung für nichtig erklärt wurde, zu bestimmen, welche sich aus einem Urteil zur Nichtigerklärung ergebenden Maßnahmen zu ergreifen sind.(6)

(13) Um dem Urteil des Gerichts Rechnung zu tragen, ist es im vorliegenden Fall an der Kommission, eine neue Entscheidung mit einer Begründung des Punkts zu erlassen, bei dem das Gericht eine unzureichende Begründung festgestellt hat, und in der die beiden vom Gericht festgestellten offensichtlichen Beurteilungsfehler behoben sind.

(14) Was das zu befolgende Verfahren vor dem Erlass der Entscheidung angeht, so erlegt es Artikel 233 der Kommission nicht auf, im vorliegenden Fall das Verfahren wieder zu eröffnen, das zu der Entscheidung von 1997 geführt hat, und das gesamte Verfahren vor dem Erlass einer neuen Entscheidung erneut durchzuführen. Hierbei ist zwischen der unzureichenden Begründung, bei der es sich um einen Formfehler handelt, und den beiden offensichtlichen Beurteilungsfehlern, bei denen es sich um materielle Fehler handelt, zu unterscheiden. Was die unzureichende Begründung angeht, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass das betreffende Organ im Fall der Nichtigerklärung aufgrund eines Form- oder Verfahrensfehlers das Verfahren ab dem Punkt wiederaufnehmen kann, an dem der Fehler eingetreten ist.(7). So hat die Kommission die Entscheidung vom 22. Juli 1998 über die angemeldete Kapitalerhöhung von Air France(8) erlassen, ohne zuvor das Verfahren wiedereröffnet zu haben. Was die beiden offensichtlichen Beurteilungsfehler angeht, ist die Kommission der Auffassung, dass eine Wiedereröffnung des Verfahrens nicht erforderlich ist, da sich die vorliegende Entscheidung zum einen auf die Sachinformationen gründen muss, die zum Zeitpunkt vorlagen, als die Entscheidung von 1997 erlassen wurde(9), und da zum anderen die beiden vom Gericht festgestellten Fehler ausschließlich die Beurteilung der Sachverhalte betreffen, die ansonsten materiell unbestritten sind. Die Berichtigungen, die die Kommission bei den beiden in Rede stehenden Punkten vorzunehmen hat, ergeben sich im Übrigen eindeutig aus dem Urteil des Gerichts und sind von diesem genau angegeben. Die Kommission verfügt somit über vollständige Informationen zu den Fakten und den Finanzvorgängen bezüglich der beiden Punkte, um die Anforderungen des Gerichts zu erfuellen, und hält es nicht für angezeigt, die Mitgliedstaaten oder Dritte zur Abgabe von Bemerkungen aufzufordern. Außerdem hatten die Mitgliedstaaten und Dritte bereits Gelegenheit, ihre Standpunkte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem Erlass der Entscheidung von 1997 zum Ausdruck zu bringen, sodass ihre Verfahrensrechte beachtet wurden. Angesichts dessen verfügt die Kommission über alle Informationen, die es ihr erlauben, eine neue Entscheidung zu erlassen, ohne das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wiedereröffnen zu müssen.

Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalanlegers

(15) Die Kommission erinnert daran, dass sie im Zusammenhang mit der Öffnung des Luftverkehrsbinnenmarkts Leitlinien für die Anwendung der ex-Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags und des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr erlassen hat(10). Die von der Kommission vorgesehene Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalanlegers ist in den Ziffern 27 bis 31 dieser Leitlinien genauer erläutert. Der Grundsatz stellt ein Kriterium dar, anhand dessen hinsichtlich einer konkreten Maßnahme beurteilt werden kann, ob der Betroffene daraus einen Vorteil zieht und auf diese Weise eine "Begünstigung" im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 erfolgt. Das Kriterium beruht auf der objektiven Definition der staatlichen Beihilfe, wie sie im EG-Vertrag verwendet wird, und im Gegensatz zu der Beurteilung, ob eine Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, ist seine Anwendung durch die Kommission nicht freigestellt, sondern zwingend. Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalanlegers wurde im Übrigen von der Kommission systematisch bei der Prüfung der Umstrukturierungsbeihilfen angewendet, die Sabena im Jahr 1991(11), Iberia 1992(12), Aer Lingus 1993(13), sowie TAP(14), Air France(15) und Olympic Airways(16) im Jahr 1994 gewährt wurden. In allen diesen Fällen wurde das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe von den betreffenden Mitgliedstaaten nicht ernstlich abgestritten. Anlässlich der Prüfung der Kapitalzufuhr zugunsten des Unternehmens Iberia im Jahr 1996 hatte die Kommission in Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalanlegers eine komplexe finanzanalytische Methode benutzt, bei der insbesondere die Mindestrendite, die ein nach wirtschaftlichen Grundsätzen handelnder Kapitalanleger verlangen würde, zu ermitteln war. Diese Analysemethode wurde von der Kommission auch hinsichtlich der Kapitalzuführung in Höhe von 2750 Mrd. ITL zugunsten von Alitalia angewandt, die Gegenstand der später für nichtig erklärten Entscheidung von 1997 war.

(16) Da sich die Gründe, die zur Nichtigerklärung der Entscheidung von 1997 geführt haben, ausschließlich auf eine fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalanlegers beziehen, ist dieser Grundsatz erneut anzuwenden, ohne dabei die vom Gericht erster Instanz festgestellten Fehler zu wiederholen.

(17) Als erstes ist zu bemerken, dass das Gericht das Vorbringen von Alitalia zurückgewiesen hat, wonach die Beteiligung privater Kapitalanleger an der Kapitalerhöhung für sich bereits belege, dass diese dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entspreche (Randnummer 92 des Urteils), sodass die Kommission mangels einer maßgeblichen Beteiligung privater Kapitalgeber an dem Vorhaben einen theoretischen Ansatz verfolgen muss. Das Gericht hat die Gültigkeit der von der Kommission angewandten Methode bestätigt, die darin besteht, den Betrag der Investition der IRI mit dem Wert der künftigen Zahlungsströme des Projekts zu vergleichen, wobei dieser Wert mit der Mindestrendite, die ein privater Kapitalgeber verlangen würde, abgezinst wird (Randnummern 99 und 100 des Urteils). Bei dieser Methode wird der interne Ertragssatz des Vorhabens mit der verlangten Mindestrendite verglichen. Folglich beschränkt sich die Analyse, die die Kommission erneut vorzunehmen hat, auf die Ermittlung des internen Ertragssatzes der Maßnahme und der verlangten Mindestrendite.

(18) Um den vom Gericht mit der Nichtigerklärung der Entscheidung von 1997 zu Recht sanktionierten Beurteilungsfehler zu berichtigen, müssen bei dieser Analyse die im Juni 1997 vorgenommenen letzten Änderungen des Plans berücksichtigt werden. Auf Drängen der italienischen Behörden, die den Erlass einer Entscheidung der Kommission vor Ende Juli 1997 wünschten und im Übrigen das Vorliegen von Elementen einer staatlichen Beihilfe anerkannt hatten, hatte es die Kommission zu Unrecht nicht für erforderlich erachtet, vor dem Erlass der Entscheidung von 1997 den internen Ertragssatz unter Einbeziehung der letzten Änderungen neu zu berechnen und die Mindestrendite neu zu ermitteln. Diese Änderungen erschienen, verglichen mit den Änderungen des Plans vom Februar 1997, die bereits berücksichtigt worden waren, als weniger bedeutend.

(19) Was erstens den internen Ertragssatz angeht, so ist daran zu erinnern, dass der interne Ertragssatz eines Finanzierungsvorhabens dem Abzinsungssatz entspricht, bei dem die vorgenommene Investitionsauszahlung den Erträgen entspricht, die durch die Investition erzielt werden. Im vorliegenden Fall sind die zu berücksichtigenden künftigen Erträge die bis Ende 2000, dem Ablaufzeitpunkt des Plans, erwarteten Erträge. Das Unternehmen verfügt im übrigen über Finanzprojektionen bis zu diesem Zeitpunkt, der einerseits weit genug in der Zukunft liegt, damit die in Rede stehende Kapitalerhöhung im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses umfassende Wirkung zeitigen kann, andererseits auch nah genug liegt, um die Unsicherheiten bezüglich der Verlässlichkeit der Projektionen zu verringern. Die von Alitalia erzielten Erträge umfassen hauptsächlich die Wertsteigerung des Unternehmens bis zum Jahr 2000, jedoch auch die Dividenden, die Alitalia vor dem Jahr 2000 an IRI zahlen wird.

(20) Wie das Gericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2000 für Recht erkannt hat, müssen bei der Berechnung der erwarteten Rendite die Insolvenzkosten einbezogen werden, die IRI im Fall der Liquidation von Alitalia zu tragen hätte und die sich im Wesentlichen durch die Nichtrückzahlung der kurzfristigen Darlehen ergeben würden, die Alitalia von der Finanzierungsgesellschaft Cofiri, einem Tochterunternehmen der IRI, vor Juni 1996 gewährt worden waren. Diese Einbeziehung ist im vorliegenden Fall vorzunehmen, da die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Gewährung der betreffenden Darlehen für sich genommen bereits eine staatliche Beihilfe darstellte. Für die IRI würde die Nichtrückzahlung der kurzfristigen Darlehen im Fall einer Einstellung der Tätigkeit von Alitalia einen Cashflow-Ausfall darstellen. Der Gesamtbetrag der Insolvenzkosten beläuft sich jedoch nicht auf mehr als 1000 Mrd. ITL, wie dies die italienischen Behörden in ihren Schreiben an die Kommission vom 29. Juli und 9. September 1996 behaupten, sondern kann auf 750 Mrd. ITL geschätzt werden. Aus dem Bericht des Sachverständigen vom 18. Juni 1997 geht hervor, dass bei dem von den italienischen Behörden genannten Betrag das Risiko des Ausfalls kurzfristiger Forderungen zu hoch, der Verkaufswert der Alitalia-Flotte dagegen zu niedrig geschätzt wurde sowie die Insolvenzkosten zu hoch angesetzt und die von Alitalia bereits geleisteten Vorauszahlungen für neue Flugzeuge nicht berücksichtigt wurden. Der Betrag von 750 Mrd. ITL als Gesamtbetrag der Insolvenzkosten wurde im Übrigen von Alitalia in der Republik vom 29. März 1999, die das Unternehmen im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T-296/97 dem Gericht vorlegte, akzeptiert

(21) Die von Alitalia im Jahr 2000 erreichte Wertsteigerung gegenüber dem Jahr 1997, dem Zeitpunkt der entscheidungsgegenständlichen Kapitalerhöhung, entspricht dem Wert der Beteiligung der IRI am Unternehmen im Jahr 2000, da sich der Wert von Alitalia im Jahr 1997 nach Ansicht der sowohl von der Kommission als auch von Alitalia hinzugezogenen Sachverständigen auf Null belauft. Ungewiss bleibt der Anteil der Beteiligung der IRI am Alitalia-Kapital bis zum Jahr 2000 und im Jahr 2000, da 1997 nicht bekannt ist, welche Steuervorschriften auf die Übertragung der Alitalia-Aktien an die Mitarbeiter des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übertragung anwendbar sind. Die Beteiligung der IRI am Alitalia-Kapital beläuft sich im Jahr 2000 damit je nach der steuerlichen Behandlung des Vorgangs auf 79 % oder 86 %. Der Wert der Beteiligung der IRI am Alitalia-Kapital sowie der Betrag der erhaltenen Dividenden variieren offensichtlich in Abhängigkeit von diesen beiden Prozentsätzen. Demgegenüber besteht keine Ungewissheit hinsichtlich der Übernahme der Vorruhestandskosten durch Alitalia, da das Gericht keine Einwände gegen das Vorgehen der Kommission erhoben hat, diese Übernahme zu berücksichtigen (Randnummer 153 des Urteils). Da die Zusage von Alitalia, diese Kosten zu übernehmen, im Juli 1997 unwiderrufbar geworden war, ist diese Tatsache bei der vorzunehmenden Berechnung zu berücksichtigen (Randnummern 154 und 156 des Urteils).

(22) Für die Ermittlung des Werts von Alitalia am Ende des Jahres 2000 und davon ausgehend des Werts der Beteiligung der IRI am Unternehmen zu demselben Zeitpunkt hat die Kommission ein Vorgehen gewählt, das dem Vorgehen in der Sache Iberia vergleichbar ist(17). Es besteht darin, den geschätzten Cashflow von Alitalia eines typischen Jahres nach 2000 mit einem Faktor zu multiplizieren, mit dem alle künftigen Cashflows abgezinst werden. Von dem so berechneten Wert der Aktiva wird die Verschuldung im Jahr 2000 abgezogen, sodass sich der Wert des Eigenkapitals zu diesem Zeitpunkt ergibt. Der Multiplikationsfaktor für den Gewinn eines typischen Jahres hängt sowohl von der mittleren Wachstumsrate des Cashflows für die gesamte Zeit nach 2000 als auch vom Abzinsungssatz für das Jahr 2000 ab. Letzterer ist nichts anderes als die gewogenen mittleren Kapitalkosten für Alitalia zu diesem Zeitpunkt, also 9,53 %, der gewogene Mittelwert der geschätzten Kosten seiner Verschuldung (7,2 %) und der Kosten des Eigenkapitals (14 %), die anhand der Capital-Asset-Pricing-Methode (CAPM) ermittelt wurden. Zu betonen ist, dass der so definierte gewogene Mittelwert der geschätzten Kapitalkosten dem für Alitalia spezifischen Risiko nicht anderweitig Rechnung trägt. Für die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des Cashflows des Unternehmens nach dem Jahr 2000 scheint ein Wert von 4,5 % in jeweiligen Preisen vernünftig. Sie wird ausgehend von der langfristigen Wachstumsrate der Wirtschaft, des Multiplikators dieser Wachstumsrate für die Luftverkehrsbranche, der erwarteten Entwicklung der Durchschnittserlöse und der Inflationsrate ermittelt. Als Ergebnis wird für den Wert der Beteiligung der IRI an Alitalia im Dezember 2000 ein Betrag von 4206 oder 4330 Mrd. ITL ermittelt, je nachdem, welche Steuervorschriften zur Anwendung kommen.

(23) Auf der Grundlage dieser Daten beläuft sich der interne Ertragssatz für die Investition in Höhe von 2750 Mrd. ITL in das Alitalia-Kapital für IRI im Jahr 1997 auf 25,2 % oder 26,1 % je nach steuerlicher Behandlung wie oben ausgeführt.

(24) Was zweitens die Ermittlung der Mindestrendite angeht, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalanleger bei einem solchen Finanzierungsvorhaben (einer Kapitalerhöhung) verlangen würde, ist zu betonen, dass einer solchen Ermittlung zwar objektive Tatsachen zugrunde liegen, sie aber keineswegs auf einer mathematisch genauen Berechnung beruht, sondern auf einer Bewertung, die vor dem Hintergrund von Erfahrungen zu treffen ist. Trotz dieses empirischen Charakters ist es möglich, einen Schätzwert für die Mindestrendite mit einer gewissen Genauigkeit zu ermitteln, da die institutionellen und großen Kapitalanleger auf empirische Weise vorgehen und im Allgemeinen alle zu ähnlichen Schlussfolgerungen gelangen.

(25) Im vorliegenden Fall ist die Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der vom Sachverständigen durchgeführten Arbeiten, der Auffassung, dass die Mindestrendite wegen der Höhe der fraglichen Summe und vor allem wegen der dem Vorhaben innewohnenden Risiken nahe bei 30 % liegt. Diese Rendite von mindestens 30 % bezieht die Möglichkeit mit ein, dass der Plan nicht wie vorgesehen durchgeführt wird und die tatsächliche Rendite der Investition am Ende erheblich geringer ausfällt. Im Übrigen muss die Rendite über den Kosten des Eigenkapitals liegen, da letztere nicht alle mit dem Unternehmen verbundenen Risiken berücksichtigen. Trotz der stetigen Verbesserungen bei den Änderungen des Plans im Februar und Juni 1997, die der Kommission am 26. Juni 1997 mitgeteilt wurden, erscheint Alitalia als Unternehmen mit sehr hohem Risiko. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

- Im Allgemeinen sind die Margen im Luftverkehrssektor traditionell gering und die Schwankungen bei Gewinnen und Verlusten hoch.

- Seit Ende der achtziger Jahre hat Alitalia - trotz der verbesserten Konjunktur ab 1994 - keine signifikant positiven Ergebnisse erzielt. Das Unternehmen hat 1996, im ersten Jahr des Umstrukturierungsplans, sogar noch einen Betriebsverlust von 24 Mrd. ITL erlitten, wohingegen laut Umstrukturierungsplan ein positives Ergebnis von 70 Mrd. ITL hätte erreicht werden sollen. Im Anhang zu seinem Schreiben vom 15. April 1997 an die Kommission hatte Alitalia zwar eine Schätzung der Ergebnisse für das erste Quartal 1997 vorgelegt, woraus ein besseres Abschneiden des Unternehmens als nach dem Plan vorgesehen abzulesen war, doch beruhen diese Ergebnisse zum einen auf vorläufigen, nicht geprüften Zahlen, zum anderen ist ein einziges Quartal zu kurz, um wirklich aussagekräftig zu sein.

- Das Unternehmen befindet sich in einer finanziell äußerst schwierigen und prekären Situation. Nur durch die Erhöhung des Kapitals um 1000 Mrd. ITL im Juni 1996 konnte Alitalia den Konkurs vermeiden, da sein Eigenkapital Anfang 1996 praktisch auf Null zurückgegangen und es hoch verschuldet war. Eine derart unausgewogene Finanzstruktur des Unternehmen kann für sich genommen einen marktwirtschaftlich handelnden Anleger angesichts der Größe des Unternehmens und der Höhe der beabsichtigten Investition von dem Vorhaben abhalten.

(26) Die ordnungsgemäße Abwicklung des Plans, die langfristige Rentabilität des Unternehmens und die Finanzprojektionen bis 2000, auf denen die Berechnung der Rentabilität der Kapitalerhöhung beruht, unterliegen darüber hinaus folgenden zusätzlichen Risiken:

- Dem Plan liegen optimistische Annahmen über die Entwicklung der Produktivität, der Betriebskosten, der Ladefaktoren und der Durchschnittserlöse des Unternehmens zugrunde.

- Der erwartete Aufschwung des Unternehmens hängt zu einem großen Teil von der Inbetriebnahme des Drehkreuzes Malpensa ab dem Jahr 1998 ab. Die Wettbewerber könnten jedoch ebenfalls vom Ausbau des Flughafens Malpensa profitieren, da dort wesentlich mehr Zeitnischen verfügbar sind als am Flughafen Linate, der weitgehend ausgelastet ist. Außerdem ist der Flughafen Malpensa 55 km vom Stadtzentrum Mailands entfernt, kein anderer Flughafen in Europa liegt in größerer Entfernung vom Zentrum seines Einzugsgebiets. Das genaue Potenzial der neuen Infrastruktur sowie die Modalitäten der Einrichtung des Drehkreuzes sind weiterhin teilweise unbekannt.

- Die Liberalisierung des italienischen Inlandsmarkts, des Hauptmarkts von Alitalia, ist erst Ende 1999 wirklich erfolgt, und es bestehen große Ungewissheiten, wie Alitalia, bislang in der Lage des Monopolisten, mit dem Wettbewerb zurechtkommen wird. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der 1996 eingetretene Betriebsverlust durch einen erheblichen Rückgang der Durchschnittserlöse des Unternehmens verursacht wurde.

- Die Durchschnittskosten von Alitalia liegen weiterhin über denen der Hauptwettbewerber in der Gemeinschaft, hauptsächlich wegen der zu hohen Arbeitskosten, während die Durchschnittserlöse im Gegenteil eher unter denen derselben Wettbewerber liegen.

- Das Unternehmen war 1995 und 1996 vor der Verabschiedung des Plans erheblichen Schwierigkeiten in den Arbeitsbeziehungen ausgesetzt. Ungewiss ist auch die Haltung des Personals gegenüber zusätzlichen Maßnahmen zur Kostensenkung und Produktivitätssteigerung, die in den nächsten Jahren vorgeschlagen werden dürften. Der Wandel der "Unternehmenskultur" von einem staatlichen Monopolunternehmen hin zu einem ohne staatlichen Schutz in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen - könnte sich als schwierig zu bewältigen erweisen.

(27) Die letzten Änderungen des Plans, die von den italienischen Behörden im Juni 1997 vorgenommen und der Kommission offiziell am 26. Juni 1997 übermittelt wurden, sind nicht geeignet, die Bewertung der Höhe der Mindestrendite in Frage zu stellen. Außer der Entscheidung der italienischen Behörden, dass Alitalia die Vorruhestandskosten zu tragen hat, umfassen diese Änderungen eine beschleunigte Senkung der Kosten des Unternehmens durch eine schnellere Übertragung des Personals von Alitalia an Alitalia Team, eine Verringerung der Kapitalerhöhung von 2800 Mrd. ITL auf 2750 Mrd. ITL sowie die Abgabe der Anteile von Alitalia an der ungarischen Luftverkehrsgesellschaft Malev und an sechs italienischen Regionalflughäfen. Durch diese Änderungen werden die dem Vorhaben innewohnenden Risiken zwar vermindert und die Rentabilität der Kapitalerhöhung gesteigert, aber die Veränderungen sind geringfügig und weitaus weniger schwerwiegend als die ersten Änderungen des Plans, die die italienischen Behörden im Februar 1997 vornahmen. Die im Juni 1997 vorgenommenen Änderungen des Plans wirken sich nur wenig auf die Hauptergebnisse des Plans und auf die von den Anteilseignem zu erwartenden Dividenden aus. Auf der Grundlage der an die letzten Änderungen angepassten Finanzprojektionen stellen sich die Auswirkungen wie folgt dar:

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(28) Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verschuldung von Alitalia und das Verhältnis Schulden/Eigenkapital ("Gearing") zum Jahr 2000 nicht wesentlich verändern. Diese Daten sind aus Sicht eines Kapitalanlegers zur Bewertung des Risikos von wesentlicher Bedeutung. Die im Juni 1997 vorgenommenen Änderungen des Plans bleiben somit praktisch ohne Auswirkung auf das Ergebnis der Beurteilung, zu dem ein ausschließlich nach wirtschaftlichen Kriterien handelnder Kapitalanleger angesichts des Fortbestehens der mit dem Vorhaben verbundenen, oben dargelegten Risiken gelangen würde.

(29) Die von den italienischen Behörden im Juni 1997 und insbesondere im Februar 1997 vorgenommenen Änderungen des Plans lassen den Schluss zu, zu dem die Kommission in Abschnitt VIII der Entscheidung von 1997 gekommen ist, dass es der Umstrukturierungsplan Alitalia künftig ermöglicht, sich innerhalb eines annehmbaren Zeitraums zu einem Unternehmen zu entwickeln, das in dem gegebenen wirtschaftlichen Umfeld lebensfähig ist, insbesondere insoweit der geänderte Plan auf vorsichtigeren Wachstumsannahmen beruht als den der Kommission am 29. Juli 1996 ursprünglich mitgeteilten. Hierbei ist zu betonen, dass die Frage der langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens von der Frage der vom Kapitalanleger erwarteten Rentabilität zu unterscheiden ist.

(30) Die im vorliegenden Fall ermittelte Mindestrendite von 30 % stimmt mit der von der Kommission in der Beihilfesache Iberia, die - wie das Gericht zu Recht unterstrichen hat - einen Präzedenzfall darstellt, zugrunde gelegten Rendite überein. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Risiken der zugunsten von Alitalia im Juli 1997 vorgenommenen Kapitalerhöhung mindestens so groß sind wie die Risiken der Kapitalerhöhung zugunsten von Iberia im Januar 1996. Selbst wenn Alitalia nicht in der genau gleichen Lage wie Iberia ist, sind die beiden Unternehmen doch mit einem Umsatz im Jahr 1995 von rund 4 Mrd. EUR von vergleichbarer Größe, üben ihre Tätigkeit in der gleichen Branche und im gleichen Umfeld aus, das sich in der Gemeinschaft auf dem Weg der Liberalisierung befindet, verfügen über einen Inlandsmarkt, der geografisch nicht in der Mitte Europas gelegen ist, und haben in den Jahren vor der Kapitalerhöhung regelmäßig Verluste erlitten. Außerdem befinden sich beide zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung in einer sehr schwierigen Finanzlage, die durch eine hohe Verschuldung und ein praktisch auf Null zurückgegangenes Eigenkapital gekennzeichnet ist. Die Kapitalerhöhungen haben allerdings einen unterschiedlichen Umfang: Im Fall von Alitalia werden 1,42 Mrd. EUR, im Fall von Iberia 0,552 Mrd. EUR zugeführt, was die Risiken für den Kapitalanleger im Fall der Alitalia-Kapitalerhöhung steigert.

(31) Beim weiteren Vergleich der beiden Umstrukturierungspläne, die der Kommission von Alitalia bzw. Iberia mitgeteilt worden waren, ergibt sich, dass die Produktivität von Iberia geringer ist als die von Alitalia und sich für Iberia Ungewissheiten bezüglich der Auswirkungen der Liberalisierung des Marktes für die Bodenabfertigung in Spanien ergeben, auf dem das Unternehmen stark engagiert ist. Auf die Bodenabfertigung entfallen jedoch nur 13 % des Umsatzes von Iberia als Luftverkehrsgesellschaft, bezogen auf den gesamten Konzern ist der Anteil noch geringer. Den Risikofaktoren, die die Lage von Iberia kennzeichnen, steht aus Sicht eines Kapitalanlegers im Fall Alitalias die doppelte Ungewissheit gegenüber, was die Bedingungen der Entwicklung des Unternehmens in Malpensa als maßgebendem Bestandteil des Plans und die Auswirkungen der Liberalisierung des italienischen Luftverkehrsinlandsmarkts angeht. Der spanische Luftverkehrsinlandsmarkt war bereits mehrere Jahre vor dem italienischen liberalisiert worden, sodass es schon 1996 möglich ist, die Auswirkungen dieser Liberalisierung auf Iberia zu ermessen, während die Auswirkungen der Öffnung des italienischen Inlandsmarkts noch 1997 recht unbestimmt sind. Außerdem verfügt Iberia über eine privilegierte Stellung im Luftverkehr zwischen Europa und Lateinamerika, wohingegen Alitalia keinen vergleichbaren Trumpf vorweisen kann. Aus Anlegersicht stellt sich die Lage beider Unternehmen bei den Arbeitsbeziehungen sehr ähnlich dar. Der Kapitalanleger wird zur Kenntnis nehmen, dass sich die Sozialpartner in beiden Fällen verpflichtet haben, im Rahmen des Plans in gewissem Maße Produktivitätssteigerungen und eine Senkung der Produktionskosten zu akzeptieren, insbesondere wird er jedoch die Schwierigkeiten in den Arbeitsbeziehungen berücksichtigen, die die beiden Unternehmen in den Jahren vor der Kapitalerhöhung geprägt haben, sowie die Notwendigkeit, vor der beide stehen, ihr Selbstverständnis als öffentliches Unternehmen zu ändern, das lange Zeit Monopolanbieter war und sich neuen Marktbedingungen anpassen muss. In beiden Fällen bestehen im Übrigen weiterhin Zweifel, ob es künftig ein Zusammengehen mit externen Partnern geben wird, die noch auszuwählen sind, und unter welchen Bedingungen diese intervenieren werden.

(32) Eine jährliche Rendite von 30 %, so hoch sie auch sein mag, kann im Luftverkehrssektor im Nachhinein historisch für Unternehmen belegt werden, die in einer ähnlichen Situation wie Alitalia 1996 und 1997 waren. Mehrere der größten amerikanischen Luftverkehrsgesellschaften standen in der ersten Hälfte der neunziger Jahre großen Schwierigkeiten gegenüber, bevor sie ab 1995 hohe Gewinne erwirtschaften und den Unternehmenswert erheblich steigern konnten. Spektakulärstes Beispiel ist das Unternehmen Continental Airlines, das von 1990 bis 1993 unter dem Gläubigerschutz des amerikanischen Insolvenzrechts (Chapter 11) stand und in das Air Partners und Air Canada im November 1992 Mittel in Höhe von 450 Mio. USD investierten. Nach der erfolgreichen Verwirklichung der Pläne zur Umstrukturierung des Unternehmens, insbesondere des als "Go Forward Plan" bezeichneten Plans, stieg der Börsenkurs des Unternehmens zwischen Dezember 1994 und Mai 1998 auf das 15-fache, was den Kapitalanlegern in diesem Zeitraum eine jährliche Rendite von weit über 30 % bescherte. Air Partners hat seinen Anteil an Continental Airlines, den es für 55 Mio. USD erworben hatte, im November 1998 zum Preis von 430 Mio. USD verkauft, was (ohne Einbeziehung etwaiger Dividenden) einer jährlichen Rendite von mehr als 40 % über einen Zeitraum von sechs Jahren entspricht.

(33) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Mindestrendite, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalanleger fordern würde, um unter den dargelegten Bedingungen eine Kapitalzuführung von 2750 Mrd. ITL zugunsten von Alitalia vorzunehmen, den internen Ertragssatz dieses Vorhabens, so wie er ermittelt werden konnte, übersteigt. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch bestätigt, dass sich kein privater Kapitalanleger zu einer Beteiligung an dem Vorhaben bereit gefunden hat.

(34) Die Kapitalerhöhung sollte größtenteils, nämlich in einem Umfang von 2000 Mrd. ITL der insgesamt vorgesehenen 2750 Mrd. ITL, ab Sommer 1997 erfolgen, also zu Beginn der Umsetzung des Plans. Dieser Umstand steigert die spezifischen Risiken des Vorhabens, da ein privater Kapitalanleger, der vor einer derartigen Situation steht, im Gegenteil dazu tendieren würde, zu Anfang nur das Mindestkapital aufzubringen, das für das Überleben des Unternehmens erforderlich wäre, und den Rest des Kapitals erst nach und nach einbringen würde, wenn handfeste Anzeichen für eine dauerhafte Gesundung vorliegen.

SCHLUSSFOLGERUNG

(35) Die vorstehenden Erwägungen erfuellen die Anforderungen des Urteils des Gerichts erster Instanz und tragen den drei Gründen für die Nichtigerklärung, die das Gericht festgestellt hat, Rechnung. Erstens wird der offensichtliche Beurteilungsfehler berichtigt, der darin besteht, dass die Insolvenzkosten nicht berücksichtigt wurden, indem diese Insolvenzkosten jetzt als positive Zahlungsströme angesehen werden (siehe Absatz 20). Zweitens wird der offensichtliche Beurteilungsfehler berichtigt, der darin besteht, dass bei der Berechnung des internen Ertragssatzes und bei der Bewertung der Mindestrendite die letzten Änderungen des Plans vom Juni 1997 nicht berücksichtigt wurden, indem diese letzten Änderungen ordnungsgemäß Eingang gefunden haben in die Neuberechnung des internen Ertragssatzes und die Neubewertung der Mindestrendite, die von der Kommission vorgenommen wurden (siehe Absätze 19 bis 23 und 24 bis 32). Drittens umfasst die vorliegende Entscheidung eine Begründung des Punktes, der in der Entscheidung von 1997 unzureichend begründet war, nämlich die Ermittlung der Mindestrendite, da die Gesamtheit der Informationen, die die Kommission zur Festlegung der Mindestrendite auf 30 %, vergleichbar der in der Sache Iberia angewandten Mindestrendite, veranlasst hat, genau erläutert wird (siehe Absätze 24 bis 32). Aus dieser Begründung geht klar und unzweideutig die Argumentation der Kommission hervor, sodass eine richterliche Kontrolle möglich ist und die Betroffenen ihre Rechte in Kenntnis der Gründe für die Beurteilung der Kommission wahrnehmen können.

(36) Bezüglich der restlichen Begründung der vorliegenden Entscheidung, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe der Entscheidung von 1997, die als Bestandteil der vorliegenden Entscheidung anzusehen sind, ohne dass es notwendig wäre, sie hier vollständig wiederzugeben.

(37) Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung von 1997 dazu geführt hat, der von ihr am 3. Juni 1998 erlassenen Entscheidung über die Zahlung der zweiten Beihilfetranche an Alitalia die Rechtsgrundlage zu entziehen. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht angezeigt, erneut Einwände gegen die Zahlung der in Rede stehenden Tranche zu erheben. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Begründung des Schreibens, das sie am 16. Juni 1998 an die italienischen Behörden gerichtet hat(18) und das ebenfalls als Bestandteil dieser Entscheidung anzusehen ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die dem Unternehmen Alitalia Linee Aeree Italiane SpA (nachstehend "Alitalia") von Italien gewährte Beihilfe in Form einer Kapitalerhöhung von insgesamt 2750 Mrd. ITL zur Umstrukturierung des Unternehmens auf der Grundlage des der Kommission am 29. Juli 1996 übermittelten und am 26. Juni 1997 geänderten Plans wird gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen angesichts der Zusagen und Bedingungen in den Artikeln 1, 2 und 3 der Entscheidung 97/789/EG, die im ersten Erwägungsgrund dieser Entscheidung wiedergegeben sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.

Artikel 2

Die Kommission erhebt keine Einwände gegen die Zahlung der zweiten Tranche der Kapitalerhöhung zugunsten des Unternehmens Alitalia Linee Aeree Italiane SpA.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 2001

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 44.

(3) Geschäftsgeheimnis.

(4) ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 25.

(5) Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 1988, Astéris/Kommission, Rechtssache 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86, Slg. 1988, 2181, Randnummer 27 und Urteilsgrund 3.

(6) Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 1980, Könecke/Kommission, Rechtssache 76/79, Slg. 1980, 665, Randnummern 13 bis 15.

(7) Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 1990, Fedesa c.a., Rechtssache C-331/88, Slg. 1990, I-4023, und Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 1991, De Compte/Europäisches Parlament, Rechtssache T-26/89, Slg. 1991, II-781, Randnummer 70.

(8) ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 66.

(9) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 1998, British Airways und andere/Kommission, verbundene Rechtssache 371/94 und 394/94, Slg. 1998, II-2405.

(10) ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5.

(11) Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1991 (ABl. L 300 vom 31.10.1991, S. 48).

(12) Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1992. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(13) Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. L 54 vom 25.2.1994, S. 30).

(14) Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1994 (ABl. L 279 vom 28.10.1994, S. 29).

(15) Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 (ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 73).

(16) Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1994 (ABl. L 273 vom 25.10.1994, S. 22).

(17) Entscheidung Iberia (siehe Fußnote 3), Nr. VII.

(18) ABl. C 290 vom 18.9.1998, S. 3.

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